Zivilrecht

Sachenrecht

Der Besitzschutz

Besitznachfolger, z.B. als Käufer, der Fehlerhaftigkeit des Besitzes beim Erwerb positiv kannte

Besitznachfolger, z.B. als Käufer, der Fehlerhaftigkeit des Besitzes beim Erwerb positiv kannte

15. Januar 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

D stiehlt das Gemälde des B und verkauft es an den Hehler H. H weiß, dass das Gemälde gestohlen ist.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Besitznachfolger, z.B. als Käufer, der Fehlerhaftigkeit des Besitzes beim Erwerb positiv kannte

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. D hat gegenüber B verbotene Eigenmacht verübt, als er das Gemälde entwendete.

Genau, so ist das!

Verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB) ist jede widerrechtlich vorgenommene Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzers in der Ausübung seiner tatsächlichen Sachherrschaft. Widerrechtlich ist die Besitzbeeinträchtigung, wenn sie ohne den Willen des Besitzers erfolgt und gesetzlich nicht besonders gestattet ist. Die Beeinträchtigung kann in einer Sachentziehung oder in einer sonstigen Störung bestehen.D nahm das Gemälde ohne Willen des B in Besitz. Dies war auch nicht durch eine gesetzliche Regelung besonders gestattet, sondern verwirklicht einen Straftatbestand (§ 242 Abs. 1 StGB).
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2. H hat gegenüber B verbotene Eigenmacht verübt.

Nein, das trifft nicht zu!

Verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB) ist jede widerrechtlich vorgenommene Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzers in der Ausübung seiner tatsächlichen Sachherrschaft. Widerrechtlich ist die Besitzbeeinträchtigung, wenn sie ohne den Willen des Besitzers erfolgt und gesetzlich nicht besonders gestattet ist. Die Beeinträchtigung kann in einer Sachentziehung oder in einer sonstigen Störung bestehen.H selbst hat B den Besitz nicht gegen dessen Willen entzogen.

3. B kann von H Herausgabe des Gemäldes aus § 861 Abs. 1 BGB verlangen.

Ja!

Der Herausgabeanspruch aus § 861 Abs. 1 BGB setzt voraus: (1) Besitzentzug beim Anspruchsteller durch verbotene Eigenmacht, (2) fehlerhafter Besitz des Anspruchsgegners, (3) kein Ausschluss nach § 861 Abs. 2 BGB, (4) kein Erlöschen nach § 864 BGB. Zu 2): Der Anspruchsgegner hat fehlerhaften Besitz, wenn er (a) den Besitz durch verbotene Eigenmacht erlangt hat (§ 858 Abs. 2 S. 1 BGB, oder (b) Gesamtrechtsnachfolger eines Erblassers ist, der zuvor fehlerhaft besessen hat (§ 858 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 BGB), oder (c) Besitznachfolger des fehlerhaft besitzenden Vorbesitzers ist (z.B. als Käufer) und die Fehlerhaftigkeit des Vorbesitzes kannte bei Besitzerwerb (§ 858 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 BGB). D hat B den Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen. H wusste dies. H besaß fehlerhaft nach § 858 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 BGB.
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