Öffentliches Recht
Europarecht
Warenverkehrsfreiheit, Art. 34 AEUV
Grundfall: Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen
Grundfall: Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G ist ein niederländisches Unternehmen, welches Pferdefleisch verarbeitet und vertreibt. Ein niederländisches Gesetz verbietet jedoch die Lagerung, Verarbeitung und somit mittelbar auch die Ausfuhr von Pferdefleisch. G sieht in dem Verbot eine Verletzung der Warenverkehrsfreiheit.
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Einordnung des Falls
Grundfall: Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Anwendungsbereich der Warenverkehrsfreiheit ist vorliegend eröffnet.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das niederländische Verbot stellt eine Ausfuhrbeschränkung dar.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Nach früherer Rechtsprechung des EuGH ist Art. 35 AEUV nur ein Diskriminierungsverbot und kein allgemeines Beschränkungsverbot. Stellte das Verbot danach eine Maßnahme gleicher Wirkung dar?
Nein!
4. Nach aktueller Rechtsprechung des EuGH stellt Art. 35 AEUV ein allgemeines Beschränkungsverbot dar. Ist das Verbot danach eine Maßnahme gleicher Wirkung?
Nein, das ist nicht der Fall!
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