Zivilrecht

Bereicherungsrecht

Die Leistungskondiktion

Irrtümliche Eigengeschäftsführung

Irrtümliche Eigengeschäftsführung

31. Mai 2025

13 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A füttert die Hühner des E. Er geht davon aus, dass das Futter von E ist. Es handelt sich allerdings um A's eigenes Futter.

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Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem A die Tiere des E gefüttert hat, hat E „etwas erlangt“ (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Genau, so ist das!

„Etwas“ im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist jede vorteilhafte Rechtsposition. Der Vorteil muss tatsächlich in das Vermögen des Schuldners übergegangen sein. Man kann vier Kategorien unterscheiden: (1) Rechte (z.B. Eigentum), (2) vorteilhafte Rechtsstellungen (z.B. Besitz), (3) Befreiung von Verbindlichkeiten, (4) erlangte Nutzungen an fremden Sachen oder Rechten. Indem A das Futter auf das Grundstück des E streut, erlangt E Besitz daran: Besitz (§ 854 Abs. 1 BGB) ist die (1) von einem Besitzwillen getragene (2) tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache. Sachherrschaft hat man grundsätzlich an allen Gegenständen, die sich im eigenen Herrschaftsbereich befinden, etwa auf dem eigenen Grundstück.
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2. E hat den Besitz am Futter „durch Leistung“ des A (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) erlangt.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Begriff der Leistung dient einerseits der Abgrenzung der Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) von den Bereicherungsansprüchen in sonstige Weise. Zum anderen dient der Leistungsbegriff der Bestimmung, zwischen welchen Beteiligten in Dreipersonenverhältnissen eine Leistung und der daraus folgende Bereicherungsanspruch besteht. Eine Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Für das Leistungsbewusstsein ist ein rechtsgeschäftlicher Wille nicht erforderlich. Es genügt natürliche Einsichtsfähigkeit. Hier war A nicht bewusst, dass er sein eigenes Futter benutzt. A hat nicht bewusst das Vermögen des E gemehrt. Eine Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) scheidet aus.

3. E hat das Eigentum am Futter „durch Leistung“ des A (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) erlangt.

Nein!

Indem die Hühner das Futter fressen, verbinden sich Hühner (wie Sachen zu behandeln, § 90a BGB) und Futter. Es tritt eine Verbindung beweglicher Sachen ein (§ 947 Abs. 1 BGB). Als Eigentümer der Hauptsache (der Hühner) erwirbt E Eigentum an dem verzehrten Futter (§ 947 Abs. 2 BGB). Dieser gesetzliche Eigentumserwerb erfolgte aber nicht "durch Leistung" des A: Erstens war A gar nicht bewusst, dass er sein eigenes Futter benutzt. Zweitens besteht tatbestandlich keine Leistungsbeziehung zwischen A und dem Eigentum am Futter. Es handelt sich hier um einen gesetzlichen Eigentumserwerb. Eine etwaige Kondiktion würde sich nach §§ 951 Abs. 1. S. 1, 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB richten.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

SCH

Schweiger

31.1.2020, 10:42:03

Betrachten wir den gesetzlichen Eigentumserwerb tatsächlich als Leistung des A?

GEL

gelöscht

31.1.2020, 11:17:52

Nein und auch die Begründung lehnt das ab. Die Antwortmöglichkeit ist falsch..

MAUS

Maus

31.1.2020, 20:02:23

Ich sehe es auch so. Die richtige Antwort müsste "stimmt nicht" heißen

SCH

Schweiger

1.2.2020, 09:41:21

Ja, der Antwortbutton ist falsch, auch wenn die Begründung korrekt ist. Bitte berichtigen, liebes Jura-Fuchs-Team! Meine Frage darüber hinaus: Läge, wenn A bewusst wäre, dass er sein eigenes Futter verfüttert, eine Leistung durch ihn vor, oder geht man beim gesetzlichen Eigentumswerb über die Nicht

leistungskondiktion

?

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

3.2.2020, 11:33:25

Ihr seid gut!! Danke für den Hinweis. Wir haben den Fall präzisiert und unterscheiden nun sauberer zwischen Besitz und Eigentum am Futter. Ergebnis: Weder Besitz noch Eigentum „durch Leistung“ des A erlangt.

EL

Elisa

19.1.2023, 08:22:54

Was soll denn diese tatbestandliche Leistungsbeziehung sein, die hier zwischen A und dem Eigentum am Futter nicht besteht?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

20.1.2023, 17:42:28

Hallo Elisa, Leistung ist jede bewusste und

zweckgerichtet

e Mehrung

fremd

en Vermögens. Da A davon ausging nicht mit seinem eigenen Futter zu füttern, fehlt im das Bewusstsein an den E zu "leisten". Es liegt somit keine bewusste Mehrung

fremd

en Vermögens vor und damit keine Leistung im

bereicherungsrecht

lichen Sinne. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

EL

Elisa

20.1.2023, 20:27:23

Achso, jetzt verstehe ich. Danke für die schnelle Klarstellung!

SCH

Schwanzanwaltschaft

9.5.2024, 12:29:23

Ob eine Leistung vorliegt, bestimmt sich doch entsprechend

§§ 133, 157 BGB

aus objektiver Empfängersicht. So dass es irelevant ist, ob sich A dessen bewusst ist, dass es sich nicht um sein eigenens Futter handelt oder nicht. Solange es sich aus objektiver Empfängersicht des E als bewusste

zweckgerichtet

e mehrung seines Vermögens durch A darstellt.

Maximilian Puschmann

Maximilian Puschmann

10.5.2024, 14:37:58

Hallo Schwanzanwaltschaft,  das ist richtig. Jedoch würde der A aus einer objektiven Empfängersicht auch davon ausgehen, dass der E das Futter des A benutzt. Beste Grüße, Max - für das Jurafuchs-Team. 

Maximilian Puschmann

Maximilian Puschmann

16.5.2024, 12:14:42

Hallo Schwanzanwaltschaft, hier ist mir ein Buchstabendreher untergerutscht. Selbstverständlich würde der E! aus einer objektiven Empfängersicht davon ausgehen, dass der A! das Futter des E! benutzt hat. Ent

schuld

ige bitte die Verwechselung. Beste Grüße Max

Juraddicted

Juraddicted

19.12.2024, 13:04:38

liegt hier (theorerisch) eine NLK vor? Die aber nicht greift, wegen der Verbindung? Sprich, würde es zu keiner Vermischung/ Verbindung kommen, läge dann eine NLK vor, weil derjenige nicht bewusst weiß, dass er gerade „leistet“? vielen Dank :)

LUC1502

luc1502

4.1.2025, 16:19:52

Hi @[Juraddicted](96780) hier haben wir es ja zunächst mit einer Verbindung (§947 I,II BGB) zu tun. Infolgedessen ordnet der

§951 BGB

an, dass kurz gesagt,

Bereicherungsrecht

Anwendung findet, wobei die hM diese Verweisung ins

Bereicherungsrecht

als eine Rechtsgrundverweisung versteht, d.h. dass du zusätzlich auch noch die Vss. der Nicht

leistungskondiktion

(auf die der

§951 BGB

verweist) prüfen musst. Zudem kannst du dich immer als erster Fragen: Hat die jew. Person geleistet (=BEWUSST und

ZWECKGERICHTET

FREMD

ES Vermögen gemehrt)? Wenn du das - wie hier verneinst - kommt dann nur eine Nicht

leistungskondiktion

in Betracht. Weitere Nachweise zu dem Themenkomplex gesetzl. Eigentumserwerb und

Bereicherungsrecht

findest du bei BeckOK BGB/Kindl BGB § 951 Rn. 1-28 LG


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