[...Wird geladen]

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K möchte ein Auto bei V kaufen. Auf dem Hof des V steht der Kunde D neben einem Auto. K hält D für einen Verkäufer und stellt Fragen zur Ausstattung. D, der sich mit Autos nicht auskennt, will K einen Streich spielen. Er rät und beantwortet die Fragen falsch. V sieht das Gespräch, denkt sich aber nichts dabei. K kauft das Auto und bereut es später.

Einordnung des Falls

Täuschung durch Dritte (2)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. D hat K arglistig getäuscht (§ 123 Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Bei der Ausstattung eines Fahrzeugs handelt es sich um Umstände der Gegenwart oder Vergangenheit, die dem Beweis zugänglich sind. Fraglich ist, ob D arglistig handelte, da er nur geraten hat und die Unrichtigkeit seiner Antworten nicht kannte.Arglistig handelt, wer weiß und will (dolus eventualis ausreichend), dass der Getäuschte eine Willenserklärung abgibt, die er ohne Täuschung nicht abgegeben hätte. Arglist liegt auch dann vor, wenn der Täuschende etwas Unrichtiges „ins Blaue hinein“ behauptet.D hat geraten und falsche Auskunft über Tatsachen gegeben.

2. D ist im Verhältnis zu V „Dritter“ (§ 123 Abs. 2 BGB). Die Täuschung des D ist V nur zuzurechnen, wenn V sie kannte oder kennen musste (§ 123 Abs. 2 BGB).

Ja!

„Dritter“ im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB ist eine Person, die nicht „im Lager“ des Vertragspartners steht (Lagertheorie). Im Lager des Vertragspartners stehen z.B. Stellvertreter, Verhandlungsgehilfen ohne Abschlussvollmacht und auch Vertreter ohne Vertretungsmacht, wenn später genehmigt wird. Die Rechtsprechung legt "Dritter" sehr eng aus. Im Zweifel ist der Täuschende als im Lager des Anfechtungsgegners stehend zu bewerten. Wer dagegen einen Vertragsabschluss lediglich vermittelt, z.B. als Makler, ist Dritter. D war nicht einmal Makler, sondern selbst nur Kunde. Er ist damit Dritter.

3. V muss sich die Täuschung des D zurechnen lassen (§ 123 Abs. 2 BGB).

Genau, so ist das!

V muss sich die Täuschung eines Dritten nur zurechnen lassen, wenn er sie kannte oder kennen musste (§ 123 Abs. 2 BGB). Kennenmüssen ist gegeben, wenn der Umstand infolge von Fahrlässigkeit nicht gekannt wird (§ 122 Abs. 2 BGB). V kannte die Täuschung des D nicht. Er könnte jedoch die Täuschung aufgrund von Fahrlässigkeit verkannt haben. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ermittelt sich aus Billigkeitsgesichtspunkten unter Berücksichtigung der Interessenlage. V hat das Gespräch zwischen K und D beobachtet. V hätte die Irrtümer durch einfaches Nachfragen entdecken können.

Jurafuchs kostenlos testen

© Jurafuchs 2024