Strafklageverbrauch nach Einstellung gegen Auflage, § 153a StPO

23. Oktober 2025

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Der Anklagevorwurf des § 315c Abs. 1 StGB gegen A wegen einer in einem Auffahrunfall endenden Autofahrt wird gegen Auflage eingestellt (§ 153a Abs. 2 StPO). Obwohl A die Auflage erfüllt, wird er später wegen des unmittelbar darauffolgenden Entfernens vom Unfallort verurteilt (§ 142 StGB).

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A wird wegen Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung (§§ 253 Abs. 1, 255, 250, 26 StGB) in Tateinheit mit Bedrohung (§ 241 Abs. 1 StGB) angeklagt. Im Prozess stellte das Gericht die Bedrohung „nach § 154 Abs. 2 StPO" vorläufig im Hinblick auf die wegen der Anstiftung zu erwartende Strafe ein. Später verurteilt es dann A wegen der Anstiftung.

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