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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

H verkauft K einen Schrank unter Ratenzahlung. Vor Übereignung und Übergabe des Schranks erklärt H, dass er nur unter Eigentumsvorbehalt übereigne. K nimmt den Schrank in Kenntnis dessen kommentarlos entgegen.

Einordnung des Falls

Einseitiger EVB 3

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Aus dem Kaufvertrag ist H dem K zu diesem Zeitpunkt zur unbedingten Übereignung verpflichtet.

Ja!

H und K haben einen Kaufvertrag geschlossen. Aus diesem ist H dem K aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB zur unbedingten Eigentumsübertragung verpflichtet, da H und K im Kaufvertrag keinen Eigentumsvorbehalt vereinbart haben. H ist auch nicht zur Eigentumsübertragung nur Zug um Zug gegen Kaufpreiszahlung (§ 320 Abs. 1 S. 1 BGB) verpflichtet, da H dem K eine Ratenzahlung gewährt hat.

2. Die Eigentumsvorbehaltserklärung des H hat eine schuld- und sachenrechtliche Bedeutung.

Genau, so ist das!

Die nachträgliche Erklärung des Eigentumsvorbehalts durch H hat zwei Bedeutungen: 1) Auf schuldrechtlicher Ebene liegt hierin ein Angebot des H, das schuldrechtliche Rechtsgeschäft dergestalt zu ändern, dass nunmehr nur die auf vollständige Kaufpreiszahlung bedingte Eigentumsübertragung geschuldet ist. 2) Auf sachenrechtlicher Ebene liegt ein Angebot des H zur aufschiebend bedingten Eigentumsübertragung (§ 158 Abs. 1 BGB, 929 S. 1 BGB) vor.

3. K hat durch Entgegennahme des Schranks einer Vertrangsanpassung des Kaufvertrages zugestimmt, sodass schuldrechtlich ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde.

Nein, das trifft nicht zu!

Allein aus der Entgegennahme des Schranks lässt sich noch keine konkludente Annahme des K annehmen, den Kaufvertrag auf das Angebot des H hin abzuändern. Da die nachträgliche Vereinbarung eines Eigentumvorbehalts auf schuldrechtlicher Ebene für den Käufer nur nachteilig ist, ist ein diesbezüglicher Änderungswille nur anzunehmen, wenn er erkennbar hervortritt.

4. H und K haben sich auf sachenrechtlicher Ebene über einen Eigentumsvorbehalt geeinigt.

Ja!

Ein Eigentumsvorbehalt kann auch nachträglich noch vereinbart werden, selbst wenn dies auf schuldrechtlicher Ebene nicht vorgesehen war. K hat den Schrank in Kenntnis des Angebots des H, das nur die bedingte Eigentumsübertragung beinhaltete, kommentarlos entgegegengenommen. Bei Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) ist davon auszugehen, dass K das Angebot zur bedingten Eigentumsübertragung annimmt: Mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass dem Käufer der Erwerb einer gesicherten Rechtsposition durch die bedingte Eigentumsübertragung (Anwartschaftsrecht) lieber ist, als gar keine Rechtsposition zu erwerben.

5. K hat Eigentum an dem Schrank nach § 929 S. 1 BGB erworben.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe, (4) Berechtigung des Veräußerers. Hier hat H dem K im Rahmen der dinglichen Einigung ein Angebot zur bedingten Eigentumsübertragung gemacht. K hat dieses Angebot angenommen. Da somit keine unbedingte Einigung vorliegt, hat K bislang kein Eigentum an dem Schrank erworben.

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