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Einrede gegen die gesicherte Forderung:

Einrede gegen die gesicherte Forderung:

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Siamkatzen-Liebhaber S möchte ein eigenes Haus für seine Katzen kaufen. Hierzu benötigt er ein Darlehen. Zur Sicherung der Darlehensforderung des Gläubigers G gegen den S bestellt Eigentümerin E wirksam zugunsten des G eine Hypothek an ihrem Grundstück. G stundet die Darlehensforderung und verlangt die Duldung der Zwangsvollstreckung.

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Einordnung des Falls

Einrede gegen die gesicherte Forderung:

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Durch die Stundung der Darlehensforderung wandelt sich die Hypothek in eine Eigentümergrundschuld um.

Nein!

Die Hypothek ist akzessorisch zur gesicherten Forderung. Wenn die gesicherte Forderung erlischt, dann erlischt auch die Hypothek. Als Konsequenz entsteht eine Eigentümergrundschuld, §§ 1163 Abs. 1 S. 2, 1177 BGB. Die Stundung bewirkt die Verschiebung der Fälligkeit zu einem späteren Zeitpunkt. Die Darlehensforderung besteht weiterhin wirksam.
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2. Die Duldung der Zwangsvollstreckung kann nur geltend gemacht werden, wenn dem Eigentümer keine erhebbare Einrede zusteht.

Genau, so ist das!

Der Durchsetzbarkeit des Anspruchs aus § 1147 BGB kann die Erhebung einer Einrede entgegengehalten werden. Dem Eigentümer steht dann ein Leistungsverweigerungsrecht zu.

3. Nur dem S steht die Einrede der Stundung zu.

Nein, das trifft nicht zu!

Auch der Eigentümer kann gemäß § 1137 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB die Einreden gegen die Hypothek geltend machen, die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung zustehen. Hintergrund ist die Akzessorietät der Forderung. E kann sich hier ebenfalls auf die Stundung berufen. G steht der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach § 1147 BGB deshalb nicht zu.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DAV

David.

4.11.2023, 03:00:10

„Die

Duldung

der Zwangsvollstreckung kann nur geltend gemacht werden, wenn dem Eigentümer keine Einrede zusteht.“ Ein wesentlicher Unterschied zwischen Einwendungen und Einreden ist doch, dass Einwendungen von Amts wegen zu berücksichtigen sind, auf Einreden sich der Schuldner jedoch berufen muss. Also wäre die richtige Antwort hier doch: Stimmt nicht. Oder nicht? Es besteht halt nur die Möglichkeit, dass dagegen die Einrede aus § 1137 erhoben wird.

LELEE

Leo Lee

4.11.2023, 09:44:02

Hallo David., vielen Dank für den Hinweis! In der Tat muss man eine Einrede erheben, damit sie "greift" (weshalb der Merksatz lautet: "über Einreden muss man reden"). Wir haben den Fragetext nun entsprechend angepasst, sodass keine Missverständnisse mehr entstehen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo


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