Einrede gegen die gesicherte Forderung:
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Siamkatzen-Liebhaber S möchte ein eigenes Haus für seine Katzen kaufen. Hierzu benötigt er ein Darlehen. Zur Sicherung der Darlehensforderung des Gläubigers G gegen den S bestellt Eigentümerin E wirksam zugunsten des G eine Hypothek an ihrem Grundstück. G stundet die Darlehensforderung und verlangt die Duldung der Zwangsvollstreckung.
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Einordnung des Falls
Einrede gegen die gesicherte Forderung:
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Durch die Stundung der Darlehensforderung wandelt sich die Hypothek in eine Eigentümergrundschuld um.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Duldung der Zwangsvollstreckung kann nur geltend gemacht werden, wenn dem Eigentümer keine erhebbare Einrede zusteht.
Genau, so ist das!
3. Nur dem S steht die Einrede der Stundung zu.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
David.
4.11.2023, 03:00:10
„Die
Duldungder Zwangsvollstreckung kann nur geltend gemacht werden, wenn dem Eigentümer keine Einrede zusteht.“ Ein wesentlicher Unterschied zwischen Einwendungen und Einreden ist doch, dass Einwendungen von Amts wegen zu berücksichtigen sind, auf Einreden sich der Schuldner jedoch berufen muss. Also wäre die richtige Antwort hier doch: Stimmt nicht. Oder nicht? Es besteht halt nur die Möglichkeit, dass dagegen die Einrede aus § 1137 erhoben wird.
Leo Lee
4.11.2023, 09:44:02
Hallo David., vielen Dank für den Hinweis! In der Tat muss man eine Einrede erheben, damit sie "greift" (weshalb der Merksatz lautet: "über Einreden muss man reden"). Wir haben den Fragetext nun entsprechend angepasst, sodass keine Missverständnisse mehr entstehen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo