Aufrechnung und Erledigung

12. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K klagt gegen B auf Zahlung des Kaufpreises (€6.000). Aus demselben Kaufvertrag steht auch B eine Forderung gegen K (€6.000) zu. Mit dieser Forderung rechnet B im Prozess unbedingt auf.

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Einordnung des Falls

Aufrechnung und Erledigung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wird K wird mit ihrer Zahlungsklage Erfolg haben?

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Klage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Infolge der Aufrechnung durch B erlischt die Forderung der K in vollem Umfang (§ 389 BGB). Die Klage auf Zahlung der €6.000 ist daher unbegründet.
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2. Aufgrund des vollständigen Unterliegens mit der Zahlungsklage müsste K die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen (§ 91 Abs.1 S.1 ZPO).

Ja, in der Tat!

Nach § 91 Abs.1 S.1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Da ihre Klage unbegründet ist, unterliegt K mit ihrer Klageforderung vollständig. Nach § 91 Abs.1 S.1 ZPO müsste sie die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Dass B die Aufrechnung erst während des Prozesses erklärt hat und damit die Klageforderung erst nach Rechtshängigkeit ex tunc erloschen ist (§ 389 BGB), ändert daran zunächst nichts.Achtung: Anders wäre dies, wenn B nur hilfsweise die Aufrechnung erklärt hätte. Denn die Hilfsaufrechnung hätte die Erhöhung des Gebührenstreitwerts (§ 45 Abs. 3 GKG) und im Ergebnis die gegenseitige Kostenaufhebung zur Folge gehabt (§ 92 Abs. 1 S. 2 ZPO)!

3. Um dieser Kostentragungspflicht zu entgehen, müsste K die (einseitige) Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache erklären.

Ja!

Um der Klageabweisung und der Kostentragungspflicht im Fall der nach Rechtshängigkeit erklärten Primäraufrechnung zu entgehen, könnte die Klägerin die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache erklären. Durch die einseitige Erledigungserklärung der Klägerin erfolgt eine Klageänderung der ursprünglichen Leistungsklage in eine Feststellungsklage (privilegierte Klageänderung, § 264 Nr.2 ZPO) gerichtet auf Feststellung, dass die ursprünglich zulässige und begründete Klage durch ein nachträgliches, erledigendes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist.

4. Da die Aufrechnung die Forderungen allerdings ex tunc zum Erlöschen bringt (§ 389 BGB), war die Klage von Anfang an unbegründet, sodass K auch mit dieser Feststellungsklage unterliegt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Wenn die Beklagte nach der Klagezustellung (also nach Rechtshängigkeit) aufrechnet, erlischt der klägerische Anspruch rückwirkend zum Zeitpunkt des erstmaligen Bestehens der Aufrechnungslage (§ 389 BGB). Trotz dieser Rückwirkung der Aufrechnung (§ 389 BGB) wird allerdings nicht bereits das Bestehen der Aufrechnungslage, sondern erst die Aufrechnungserklärung als erledigendes Ereignis gewertet. Dies gilt auch dann, wenn die Gegenforderung bereits vor Rechtshängigkeit aufrechenbar war. Denn erst durch die Aufrechnung, d.h. die Aufrechnungserklärung (§ 388 BGB), wird das Erlöschen der beiderseitigen Forderungen tatsächlich bewirkt.Die Klage der K war ursprünglich zulässig und begründet. Durch die nach Rechtshängigkeit von B erklärte Aufrechnung ist sie nachträglich unbegründet geworden (§ 389 BGB). Die Feststellungsklage der K ist daher begründet. Aufgrund ihres Obsiegens mit der Feststellungsklage muss zudem B die Kosten des Rechtsstreits tragen.
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