Unterlassen als Nötigungserfolg

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die T sprüht ihrem Freund O, der gerade Ts Lieblingsbuch liest, Deodorant ins Gesicht, damit dieser nicht weiterlesen kann. T schnappt sich das Buch und sucht sich eine ruhige Ecke, um sich ungestört dem Buch zu widmen.

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Einordnung des Falls

Unterlassen als Nötigungserfolg

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T dem O das Deo ins Auge sprüht, hat sie an O "Gewalt" ausgeübt (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Der klassische Gewaltbegriff setzt voraus, dass der Täter (1) durch körperliche Kraftentfaltung (2) Zwang ausübt, indem er auf den Körper eines anderen einwirkt, (3) um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden. Ein gezieltes Sprühen mit Deodorant ins Gesicht wird von der Rechtsprechung als genügend angesehen. Indem T dem O Deo ins Gesicht sprüht, entfaltet sie körperlich wirkende Kraft, und übt dadurch auf O Zwang aus, um erwarteten Widerstand zu überwinden.
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2. T hat O zu einem Unterlassen genötigt (§ 240 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Die Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) ist ein Erfolgsdelikt. Der Täter muss ein Opferverhalten, das in einer Handlung, Duldung oder Unterlassung liegen kann, herbeigeführt haben (Nötigungserfolg). Das Unterlassen ist die Nichtvornahme einer konkreten Handlung. Handlung meint dabei ein positives Tun. T hat durch das Besprühen herbeigeführt, dass O das Buch nicht weiterlesen kann, mithin eine konkrete Handlung nicht vornehmen kann. Der tatbestandliche Erfolg der Nötigung ist folglich eingetreten.

3. T hat gerade mit der eingesetzten Gewalt das Unterlassen des O kausal und objektiv zurechenbar herbeigeführt (nötigungsspezifischer Zusammenhang).

Ja!

Zwischen dem Nötigungsmittel und dem Nötigungserfolg muss eine kausale Verknüpfung bestehen, d.h. das abgenötigte Verhalten muss unmittelbare und spezifische Folge des angewandten Zwangsmittels sein. Es finden die allgemeinen Regeln der objektiven Zurechnung Anwendung. Der Zusammenhang fehlt, wenn das Opfer auf eigenen Entschluss oder fremden Rat dem Verlangen des Täters nachgibt. O unterlässt das Weiterlesen gerade durch die Gewaltanwendung der T.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DEN

Dennis

16.7.2021, 07:55:55

Ich hätte vorliegend eher eine

Duldung

des O dahingehend gesehen, dass T nun das Buch lesen kann. Ein Unterlassen hätte ich bejaht, wenn T an dem Buch selbst kein Interesse gehabt hätte.

Doppelte Verfassungsunmittelbarkeit

Doppelte Verfassungsunmittelbarkeit

21.4.2022, 17:48:09

Hätte ich auch so gesehen :)

BL

Blotgrim

13.7.2022, 23:40:50

Naja er unterlässt es aber selbst weiterzulesen. Er wird ja nicht durch das Sprühen dazu gebracht die T (weiter) lesen zu lassen, sondern dazu selbst nicht mehr zu lesen

DO

Dominic

28.7.2023, 22:16:01

Aber nur durch das Nicht-Lesen hat er ja noch nicht der T das Buch zurückgegeben. Es kommt m.M.n. also hier wirklich eher eine

Duldung

in Betracht.


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