Unterlassen als Nötigungserfolg
4. April 2025
6 Kommentare
4,8 ★ (6.787 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die T sprüht ihrem Freund O, der gerade Ts Lieblingsbuch liest, Deodorant ins Gesicht, damit dieser nicht weiterlesen kann. T schnappt sich das Buch und sucht sich eine ruhige Ecke, um sich ungestört dem Buch zu widmen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Unterlassen als Nötigungserfolg
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T dem O das Deo ins Auge sprüht, hat sie an O "Gewalt" ausgeübt (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat O zu einem Unterlassen genötigt (§ 240 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
3. T hat gerade mit der eingesetzten Gewalt das Unterlassen des O kausal und objektiv zurechenbar herbeigeführt (nötigungsspezifischer Zusammenhang).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dennis
16.7.2021, 07:55:55
Ich hätte vorliegend eher eine Duldung des O dahingehend gesehen, dass T nun das Buch lesen kann. Ein Unterlassen hätte ich bejaht, wenn T an dem Buch selbst kein Interesse gehabt hätte.

Doppelte Verfassungsunmittelbarkeit
21.4.2022, 17:48:09
Hätte ich auch so gesehen :)
Blotgrim
13.7.2022, 23:40:50
Naja er unterlässt es aber selbst weiterzulesen. Er wird ja nicht durch das Sprühen dazu gebracht die T (weiter) lesen zu lassen, sondern dazu selbst nicht mehr zu lesen
Dominic
28.7.2023, 22:16:01
Aber nur durch das Nicht-Lesen hat er ja noch nicht der T das Buch zurückgegeben. Es kommt m.M.n. also hier wirklich eher eine Duldung in Betracht.
Jotus
15.12.2024, 15:12:34
Könnte bitte nochmal jemand erklären worin bei diesem Fall der physischer Zwang besteht?

Major Tom(as)
27.1.2025, 17:19:31
Es gibt bei Jurafuchs einen Fall zum Raub (darum ging es auch in der BGH-Entscheidung), in dem das mE super erklärt ist, den findest du hier: https://applink.jurafuchs.de/1jb4MZ4evQb Ansonsten die Passage vom BGH: "Der Angeklagte hat Flüssigkeit in die Augen der Kassiererin gespritzt. Das dadurch hervorgerufene Schließen ihrer Augen hat ihre Widerstandsmöglichkeiten gegen die Wegnahme des
Geldes beeinträchtigt und dem Angeklagten das Ergreifen der
Geldscheine erleichtert." Der physiche Zwang ist also der durch physische Einwirkung mit dem Deospray erzwungene "Lidschlussreflex" -> so wird es an einer anderen Stelle nett beschrieben