Zivilrechtliche Nebengebiete

Handelsrecht

Handelsregister und sonstige Rechtsscheintatbestände

Publizität des Handelsregisters, Negative Publizität, § 15 Abs. 1 HGB (Rosinentheorie)

Publizität des Handelsregisters, Negative Publizität, § 15 Abs. 1 HGB (Rosinentheorie)

3. April 2025

17 Kommentare

4,8(20.152 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
Tags
inkl. MoPeG

A und B sind Komplementäre der X-KG. Im Gesellschaftsvertrag ist gemeinschaftliche Vertretung durch A und B vorgesehen. B scheidet aus, sein Ausscheiden wird nicht zur Eintragung im Handelsregister angemeldet. A schließt nach Bs Ausscheiden einen Kaufvertrag mit V. V verlangt von B Zahlung des Kaufpreises.

Diesen Fall lösen 89,6 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Publizität des Handelsregisters, Negative Publizität, § 15 Abs. 1 HGB (Rosinentheorie)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bs Ausscheiden ist eine eintragungspflichtige Tatsache (§ 15 Abs. 1 HGB).

Genau, so ist das!

§ 15 Abs. 1 HGB schützt das Vertrauen in das Fehlen einzutragender Tatsachen. Damit sind eintragungspflichtige (und nach § 10 HGB bekannt zu machende) Tatsachen gemeint. Das Ausscheiden des Komplementärs einer KG ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§§ 161 Abs. 2 i.V.m. 106 Abs. 6 HGB). § 15 Abs. 1 HGB greift in der Regel bei deklaratorisch wirkenden Eintragungen, da bei konstitutiv wirkenden Eintragungen die Tatsache bei fehlender Eintragung gar keine Wirkung entfaltet. Im Zeitraum zwischen Eintragung und Bekanntmachung wirkt § 15 Abs. 1 HGB aber auch bei konstitutiv wirkenden Eintragungen.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Bs Ausscheiden wurde nicht in das Handelsregister eingetragen (§ 15 Abs. 1 HGB).

Ja, in der Tat!

Entscheidend für die Rechtsscheingrundlage des § 15 Abs. 1 HGB ist, dass Eintragung in das Handelsregister oder/und Bekanntmachung fehlen. Ein Dritter wird bereits geschützt, wenn die Tatsache eingetragen und nur die Bekanntmachung unterlassen wurde. Ausschlaggebend ist also, ob die Bekanntmachung im Zeitpunkt des Vorgangs vollzogen war. Der Vertrauensschutz greift nicht, wenn eine Eintragung versäumt wurde, die Bekanntmachung aber ordnungsgemäß erfolgt ist. Bs Ausscheiden wurde nicht zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Eine Bekanntmachung ist ebenfalls nicht erfolgt.

3. V wusste nichts von Bs Ausscheiden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (§ 15 Abs. 1 HGB).

Ja!

Bei positiver Kenntnis des Dritten von der nicht eingetragenen Tatsache scheidet der Vertrauensschutz aus. Die Gutgläubigkeit des Dritten wird widerlegbar vermutet. Geschützt wird ein abstraktes Vertrauen. Der Dritte muss also nicht gerade im Vertrauen auf das Fehlen der Eintragung und Bekanntmachung eine Handlung vorgenommen haben. Anzeichen dafür, dass V das Ausscheiden von B kannte, gibt es nicht. Es ist daher von seiner Unkenntnis auszugehen.

4. A und B können Vs Kaufpreisanspruch Bs Ausscheiden aus der KG nicht entgegenhalten (§ 15 Abs. 1 HGB).

Genau, so ist das!

Derjenige, in dessen Angelegenheit die Tatsache einzutragen war, kann diese einem Dritten nicht entgegenhalten. Betroffen ist, wem die Eintragung und Bekanntmachung einzuleiten oblag. Dem Dritten steht jedoch ein Wahlrecht zu: Er kann auch auf den Schutz des § 15 Abs. 1 HGB verzichten und sich stattdessen auf die wirkliche Rechtslage berufen, wenn dies für ihn vorteilhaft ist. Das Ausscheiden eines Gesellschafters ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§§ 161 Abs. 2, 106 Abs. 6 HGB). A und B können Vs Inanspruchnahme des B dessen Ausscheiden nicht entgegenhalten, V durfte auf das diesbezügliche Schweigen des Handelsregisters vertrauen (§ 15 Abs. 1 HGB).

5. Sich bezüglich verschiedener Tatsachen innerhalb des gleichen Sachverhalts einmal auf die wirkliche Rechtslage und einmal auf den Inhalt des Handelsregisters zu berufen, ist nach herrschender Meinung möglich (§ 15 Abs. 1 HGB).

Ja, in der Tat!

Nach einer Ansicht muss der Dritte hier eine generelle Entscheidung darüber treffen, ob er sich auf § 15 Abs. 1 HGB beruft. Argument: Würde dem Dritten gestattet, dies für einzelne Merkmale selektiv zu entscheiden, stehe er günstiger, als es dem Registerinhalt entspreche. Nach herrschender Rosinen- bzw. Meistbegünstigungstheorie kann sich der Dritte teilweise auf die Anwendung des § 15 Abs. 1 HGB und teilweise auf die wirkliche Rechtslage berufen. Argument: Dies entspreche dem alleinigen Zweck der Norm, den Dritten zu schützen (abstrakter Verkehrsschutz). Der Registerinhalt sei nicht in seiner Gesamtheit zu würdigen. Die Änderung, auf die sich der Dritte beruft, könnte sich auch durch einen anderen Vorgang als den nicht bekannt gemachten ergeben haben.

6. Bezüglich des Zustandekommens des Kaufvertrags mit der X-KG ist es für V vorteilhaft, auf den Schutz des § 15 Abs. 1 HGB zu verzichten und sich auf die wahre Rechtslage zu berufen.

Ja!

Dem Dritten steht ein Wahlrecht zu: Er kann auf den Schutz des § 15 Abs. 1 HGB verzichten und sich stattdessen auf die wirkliche Rechtslage berufen. Im Gesellschaftsvertrag ist Gesamtvertretung vereinbart (§§ 161 Abs. 2, 124 Abs. 2 S. 1 HGB), beim Vertragsschluss mit V hat jedoch nur A gehandelt. Nach der sich aus dem Handelsregister ergebenden Rechtslage (=Gesamtvertretung durch mehrere Komplementäre) handelte A ohne Vertretungsmacht. Der Kaufvertrag wäre nicht zustande gekommen und V hätte keinen Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB. Es ist für V daher diesbezüglich vorteilhaft, sich auf die wahre Rechtslage zu berufen, nach der nur A Komplementär ist. Dann hätte A die X-KG wirksam vertreten (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB) und der Kaufvertrag wäre zustande gekommen.

7. Bezüglich der persönlichen Haftung des B ist es für V vorteilhaft, den Schutz des § 15 Abs. 1 HGB in Anspruch zu nehmen und das Ausscheiden nicht entgegenhalten zu lassen.

Genau, so ist das!

Dem Dritten steht ein Wahlrecht zu: Er kann auf den Schutz des § 15 Abs. 1 HGB verzichten und sich stattdessen auf die wirkliche Rechtslage berufen. B ist aus der X-KG ausgeschieden, sodass eine Haftung für danach begründete Gesellschaftsschulden aus §§ 161 Abs. 2, 128 S. 1 HGB scheitert. Aus dem Handelsregister ergibt sich, dass B noch Komplementär ist und als solcher für Gesellschaftsschulden haftet (§§ 161 Abs. 2, 126 S. 1 HGB). Bezüglich der Geltendmachung des Anspruchs gegenüber B ist es für V daher vorteilhaft, den Schutz des § 15 Abs. 1 HGB in Anspruch zu nehmen und sich auf das Schweigen des Handelsregisters zu berufen. Dann gilt B noch als Gesellschafter und haftet persönlich für Vs Kaufpreisanspruch (§ 433 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 161 Abs. 2, 126 S. 1 HGB).
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

jeci

jeci

4.7.2024, 12:53:49

Ein gutes Beispiel dafür, wie eine recht abstrakte Aussage (hier die Möglichkeit des "Rosinenpickens") im weiteren Verlauf mit praktischen Beispielen unterlegt wird, damit man sich besser was darunter vorstellen kann.

Foxxy

Foxxy

19.7.2024, 15:02:00

Hallo, vielen Dank für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Beste Grüße, Foxxy, für das Jurafuchs-Team

Lord Denning

Lord Denning

27.7.2024, 20:34:54

Liebes Jurafuchs-Team, bei diesem Fall wäre es für das Verständnis ungemein hilfreich, wenn man ganz fallösungsorientiert die Fragen stellen würde. Denn erst so kommt man auf die Rosinenpickerei: „1. Gesellschaftsverbindlichkeit (wurde die Gesellschaft wirksam vertreten; eigentlich ja Gesamtvertretung formell aber materiell hat ja nur noch A Vertretungmacht) 2.

Gesellschafterhaftung

B eigentlich gar nicht mehr materiell Gesellschafter, aber formell gem. § 15 I HGB schon. Widerspruch?“ Vielen Dank :))

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

8.2.2025, 12:09:00

Hallo @[Lord Denning](222886), genau darauf zielen die Fragen 6 und 7 in diesem Fall ab. Wir haben sie jetzt noch etwas konkretisiert, um die von dir angesprochenen Unterscheidung klarer zu machen. Von der Reihenfolge her finde ich die Aufgaben gut wie sie sind, da so zuerst die abstrakten Voraussetzungen dargestellt werden und diese danach auf den Fall angewandt werden. Das halte ich für didaktisch sinnvoll und der Grundgedanke der Rosinenpickerei kommt dabei auch hervor. Viele Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team

CR7

CR7

20.8.2024, 13:16:30

Im vorliegenden Fall geht es um die negative Publizität des Handelsregisters gemäß § 15 Abs. 1 HGB. Diese Norm schützt Dritte, wie V, vor nicht eingetragenen

Tatsachen

. Was nicht im Handelsregister steht, gilt im Rechtsverkehr als nicht geschehen. Das Ausscheiden von B aus der X-KG wurde nicht eingetragen, weshalb V sich darauf berufen kann, dass B weiterhin als Gesellschafter gilt und für die Verbindlichkeiten der KG haftet. Gleichzeitig könnte V vor dem Problem stehen, dass der Vertragsschluss durch A alleine unwirksam wäre, weil der Gesellschaftsvertrag eine gemeinschaftliche Vertretung von A und B vorsieht. A hätte also möglicherweise nicht alleine handeln dürfen, was für V nachteilig wäre. Hier kommt jedoch die sogenannte

Rosinentheorie

ins Spiel: V hat ein Wahlrecht und kann sich entscheiden, auf den Schutz des § 15 Abs. 1 HGB zu verzichten, wenn es für ihn nachteilig wäre. Er kann sagen, dass er in Bezug auf den Vertragsschluss die tatsächliche Rechtslage akzeptiert, also dass A die KG wirksam alleine vertreten hat, da B ausgeschieden ist. Gleichzeitig kann V sich hinsichtlich der Haftung von B auf § 15 Abs. 1 HGB berufen und behaupten, dass B noch als Gesellschafter gilt, da sein Ausscheiden nicht eingetragen wurde. Damit kann V den Vertragsschluss für wirksam erklären und trotzdem B in Anspruch nehmen – das ist der Kern der

Rosinentheorie

. Warum sagt die h.M., dass das möglich ist? § 15 Abs. 1 HGB ist eine Schutzvorschrift

zugunsten

des Rechtsverkehrs, also derjenigen Personen, die auf das Handelsregister vertrauen. Ihr Zweck ist es, Dritte vor negativen Folgen zu schützen, wenn eine eintragungspflichtige Tatsache nicht im Handelsregister steht. Der Gedanke dahinter ist, dass der Dritte nicht schlechter gestellt werden darf, nur weil eine Tatsache nicht eingetragen wurde. Die h.M. sagt daher, dass es im Interesse des Dritten liegt, sich selektiv auf den Inhalt des Handelsregisters oder die wahre Rechtslage zu berufen, je nachdem, was für ihn vorteilhafter ist. Da § 15 Abs. 1 HGB nur den Dritten schützt, steht es ihm frei, je nach Sachverhalt zu entscheiden, ob er den Schutz dieser Vorschrift in Anspruch nimmt oder nicht. Der Schutz soll letztlich nicht vom Zufall abhängen. Eine a.A. meint jedoch, dass sich der Dritte widersprüchlich verhalte und das Wahlrecht daher nur einheitlich auszuüben sei.

Louicay

Louicay

6.2.2025, 19:57:49

Hi Jura-Fuchs-Team, sofern ich die Begründung des BGH, so wie sie sich auch in der etablierten Kommentar-, sowie Lehrbuchliteratur wiederfindet richtig verstanden habe, wird sich diesbezüglich gerade darauf berufen, dass der gutgläubige Dritte durch die "

Rosinentheorie

" lediglich das in § 15 I HGB enthaltene Wahlrecht für jede einzelne eintragungspflichtige Tatsache innerhalb eines zusammenhängenden Sachverhalts getrennt ausüben kann, was sodann lediglich eine Durchsetzung des Rechtsgedankens des § 15 I HGB darstellt und kein treuwidriges Verhalten des Dritten. Dies setzt jedoch voraus, dass auch verschiedene eintragungspflichtige

Tatsachen

vorhanden sind, wie in eurem Beispielfall: (1) Ausscheiden aus der Gesellschaft (2) Vertretungsmacht. Der Dritte kann folglich für jede dieser

Tatsachen

getrennt bestimmen ob er sich auf § 15 I HGB beruft. In einer euerer Fragen hierzu heißt es jedoch, dass der Dritte hinsichtlich einer Tatsache mehrmals bestimmen kann ob er sich auf § 15 I HGB beruft oder nicht. Dies würde bedeuten, dass der hypothetische Dritte der mehrere Kaufverträge mit der Gesellschaft über die Anlieferung von Waren schließt sich im Nachhinein, hinsichtlich jedes Einzelnen

Rechtsgeschäft

s überlegen kann, ob er sich auf z.B. fehlende Vertretungsmacht (eine Tatsache) beruft oder nicht und somit ihm ungünstige RG aussortiert. Sofern ich die bereits oben wiedergegebene Begründung der

Rosinentheorie

richtig interpretiert habe, ist es gerade in dieser Konstellation nicht möglich, dass der Dritte sein Wahlrecht hinsichtlich ein und derselben Tatsache mehrmals ausübt, was ebenfalls m.A. dann auch nicht mehr von Rechtsgedanken des § 15 I HGB gedeckt wäre. Zum besseren Verständnis wäre ich über eine kurze Antwort sehr dankbar.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

8.2.2025, 11:53:54

Hallo @[Louicay](290702), das hast du absolut richtig erkannt und dargestellt. Unsere Lösung war hier etwas ungenau. Wir haben das jetzt angepasst. Vielen Dank für deinen Hinweis. Viele Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team

MAG

Magnum

21.2.2025, 16:55:41

Hallo @[Tim Gottschalk](287974), den Hinweis von @[Louicay](290702) fand ich schon sehr hilfreich. Mir ist aber noch nicht klar, warum es sich hierbei um zwei verschiedene

Tatsachen

handelt. Der Dritte beruft sich jeweils auf das Bestehen oder Nicht-Bestehen der Gesellschafterstellung des ausgeschiedenen Gesellschafters. Seine Haftung bzw. die Vertretungsmacht des anderen Gesellschaftter ergibt sich ja erst aus dieser einen Tatsache. Insofern stellt sich das für mich schon sehr widersprüchlich dar. Oder was missverstehe ich hier?

Louicay

Louicay

22.2.2025, 10:20:34

Hi @[Magnum](172647), gerne versuche ich die Dinge hier nochmal klarer zu formulieren. Grundsätzlich ist jeder Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft im Außenverhältnis berechtigt (§ 124 I Hs. 1 HGB). Wie § 124 II HGB vorsieht kann jedoch mittels Gesellschaftsvertrages bestimmt werden, dass nur mehrere Gesellschafter gemeinsam zur Vertretung befugt sein sollen - dabei handelt es sich - ebenso wie die Gesellschafterstellung an sich - um eine eintragungspflichtige Tatsache. Im Handelsregister ist folglich eingetragen: 1. A und B sind Gesellschafter 2. A und B sind nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt. Nach Ausscheiden des B, weicht die tatsächliche Rechtslage jedoch hinsichtlich beider

Tatsachen

ab, da 1. Nur noch A Gesellschafter ist 2. A Alleinvertretungsbefugt ist. Dass die Abweichung beider

Tatsachen

im Lebenssachverhalt auf den gleichen Vorgang (Ausscheiden des B) zurückzuführen ist, ist dem BGH ziemlich Latte - relevant ist nur, dass es sich um zwei getrennt voneinander eingetragene

Tatsachen

handelt. C der nun ein Geschäft mit A abschließt und daraufhin die persönliche Haftung des B geltend machen will, kann sich nun i.S.d.

Rosinentheorie

hinsichtlich jeder dieser

Tatsachen

entscheiden ob er sich auf die Rechtslage des Handelsregisters oder auf die tatsächliche Rechtslage beruft ("ob der die Rechtsschutzwirkung des § 15 I HGB für sich beansprucht") Da A jedoch infolge zahlreicher Champusfeten auf Sylt mal wieder in Zahlungsschwierigkeiten ist bietet es sich für den C an, den B persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften zu lassen (§ 1

26 HGB

). Er übt sein Wahlrecht folglich folgendermaßen aus: Zu 1. C beruft sich auf den Rechtsschutz des § 15 I HGB => C gegenüber ist B noch Gesellschafter und kann dementsprechend haftbar gemacht werden Zu 2. C entscheidet sich für die tatsächliche Rechtslage hinsichtlich derer A alleinvertretungsbefugt ist => Vertrag wirksam zustande gekommen. Ich glaub wichtig zu verstehen ist hierbei nur, dass die Gesamtvertretungsbefugnis ebenfalls eintragungspflichtig ist und deshalb neben der Gesellschafterstellung im Handelsregister aufgeführt wird (1. und 2.). Du hast insoweit die Auffassung der m.M. richtig erkannt, die ihre Kritik am BGH auch damit begründen, dass es sich um einen zusammenhängenden tatsächlichen Vorgang handelt (Ausscheiden des Gesellschafters). Für den BGH ist jedoch lediglich ausschlaggebend, dass es sich um zwei verschiedene eintragungspflichtige

Tatsachen

handelt die nebeneinander im Handelsregister aufgeführt sind - dass auf Lebenssachverhaltsebene die Abweichung beider (oder mehrerer) eintragungspflichtiger

Tatsachen

auf den gleichen Lebenssachverhalt zurückzuführen ist spielt keine Rolle. Wohlfühlen wird man sich mit der

Rosinentheorie

wahrscheinlich nie so richtig, helfen könnte aber, wenn du dir mal eine Übersicht zu den eintragungspflichtigen

Tatsachen

erstellst, ansonsten § 10

6 HGB

als kleinen Spickzettel verwenden. In der Klausur ist es btw komplett Banane wie du dich entscheidest wichtig ist nur, dass du es erkennst und problematisierst. PS: Nicht nur die Gesamtvertretungsbefugnis ist eintragungspflichtig, sondern generell die Vertretungsbefugnis, selbst wenn der gesetzliche Normalfall (Vertretungsbefugnis eines jeden Gesellschafters) vorliegt - Gesellschafterstellung und Vertretungsbefugnis sind also im Anwendungsbereich des § 15 I HGB stets abstrahiert voneinander zu behandeln

MAG

Magnum

23.2.2025, 11:19:52

Hey @[Louicay](290702), vielen, vielen Dank für diese detailllierte Aufschlüsselung! Gerade der Hinweis, dass die Vertretungsbefugnis auch eine eintragungspflichtige Tatsache ist, hat bei mir den Groschen Fallen lassen. Das war wirklich super hilfreich!! Liebe Grüße

Louicay

Louicay

23.2.2025, 16:28:54

Hi @[Magnum](172647), freut mich, dass ich helfen konnte! LG

OKA

okalinkk

23.3.2025, 11:59:21

@[Louicay](290702) danke für deine hilfreichen im Ausführungen! Könntest du mir erklären, was du in deinem ersten Post meintest? Also wann die

Rosinentheorie

keine Anwendung findet? Das wäre sehr hilfreich. Ist es so, dass der Dritte sich bzgl EINER eintragungspflichtigen Tatsache ENTWEDER auf den Registerinhalt oder aber auf die wahre Rechtslage berufen kann, er aber nicht MEHRMALS hinsichtlich dieser einen

Tatsachen

“switchen” kann? Bzgl VERSCHIEDENER

Tatsachen

kann er sich auch immer nur ENTWEDER auf die wahre Rechtslage oder den Registerinhalt bzgl der jeweiligen Tatsache berufen?

OKA

okalinkk

23.3.2025, 13:37:02

@[Louicay](290702) kommt es für 15 I HGB also bei der

Rosinentheorie

nach BGH darauf an, dass A und B auch wirklich im Register als Gesellschafter eingetragen sind bzw. die Gesamtvertretungsbefufnis eingetragen ist? Ich dachte 15 I HGB schützt nur das Schweigen?


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen