Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Handelsregister und sonstige Rechtsscheintatbestände
Publizität des Handelsregisters, Negative Publizität, § 15 Abs. 1 HGB (Rosinentheorie)
Publizität des Handelsregisters, Negative Publizität, § 15 Abs. 1 HGB (Rosinentheorie)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A und B sind Komplementäre der X-KG. Im Gesellschaftsvertrag ist gemeinschaftliche Vertretung durch A und B vorgesehen. B scheidet aus, sein Ausscheiden wird nicht zur Eintragung im Handelsregister angemeldet. A schließt nach Bs Ausscheiden einen Kaufvertrag mit V. V verlangt von B Zahlung des Kaufpreises.
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Einordnung des Falls
Publizität des Handelsregisters, Negative Publizität, § 15 Abs. 1 HGB (Rosinentheorie)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bs Ausscheiden ist eine eintragungspflichtige Tatsache (§ 15 Abs. 1 HGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bs Ausscheiden wurde nicht in das Handelsregister eingetragen (§ 15 Abs. 1 HGB).
Ja, in der Tat!
3. V wusste nichts von Bs Ausscheiden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (§ 15 Abs. 1 HGB).
Ja!
4. A und B können Vs Kaufpreisanspruch Bs Ausscheiden aus der KG nicht entgegenhalten (§ 15 Abs. 1 HGB).
Genau, so ist das!
5. Sich bezüglich einer Tatsache bei verschiedenen Sachverhalten einmal auf die wirkliche Rechtslage und einmal auf den Inhalt des Handelsregisters zu berufen, ist nach herrschender Meinung möglich (§ 15 Abs. 1 HGB).
Ja, in der Tat!
6. Bezüglich des Zustandekommens des Kaufvertrags ist es für V vorteilhaft, auf den Schutz des § 15 Abs. 1 HGB zu verzichten und sich auf die wahre Rechtslage zu berufen.
Ja!
7. Bezüglich der Haftung des B ist es für V vorteilhaft, den Schutz des § 15 Abs. 1 HGB in Anspruch zu nehmen und das Ausscheiden nicht entgegenhalten zu lassen.
Genau, so ist das!
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