Zivilrecht
Werkrecht
Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel
Selbstvornahme (§§ 634 Nr. 2, 637 BGB) Ausgeschlossen, wenn Unternehmer die Nacherfüllung verweigern darf
Selbstvornahme (§§ 634 Nr. 2, 637 BGB) Ausgeschlossen, wenn Unternehmer die Nacherfüllung verweigern darf
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B liebt Blumen und möchte sich von U den Garten verschönern lassen. U soll ein großes Beet voller dunkelroter Blumen angelegen. Nach der Abnahme fangen jedoch hellrote Blüten an zu spießen, die den gleichen Marktwert haben. U verweigert einen Austausch. Dieser wäre unverhältnismäßig teuer.
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Einordnung des Falls
Selbstvornahme (§§ 634 Nr. 2, 637 BGB) Ausgeschlossen, wenn Unternehmer die Nacherfüllung verweigern darf
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Werk ist bei Gefahrübergang frei von Mängeln (§ 633 Abs. 2 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hat B ein Nacherfüllungsanspruch (§ 635 Abs. 1 BGB)?
Ja!
3. U kann die Nacherfüllung verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
Genau, so ist das!
4. Ist der objektive Wert des Beetes gemindert?
Nein, das trifft nicht zu!
5. Nach Abwägung der Umstände steht die Nacherfüllung in einem vernünftigen Verhältnis.
Nein!
6. Kann B - anstelle des von U verweigerten Nacherfüllunganspruchs - das Selbstvornahmerecht geltend machen (§ 637 BGB)?
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dogu
4.8.2023, 10:01:39
Das heißt, der Besteller hat hier überhaupt keine Rechte, obwohl er nicht das vertraglich vereinbarte erhalten hat? Eine Minderung scheidet mangels objektive Wertminderung ja auch aus.
Leo Lee
10.8.2023, 17:45:37
Hallo Dogu, weil hier der Unternehmer die Nacherfüllung verweigert, könnte der Besteller nunmehr zurücktreten gem. §§ 634 Nr. 3, 323 I Var. 2 BGB, wobei eine Fristsetzung entbehrlich ist aufgrund der Verweigerung, § 323 II Nr. 1 BGB :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo