Unterlassen als Nötigungserfolg
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die T sprüht ihrem Freund O, der gerade Ts Lieblingsbuch liest, Deodorant ins Gesicht, damit dieser nicht weiterlesen kann. T schnappt sich das Buch und sucht sich eine ruhige Ecke, um sich ungestört dem Buch zu widmen.
Einordnung des Falls
Unterlassen als Nötigungserfolg
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T dem O das Deo ins Auge sprüht, hat sie an O "Gewalt" ausgeübt (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Genau, so ist das!
2. T hat O zu einem Unterlassen genötigt (§ 240 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
3. T hat gerade mit der eingesetzten Gewalt das Unterlassen des O kausal und objektiv zurechenbar herbeigeführt (nötigungsspezifischer Zusammenhang).
Ja!
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Dennis
16.7.2021, 07:55:55
Ich hätte vorliegend eher eine Duldung des O dahingehend gesehen, dass T nun das Buch lesen kann. Ein Unterlassen hätte ich bejaht, wenn T an dem Buch selbst kein Interesse gehabt hätte.
![Doppelte Verfassungsunmittelbarkeit](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__v81lyasjl3nx1or1b5c1pmhsw.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Doppelte Verfassungsunmittelbarkeit
21.4.2022, 17:48:09
Hätte ich auch so gesehen :)
Blotgrim
13.7.2022, 23:40:50
Naja er unterlässt es aber selbst weiterzulesen. Er wird ja nicht durch das Sprühen dazu gebracht die T (weiter) lesen zu lassen, sondern dazu selbst nicht mehr zu lesen
Dominic
28.7.2023, 22:16:01
Aber nur durch das Nicht-Lesen hat er ja noch nicht der T das Buch zurückgegeben. Es kommt m.M.n. also hier wirklich eher eine Duldung in Betracht.