Unterlassen als Nötigungserfolg
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die T sprüht ihrem Freund O, der gerade Ts Lieblingsbuch liest, Deodorant ins Gesicht, damit dieser nicht weiterlesen kann. T schnappt sich das Buch und sucht sich eine ruhige Ecke, um sich ungestört dem Buch zu widmen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Unterlassen als Nötigungserfolg
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T dem O das Deo ins Auge sprüht, hat sie an O "Gewalt" ausgeübt (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat O zu einem Unterlassen genötigt (§ 240 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
3. T hat gerade mit der eingesetzten Gewalt das Unterlassen des O kausal und objektiv zurechenbar herbeigeführt (nötigungsspezifischer Zusammenhang).
Ja!
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