Einrede gegen die Forderung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K schuldet H Kaufpreiszahlung. Der Anspruch des H wird durch eine Hypothek am Grundstück des K gesichert. Gegen den Anspruch des H kann K aufgrund eines Mangels die Einrede nach § 320 BGB erheben. Nach Kündigung der Hypothek möchte H in das Grundstück vollstrecken.
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Einordnung des Falls
Einrede gegen die Forderung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. § 320 BGB ist eine Sonderform des Zurückbehaltungsrechts aus § 273 BGB. Diese Einrede des nichterfüllten Vertrags berechtigt solange zur Leistungsverweigerung, wie die Gegenleistung noch nicht erbracht worden ist.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Wenn K die Einrede nach § 320 BGB erhebt, hat er ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Anspruch des H aus § 1147 BGB.
Ja, in der Tat!
3. Auch ohne Geltendmachung der Einrede wäre diese vom Gericht zu berücksichtigen.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Johaennzen
26.3.2022, 09:05:09
Ich verstehe nicht ganz, wieso bei der ersten Frage die Antwort „stimmt nicht“ richtig ist. Bei §320 handelt es sich doch um eine Sonderform des §
273, die zur
Leistungsverweigerungberechtigt (konkret eben über die Zug-um-Zug-Abwicklung). Bei der zweiten Frage wird sich in der Begründung, das K dem H die Einrede aus §320 entgegenhalten kann auf §1137 I 1 F. 1 berufen. Dass das im Ergebnis bei einer Zwei-Personen-Konstellation so sein muss ist zwar klar, aber zumindest der Wortlaut des §1137 spricht ja davon, dass der „Eigentümer… die dem persönlichen Schuldner zustehenden Einreden geltend machen kann“. Für mich klingt das danach, dass §1137 eigentlich nur 3 Personen Konstellation (Eigentümer - persönlicher S - Hypothekar) regeln wollte. Ist da einfach der Wortlaut des §1137 zu eng geraten oder habe ich irgendwo einen Denkfehler😅?
Lukas_Mengestu
28.3.2022, 15:14:14
Hallo Johaennzen, die Antwort zur ersten Frage haben wir korrigiert. Im Hinblick auf §
1137 BGBmacht es letztlich keinen Unterschied, ob die Einrede einem vom Eigentümer verschiedenen persönlichen Schuldner zusteht oder ob persönliche Schuld und dingliche Haftung in einer Person verbunden sind (Lieder, in: MüKo-BGB, 8.A. 2020, § 1137 RdNr. 5). Der Eigentümer kann insoweit eine Doppelrolle haben :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Simon
15.8.2022, 23:41:58
Ist es wirklich angezeigt, von einem "
Leistungsverweigerungsrecht" gegenüber dem Anspruch aus §
1147 BGBzu sprechen? Die Hypothek gewährt ja wie alle Realsicherheiten keinen Anspruch auf eine Leistung (bspw. Zahlung), sondern kreiert ein dingliches Verwertungsrecht, kraft dessen der Sicherungsgeber verpflichtet ist, die
Befriedigungdes Sicherungsnehmers (SiN) aus der Sache zu DULDEN. Da der SiN (K) im vorliegenden Fall zwar aus dem Kaufvertrag zur Leistung (i.e. Zahlung) verpflichtet ist, nicht aber aus der Hypothek, finde ich es missverständlich, von einem
Leistungsverweigerungsrecht gegen den Anspruch aus §
1147 BGBzu sprechen. Vgl. Prütting, Sachenrecht, 37. Aufl. 2020, § 53 Rn. 615b, 621, 623.
Nora Mommsen
16.8.2022, 10:46:39
Hallo Simon, der Vollstreckung aus der Hypothek - sprich §
1147 BGB- kann der Eigentümer gem. § 1137 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB alle Einreden entgegenhalten, die ihm auch gegen die Forderung zustehen . Dies ist Ausdruck der Akzessorietät der Hypothek zur gesicherten Forderung. Von daher ist die Terminologie durchaus korrekt. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Max
2.12.2024, 10:36:02
Interessant finde ich hier ja, dass im Vergleich zum Fall hier dagegen beim
Schuldnerverzugdie Einrede nicht erhoben werden muss, sondern der Bestand der Einrede nach § 320 I BGB ipso iure einen etwaigen Eintritt des
Schuldnerverzugs verhindert (BeckOK BGB/H. Schmidt, 71. Ed. 1.8.2024, BGB § 320 Rn. 25).