Öffentliches Recht
Europarecht
Warenverkehrsfreiheit, Art. 34 AEUV
Grundfall: Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen
Grundfall: Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen
15. Februar 2025
9 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

G ist ein niederländisches Unternehmen, welches Pferdefleisch verarbeitet und vertreibt. Ein niederländisches Gesetz verbietet jedoch die Lagerung, Verarbeitung und somit mittelbar auch die Ausfuhr von Pferdefleisch. G sieht in dem Verbot eine Verletzung der Warenverkehrsfreiheit.
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Einordnung des Falls
Grundfall: Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Anwendungsbereich der Warenverkehrsfreiheit ist vorliegend eröffnet.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das niederländische Verbot stellt eine Ausfuhrbeschränkung dar.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Nach früherer Rechtsprechung des EuGH ist Art. 35 AEUV nur ein Diskriminierungsverbot und kein allgemeines Beschränkungsverbot. Stellte das Verbot danach eine Maßnahme gleicher Wirkung dar?
Nein!
4. Nach aktueller Rechtsprechung des EuGH stellt Art. 35 AEUV ein allgemeines Beschränkungsverbot dar. Ist das Verbot danach eine Maßnahme gleicher Wirkung?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Vojtech
19.10.2021, 12:42:09
Eine Verständnisfrage: Mal angenommen, G wäre ein deutsches Unternehmen, das Pferdefleich nach Niederlande importiert. Würde man dann die
Dassonville-Formelanwenden und diese dann der Keck-Rspr entsprechend einschränken, weil es sich um eine nicht diskriminierende Verkaufsmodalität handelt?

Lukas_Mengestu
21.10.2021, 09:32:14
Hallo Vojtech, die Dassonvilleformel u. Keck kommen nur zum Einsatz, wenn wir im Bereich des Artikels
34 AEUVsind. Die Maßnahme müsste sich als Einfuhrbeschränkung (bzw.
Maßnahme gleicher Wirkung) darstellen. Wenn ich Dein Beispiel richtig verstehe, bleibt es dabei, dass Pferdefleisch aus den niederlanden nach Deutschland importiert werden soll, nur, dass sich jetzt der deutsche Unternehmer gegen die Maßnahme wehrt. Auch in diesem Fall wäre die Maßnahme aber allein am Maßstab des Art. 35 AEUV zu prüfen. Sofern Du den umgekehrten Fall meinst, das deutsche Unternehmen exportiert in die Niederlande und dort bestehen diese Regelungen, dann wäre die Maßnahme in der Tat am Maßstab des
Art. 34 AEUVzu messen und man müsste sich damit auseinandersetzen, ob danach eine
Maßnahme gleicher Wirkungvorläge. Dies wäre - wie Du bereits ausgeführt hast - wohl im Ergebnis zu verneinen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
David.
21.6.2023, 16:41:05
Könnte man hier nicht auch die
Keck-Formelanwenden? Es handelt sich hierbei doch auch um eine nichtdiskriminierende und vertriebsbezogene Maßnahme oder?

Whale
13.6.2024, 14:30:36
Ich vermute der EuGH nutzt die inzwischen abgeänderte Groenveld-Formel als eine Art Eingrenzung der
Dassonville-Formel. Die
Dassonville-Formelist so weit, dass, würde man nur sie bei Ausfuhren anwenden, jede innerstaatliche Regelung eine Beschränkung der Ausfuhr darstellen würde, soweit im Zielstaat eine weniger einschneidende Regelung bzgl. des Vertriebs o. der Herstellung gälte (Übungsfall "Germany first", ZJS 2/2022, S. 212).

Whale
13.6.2024, 14:32:31
Ich habe bereits Fälle gesehen, wo die Herabsenkung des Exports auf = 0 als mengenmäßige Beschränkung, aber auch als
Maßnahme gleicher Wirkungbehandelt wurde. Was ist nun korrekt?