Publizität des Handelsregisters, Negative Publizität, § 15 Abs. 1 HGB (fehlende Voreintragung)
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
C tritt als Gesellschafter in die Surf X OHG ein und scheidet zwei Jahre später wieder aus. Weder der Eintritt, noch das Ausscheiden wurden in das Handelsregister eingetragen. Nach dem Ausscheiden schließt die OHG mit G einen Kaufvertrag über 10 Surfboards zum Preis von €6.000. G möchte C in Anspruch nehmen.
Einordnung des Falls
Publizität des Handelsregisters, Negative Publizität, § 15 Abs. 1 HGB (fehlende Voreintragung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. C's Ausscheiden ist eine eintragungspflichtige Tatsache (§ 15 Abs. 1 HGB).
Ja, in der Tat!
2. C's Ausscheiden wurde nicht in das Handelsregister eingetragen (§ 15 Abs. 1 HGB).
Ja!
3. § 15 Abs. 1 HGB greift hier nicht, da bereits C‘s Eintritt in die Gesellschaft nicht eingetragen wurde und somit kein schutzbedürftiges Vertrauen in C‘s Gesellschafterstellung besteht.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. G wusste nichts von C’s Ausscheiden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (§ 15 Abs. 1 HGB).
Ja, in der Tat!
5. G kann C wegen der Kaufpreisforderung gegen die OHG in Anspruch nehmen (§ 433 Abs. 2 BGB i.V.m. § 126 S. 1 HGB).
Ja!
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Amastris
5.11.2023, 19:23:43
Muss man im Fall davon ausgehen, dass der Vertragspartner zuvor wusste, dass C überhaupt jemals Gesellschafter der OHG war (obwohl dies nicht eingetragen war) sodass sich hierdurch ein Schutzbedürfnis ergibt, das sich im Falle des nicht eingetragenen Ausscheidens auf das Vertrauen stützt, dass C doch bisher Gesellschafter war? Wusste der Vertragspartner nicht, dass C jemals Gesellschafter war, dürfte doch auch kein Vertrauensschutz darüber bestehen da beides nicht eingetragen war?
![Nora Mommsen](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__1g4ube287wphue6xpdn8yy675.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Nora Mommsen
7.11.2023, 11:56:59
Hallo Amastris, ein guter Gedanke. Letztendlich würde dies aber den besonders nachlässigen Gesellschafter schützen. Daher besteht auch bei der sog. "doppelt-nicht eingetragenen Tatsache" ein abstrakter Vertrauensschutz. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
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Steinfan
9.5.2024, 18:32:12
§ 137 HGB wäre hier mE schon eine Erwähnung wert, schließlich ergibt sich hieraus im Umkehrschluss die Voraussetzung, dass die Gesellschafterstellung zum Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit vorgelegen haben muss. Es wird für mich persönlich nicht richtig deutlich, dass es konkret diese Voraussetzung ist, über die in diesem Fall § 15 HGB hinweghilft. Außerdem wäre mE eben der Vollständigkeit zu erwähnen, dass der Anspruch nach dem Ausscheiden nur unter den Voraussetzungen des § 137 HGB fortbesteht. LG