Einrede gegen die Forderung
4. Juli 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K schuldet H Kaufpreiszahlung. Der Anspruch des H wird durch eine Hypothek am Grundstück des K gesichert. Gegen den Anspruch des H kann K aufgrund eines Mangels die Einrede nach § 320 BGB erheben. Nach Kündigung der Hypothek möchte H in das Grundstück vollstrecken.
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Einordnung des Falls
Einrede gegen die Forderung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. § 320 BGB ist eine Sonderform des Zurückbehaltungsrechts aus § 273 BGB. Diese Einrede des nichterfüllten Vertrags berechtigt solange zur Leistungsverweigerung, wie die Gegenleistung noch nicht erbracht worden ist.
Genau, so ist das!
2. Wenn K die Einrede nach § 320 BGB erhebt, hat er ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Anspruch des H aus § 1147 BGB.
Ja, in der Tat!
3. Auch ohne Geltendmachung der Einrede wäre diese vom Gericht zu berücksichtigen.
Nein!
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