Irrtümliche Eigengeschäftsführung
4. April 2025
13 Kommentare
4,7 ★ (26.549 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A füttert die Hühner des E. Er geht davon aus, dass das Futter von E ist. Es handelt sich allerdings um A's eigenes Futter.
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Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem A die Tiere des E gefüttert hat, hat E „etwas erlangt“ (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. E hat den Besitz am Futter „durch Leistung“ des A (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) erlangt.
Nein, das trifft nicht zu!
3. E hat das Eigentum am Futter „durch Leistung“ des A (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) erlangt.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Schweiger
31.1.2020, 10:42:03
Betrachten wir den gesetzlichen Eigentumserwerb tatsächlich als Leistung des A?
gelöscht
31.1.2020, 11:17:52
Nein und auch die Begründung lehnt das ab. Die Antwortmöglichkeit ist falsch..
Maus
31.1.2020, 20:02:23
Ich sehe es auch so. Die richtige Antwort müsste "stimmt nicht" heißen
Schweiger
1.2.2020, 09:41:21
Ja, der Antwortbutton ist falsch, auch wenn die Begründung korrekt ist. Bitte berichtigen, liebes Jura-Fuchs-Team! Meine Frage darüber hinaus: Läge, wenn A bewusst wäre, dass er sein eigenes Futter verfüttert, eine Leistung durch ihn vor, oder geht man beim gesetzlichen Eigentumswerb über die
Nichtleistungskondiktion?
Elisa
19.1.2023, 08:22:54
Was soll denn diese tatbestandliche Leistungsbeziehung sein, die hier zwischen A und dem Eigentum am Futter nicht besteht?

Nora Mommsen
20.1.2023, 17:42:28
Hallo Elisa, Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Da A davon ausging nicht mit seinem eigenen Futter zu füttern, fehlt im das Bewusstsein an den E zu "leisten". Es liegt somit keine bewusste Mehrung fremden Vermögens vor und damit keine Leistung im
bereicherungsrechtlichen Sinne. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Elisa
20.1.2023, 20:27:23
Achso, jetzt verstehe ich. Danke für die schnelle Klarstellung!
Schwanzanwaltschaft
9.5.2024, 12:29:23
Ob eine Leistung vorliegt, bestimmt sich doch entsprechend §§ 133,
157 BGBaus objektiver Empfängersicht. So dass es irelevant ist, ob sich A dessen bewusst ist, dass es sich nicht um sein eigenens Futter handelt oder nicht. Solange es sich aus objektiver Empfängersicht des E als bewusste zweckgerichtete mehrung seines Vermögens durch A darstellt.

Maximilian Puschmann
10.5.2024, 14:37:58
Hallo Schwanzanwaltschaft, das ist richtig. Jedoch würde der A aus einer objektiven Empfängersicht auch davon ausgehen, dass der E das Futter des A benutzt. Beste Grüße, Max - für das Jurafuchs-Team.

Maximilian Puschmann
16.5.2024, 12:14:42
Hallo Schwanzanwaltschaft, hier ist mir ein Buchstabendreher untergerutscht. Selbstverständlich würde der E! aus einer objektiven Empfängersicht davon ausgehen, dass der A! das Futter des E! benutzt hat. Entschuldige bitte die Verwechselung. Beste Grüße Max

Juraddicted
19.12.2024, 13:04:38
liegt hier (theorerisch) eine NLK vor? Die aber nicht greift, wegen der Verbindung? Sprich, würde es zu keiner Vermischung/ Verbindung kommen, läge dann eine NLK vor, weil derjenige nicht bewusst weiß, dass er gerade „leistet“? vielen Dank :)
luc1502
4.1.2025, 16:19:52
Hi @[Juraddicted](96780) hier haben wir es ja zunächst mit einer Verbindung (§947 I,II BGB) zu tun. Infolgedessen ordnet der §
951 BGBan, dass kurz gesagt,
Bereicherungsrecht Anwendung findet, wobei die hM diese Verweisung ins
Bereicherungsrecht als eine Rechtsgrundverweisung versteht, d.h. dass du zusätzlich auch noch die Vss. der
Nichtleistungskondiktion(auf die der §
951 BGBverweist) prüfen musst. Zudem kannst du dich immer als erster Fragen: Hat die jew. Person geleistet (=BEWUSST und ZWECKGERICHTET FREMDES Vermögen gemehrt)? Wenn du das - wie hier verneinst - kommt dann nur eine
Nichtleistungskondiktionin Betracht. Weitere Nachweise zu dem Themenkomplex gesetzl. Eigentumserwerb und
Bereicherungsrecht findest du bei BeckOK BGB/Kindl BGB
§ 951Rn. 1-28 LG