Öffentliches Recht
VwGO
Anfechtungsklage
Verwaltungsakt § 35 S. 1, 2 VwVfG: Abgrenzung Norm - Allgemeinverfügung
Verwaltungsakt § 35 S. 1, 2 VwVfG: Abgrenzung Norm - Allgemeinverfügung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Gemeinde G hat ein Taubenproblem. Kurzerhand verbietet sie das Füttern von Tauben im öffentlichen Stadtpark. Rentner R, der das Taubenfüttern liebt, will gegen das Verbot vorgehen. Ist die Anfechtungsklage statthaft?
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Einordnung des Falls
Verwaltungsakt § 35 S. 1, 2 VwVfG: Abgrenzung Norm - Allgemeinverfügung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts liegt vor.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Anfechtungsklage ist statthaft, wenn das Verbot des Taubenfütterns ein Verwaltungsakt ist, der sich noch nicht erledigt hat.
Ja!
3. Die hoheitliche Maßnahme wurde zur Regelung mit unmittelbarer Außenwirkung erlassen.
Genau, so ist das!
4. Es mangelt an der Regelung eines Einzelfalls, da sich das Verbot nicht nur an R, sondern an eine Vielzahl von Personen richtet. Es handelt sich hier somit um eine Rechtsnorm.
Nein, das trifft nicht zu!
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