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Grundpfandrechte

Einrede gegen die Forderung

Einrede gegen die Forderung

4. Juli 2025

5 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K schuldet H Kaufpreiszahlung. Der Anspruch des H wird durch eine Hypothek am Grundstück des K gesichert. Gegen den Anspruch des H kann K aufgrund eines Mangels die Einrede nach § 320 BGB erheben. Nach Kündigung der Hypothek möchte H in das Grundstück vollstrecken.

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Einordnung des Falls

Einrede gegen die Forderung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. § 320 BGB ist eine Sonderform des Zurückbehaltungsrechts aus § 273 BGB. Diese Einrede des nichterfüllten Vertrags berechtigt solange zur Leistungsverweigerung, wie die Gegenleistung noch nicht erbracht worden ist.

Genau, so ist das!

Grundsätzlich kann der Eigentümer dem Hypothekar alle Einreden entgegenhalten, mit denen sich der Schuldner gegen die Forderung verteidigen kann. Nach § 320 Abs. 1 BGB kann jede Partei eines gegenseitigen Vertrages die eigene Leistung solange verweigern, bis die Gegenseite vollständig und frei von Mängeln erfüllt. § 320 BGB ist wie § 273 BGB eine rechtshemmende Einrede, welche den eigenen Anspruch des Schuldners zeitweise sichern und gleichzeitig den Gegner zwingen soll, seine eigene Leistungspflicht zu erfüllen. Die Einrede aus § 320 Abs. 1 BGB basiert auf der synallagmatischen Verknüpfung der Leistungspflichten in gegenseitigen Verträgen: Jede Partei hat sich deshalb zur Leistung verpflichtet, damit sich die andere Seite auch verpflichtet (do ut des). Deshalb ist es angemessen, dass der Vertrag auch Zug um Zug abgewickelt wird.
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2. Wenn K die Einrede nach § 320 BGB erhebt, hat er ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Anspruch des H aus § 1147 BGB.

Ja, in der Tat!

Der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung (§ 1147 BGB) setzt voraus: (1) Dem Kläger steht das Grundpfandrecht zu, (2) Fälligkeit bzw. Kündigung, (3) keine entgegenstehenden Einreden des Grundstückseigentümers.H ist Hypothekar, ferner hat er die Hypothek gekündigt. K kann jedoch gegen die Inanspruchnahme aus der Hypothek die gegen die gesicherte Forderung gerichtete Einrede des § 320 BGB erheben, § 1137 Abs. 1 S. 1 BGB.

3. Auch ohne Geltendmachung der Einrede wäre diese vom Gericht zu berücksichtigen.

Nein!

Im Gegensatz zu Einwendungen werden Einreden vor Gericht nur dann berücksichtigt, wenn sie erhoben werden.
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