Verwaltungsakt § 35 S. 1, 2 VwVfG: Abgrenzung Norm - Allgemeinverfügung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Gemeinde G hat ein Taubenproblem. Kurzerhand verbietet sie das Füttern von Tauben im öffentlichen Stadtpark. Rentner R, der das Taubenfüttern liebt, will gegen das Verbot vorgehen. Ist die Anfechtungsklage statthaft?
Einordnung des Falls
Verwaltungsakt § 35 S. 1, 2 VwVfG: Abgrenzung Norm - Allgemeinverfügung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts liegt vor.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja, in der Tat!
2. Die Anfechtungsklage ist statthaft, wenn das Verbot des Taubenfütterns ein Verwaltungsakt ist, der sich noch nicht erledigt hat.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja!
3. Die hoheitliche Maßnahme wurde zur Regelung mit unmittelbarer Außenwirkung erlassen.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Genau, so ist das!
4. Es mangelt an der Regelung eines Einzelfalls, da sich das Verbot nicht nur an R, sondern an eine Vielzahl von Personen richtet. Es handelt sich hier somit um eine Rechtsnorm.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurafuchs kostenlos testen

Isabell
3.1.2020, 12:02:02
In eurer Aufzählung zu den möglichen Klagearten hat sich ein Fehler eingeschlichen. Nach 4 müsste 5 und nicht 6 kommen :)
Wendelin Neubert
3.1.2020, 17:31:39
Hallo Isabell, vielen Dank für Deinen Kommentar. In diesem Fall wird zwar an keiner Stelle auf verschiedene Klagearten hingewiesen, aber in anderen Fällen in dieser Session. Die Aufzählung war dort leider teilweise fehlerhaft. Wir haben den Fehler beseitigt. Vielen Dank und beste Grüße - Wendelin vom Jurafuchs-Team
Relieh
25.2.2020, 10:08:05
Ich finde die Abgrenzung hier fragwürdig. Denn potentiell ist hier ja JEDER betroffen. So könnte man auch argumentieren das die StVO nur eine Allgemeinverfügung ist, weil sie nur Leute betrifft, die am Straßenverkehr teilnehmen (wollen).
Der_Sonntag
11.3.2020, 14:38:36
Aber der Unterschied zwischen dem Verbot des Taubenfütterns und der StVo liegt darin, dass ersteres einen konkretes Verbot für (unbestimmte) "Taubenfütterer" darstellt und letzteres undlich viele abtrakte Fälle regelt, also zB alle verschiedenen Fälle von Unfällen im Verkehr. Kollegiale Grüße

Eigentum verpflichtet 🏔️
1.6.2020, 19:14:45
Die Abgrenzung hier ist tatsächlich nicht ganz scharf. Viele Städte verbieten auch das Taubenfüttern mittels Gefahrenabwehrverordnung. Eine Allgemeinverfügung ist hier wohl möglich, weil sich das Verbot nur auf den Park, nicht dauerhaft auf das gesamte Stadtgebiet erstreckt.