Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit I: Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen
Strafklageverbrauch nach Einstellung gegen Auflage, § 153a StPO
Strafklageverbrauch nach Einstellung gegen Auflage, § 153a StPO
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Anklagevorwurf des § 315c Abs. 1 StGB gegen A wegen einer in einem Auffahrunfall endenden Autofahrt wird gegen Auflage eingestellt (§ 153a Abs. 2 StPO). Obwohl A die Auflage erfüllt, wird er später wegen des unmittelbar darauffolgenden Entfernens vom Unfallort verurteilt (§ 142 StGB).
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Einordnung des Falls
Strafklageverbrauch nach Einstellung gegen Auflage, § 153a StPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Da sich das Entfernen vom Unfallort (§ 142 Abs. 1 StGB) unmittelbar an die Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c Abs. 1 StGB) anschloss, stehen beide Delikte in Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Sind die Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c Abs. 1 StGB) und das unmittelbar nachfolgende unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) trotzdem Teil einer einheitlichen prozessualen Tat (Art. 103 Abs. 3 GG, § 264 Abs. 1 StPO)?
Genau, so ist das!
3. Es handelt sich verfahrensrechtlich um eine einheitliche Tat. Steht die Einstellung nach § 153a Abs. 2 StPO einer Verurteilung wegen des Unerlaubten Entfernens (§ 142 StGB) entgegen?
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
friedo
10.4.2024, 18:26:52
Wie wirkt sich ein solches umfassendes Verfahrenshindernis auf die Prüfung in der Sachrüge von §§ 142,
315c StGBaus?
Fräulein Cowds
16.5.2024, 21:51:49
Ein Verfahrenshindernisse ist ein nach § 338 StPO absoluter Revisionsgrund. Es handelt eher um eine Art Verfahrensrüge. Im Grunde erübrigt sich eine Sachrüge. Hilfsweise kann natürlich vorgetragen werden, wenn das Tatgericht insoweit auch eine fehlerhafte Beurteilung vorgenommen hat. Das hat aber nichts mit dem Verfahrenshindernis an sich zu tun. Ich hoffe ich konnte dir damit helfen!
finnjh
10.7.2024, 19:00:59
Hallo, meinem Verständnis nach handelt es sich hierbei um einen Fall des
Strafklageverbrauches, welches ein Verfahrenshindernis darstellt und daher noch vor den Verfahrensrügen von Amts wegen zu berücksichtigen ist (anders als bspw. die absoluten Revisionsgründe nach § 338 StPO). Liegt ein Verfahrenshindernis vor, würde das Gericht die Sache aufheben und insoweit das Verfahren einstellen. Zu einer Sachrüge kommt man diesbezüglich nicht mehr. In der Klausur würde ich ggfs. darüber hinaus die materielle Sachlage prüfen und hilfsweise die Sachrüge erheben? Aber das Verfahrenshindernis als solches dürfte sich auf die Sachrüge m.M.n. nicht auswirken.
Pit
17.5.2024, 10:37:08
"Vergehen vergehen". - Mit Blick auf die Wirkung von § 153 Abs. 1 S. 5 StPO, wonach
Strafklageverbrauchhinsichtlich Vergehen eintritt, aber nicht hinsichtlich Verbrechen gem. § 12 StGB. Allerdings muss man die Eselsbrücke einschränken, da dies (1) nur Vergehen der gleichen prozessualen Tat betrifft und (2) sofern das Verfahren durch das Gericht eingestellt wurde. Möglicherweise hat jemand noch eine passende Ergänzung zu dem Vorschlag.