Verwaltungsakt § 35 S. 1, 2 VwVfG: Abgrenzung Norm - Allgemeinverfügung


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Die Gemeinde G hat ein Taubenproblem. Kurzerhand verbietet sie das Füttern von Tauben im öffentlichen Stadtpark. Rentner R, der das Taubenfüttern liebt, will gegen das Verbot vorgehen. Ist die Anfechtungsklage statthaft?

Einordnung des Falls

Verwaltungsakt § 35 S. 1, 2 VwVfG: Abgrenzung Norm - Allgemeinverfügung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts liegt vor.

Ja, in der Tat!

Eine Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 1 Abs. 4 VwVfG). Die Gemeinde ist nach dieser Legaldefinition der Inbegriff einer Behörde. Eine hoheitliche Maßnahme ist jedes einseitig diktierende Handeln. Keine hoheitliche Maßnahme liegt vor bei privatrechtlichem Handeln der Behörde und bei Verwaltungsverträgen. Das Verbot des Taubenfütterns ist ein einseitig diktierendes Handeln auf Grundlage des Polizei- und Ordnungsrechts und damit eine hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts.

2. Die Anfechtungsklage ist statthaft, wenn das Verbot des Taubenfütterns ein Verwaltungsakt ist, der sich noch nicht erledigt hat.

Ja!

Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist statthaft, soweit es sich um einen den Kläger belastenden Verwaltungsakt handelt (§ 35 S. 1 VwVfG), der sich noch nicht erledigt hat. Ein Verwaltungsakt ist (1) eine hoheitliche Maßnahme (2) einer Behörde (3) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (4) zur Regelung (5) eines Einzelfalls (6) mit Außenwirkung. Hat sich der Verwaltungsakt erledigt, ist die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) statthaft.

3. Die hoheitliche Maßnahme wurde zur Regelung mit unmittelbarer Außenwirkung erlassen.

Genau, so ist das!

Eine hoheitliche Maßnahme hat Regelungscharakter, wenn sie darauf gerichtet ist, eine Rechtsfolge unmittelbar herbeizuführen. Ein Verbot ist der Inbegriff einer Regelung, da es auf die Untersagung der verbotenen Handlung - hier das Taubenfüttern - gerichtet ist. Die hoheitliche Maßnahme hat Außenwirkung, wenn sie den verwaltungsinternen Bereich verlässt und in die persönlichen Rechte des Bürgers eingreift. Dies ist hier der Fall, weil das Verbot an alle Bürger adressiert ist.

4. Es mangelt an der Regelung eines Einzelfalls, da sich das Verbot nicht nur an R, sondern an eine Vielzahl von Personen richtet. Es handelt sich hier somit um eine Rechtsnorm.

Nein, das trifft nicht zu!

Das Merkmal des Einzelfalls unterscheidet den Verwaltungsakt von der Rechtsnorm. Die Abgrenzung erfolgt nach dem betroffenen Personenkreis (individuell/generell) und dem geregelten Sachverhalt (konkret/abstrakt). Der "klassische" Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG) hat konkret-individuelle Wirkung. Betrifft eine Regelung einen konkreten Sachverhalt und einen unbestimmten, aber bestimmbaren Personenkreis, hat die Regelung konkret-generelle Wirkung. Sie ist ein Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG). Das Verbot betrifft das Taubenfüttern im Park (konkreter Sachverhalt) und ist an diejenigen gerichtet, die füttern wollen (unbestimmter, aber bestimmbarer Personenkreis).

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