Zivilrecht

Sachenrecht

Grundpfandrechte

Einrede gegen die Forderung

Einrede gegen die Forderung

13. Dezember 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K schuldet H Kaufpreiszahlung. Der Anspruch des H wird durch eine Hypothek am Grundstück des K gesichert. Gegen den Anspruch des H kann K aufgrund eines Mangels die Einrede nach § 320 BGB erheben. Nach Kündigung der Hypothek möchte H in das Grundstück vollstrecken.

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Einordnung des Falls

Einrede gegen die Forderung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. § 320 BGB ist eine Sonderform des Zurückbehaltungsrechts aus § 273 BGB. Diese Einrede des nichterfüllten Vertrags berechtigt solange zur Leistungsverweigerung, wie die Gegenleistung noch nicht erbracht worden ist.

Genau, so ist das!

Grundsätzlich kann der Eigentümer dem Hypothekar alle Einreden entgegenhalten, mit denen sich der Schuldner gegen die Forderung verteidigen kann. Nach § 320 Abs. 1 BGB kann jede Partei eines gegenseitigen Vertrages die eigene Leistung solange verweigern, bis die Gegenseite vollständig und frei von Mängeln erfüllt. § 320 BGB ist wie § 273 BGB eine rechtshemmende Einrede, welche den eigenen Anspruch des Schuldners zeitweise sichern und gleichzeitig den Gegner zwingen soll, seine eigene Leistungspflicht zu erfüllen. Die Einrede aus § 320 Abs. 1 BGB basiert auf der synallagmatischen Verknüpfung der Leistungspflichten in gegenseitigen Verträgen: Jede Partei hat sich deshalb zur Leistung verpflichtet, damit sich die andere Seite auch verpflichtet (do ut des). Deshalb ist es angemessen, dass der Vertrag auch Zug um Zug abgewickelt wird.
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2. Wenn K die Einrede nach § 320 BGB erhebt, hat er ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Anspruch des H aus § 1147 BGB.

Ja, in der Tat!

Der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung (§ 1147 BGB) setzt voraus: (1) Dem Kläger steht das Grundpfandrecht zu, (2) Fälligkeit bzw. Kündigung, (3) keine entgegenstehenden Einreden des Grundstückseigentümers.H ist Hypothekar, ferner hat er die Hypothek gekündigt. K kann jedoch gegen die Inanspruchnahme aus der Hypothek die gegen die gesicherte Forderung gerichtete Einrede des § 320 BGB erheben, § 1137 Abs. 1 S. 1 BGB.

3. Auch ohne Geltendmachung der Einrede wäre diese vom Gericht zu berücksichtigen.

Nein!

Im Gegensatz zu Einwendungen werden Einreden vor Gericht nur dann berücksichtigt, wenn sie erhoben werden.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Johaennzen

Johaennzen

26.3.2022, 09:05:09

Ich verstehe nicht ganz, wieso bei der ersten Frage die Antwort „stimmt nicht“ richtig ist. Bei §320 handelt es sich doch um eine Sonderform des §

273

, die zur

Leistungsverweigerung

berechtigt (konkret eben über die Zug-um-Zug-Abwicklung). Bei der zweiten Frage wird sich in der Begründung, das K dem H die Einrede aus §320 entgegenhalten kann auf §1137 I 1 F. 1 berufen. Dass das im Ergebnis bei einer Zwei-Personen-Konstellation so sein muss ist zwar klar, aber zumindest der Wortlaut des §1137 spricht ja davon, dass der „Eigentümer… die dem persönlichen Schuldner zustehenden Einreden geltend machen kann“. Für mich klingt das danach, dass §1137 eigentlich nur 3 Personen Konstellation (Eigentümer - persönlicher S - Hypothekar) regeln wollte. Ist da einfach der Wortlaut des §1137 zu eng geraten oder habe ich irgendwo einen Denkfehler😅?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

28.3.2022, 15:14:14

Hallo Johaennzen, die Antwort zur ersten Frage haben wir korrigiert. Im Hinblick auf §

1137 BGB

macht es letztlich keinen Unterschied, ob die Einrede einem vom Eigentümer verschiedenen persönlichen Schuldner zusteht oder ob persönliche Schuld und dingliche Haftung in einer Person verbunden sind (Lieder, in: MüKo-BGB, 8.A. 2020, § 1137 RdNr. 5). Der Eigentümer kann insoweit eine Doppelrolle haben :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Simon

Simon

15.8.2022, 23:41:58

Ist es wirklich angezeigt, von einem "

Leistungsverweigerung

srecht" gegenüber dem Anspruch aus §

1147 BGB

zu sprechen? Die Hypothek gewährt ja wie alle Realsicherheiten keinen Anspruch auf eine Leistung (bspw. Zahlung), sondern kreiert ein dingliches Verwertungsrecht, kraft dessen der Sicherungsgeber verpflichtet ist, die

Befriedigung

des Sicherungsnehmers (SiN) aus der Sache zu DULDEN. Da der SiN (K) im vorliegenden Fall zwar aus dem Kaufvertrag zur Leistung (i.e. Zahlung) verpflichtet ist, nicht aber aus der Hypothek, finde ich es missverständlich, von einem

Leistungsverweigerung

srecht gegen den Anspruch aus §

1147 BGB

zu sprechen. Vgl. Prütting, Sachenrecht, 37. Aufl. 2020, § 53 Rn. 615b, 621, 623.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

16.8.2022, 10:46:39

Hallo Simon, der Vollstreckung aus der Hypothek - sprich §

1147 BGB

- kann der Eigentümer gem. § 1137 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB alle Einreden entgegenhalten, die ihm auch gegen die Forderung zustehen . Dies ist Ausdruck der Akzessorietät der Hypothek zur gesicherten Forderung. Von daher ist die Terminologie durchaus korrekt. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

MAX

Max

2.12.2024, 10:36:02

Interessant finde ich hier ja, dass im Vergleich zum Fall hier dagegen beim

Schuldnerverzug

die Einrede nicht erhoben werden muss, sondern der Bestand der Einrede nach § 320 I BGB ipso iure einen etwaigen Eintritt des

Schuldnerverzug

s verhindert (BeckOK BGB/H. Schmidt, 71. Ed. 1.8.2024, BGB § 320 Rn. 25).


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