Ehefrau der Geburtsmutter nicht Co-Mutter – Mutterschaft nach § 1591 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E und F führen eine gleichgeschlechtliche Beziehung und heiraten. Sie beschließen, durch künstliche Befruchtung mit Spendersamen ein Kind zu zeugen. E gebärt im Januar 2019 den S. Das Standesamt trägt im Geburtenregister E als "Mutter" ein. F wird nicht erwähnt.
Einordnung des Falls
Ehefrau der Geburtsmutter nicht Co-Mutter – Mutterschaft nach § 1591 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. F hat einen Anspruch, als weiteres Elternteil bzw. als weitere Mutter im Geburtenregister eingetragen zu werden, wenn sie rechtlich ebenfalls Elternteil bzw. Mutter des S ist.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Genau, so ist das!
2. E ist rechtlich "Mutter" des S, weil sie ihn geboren hat.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja, in der Tat!
3. Für die rechtliche Vaterschaft kommt es darauf an, wer S gezeugt hat.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein!
4. Da F zum Zeitpunkt der Geburt mit E verheiratet war, ist sie Mutter des S. Die Regelung des § 1592 Nr. 1 BGB (die auf den verheirateten Mann abstellt) muss analog für verheiratete Mütter gelten.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Dieses Ergebnis verstößt gegen Verfassungsrecht.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein, das trifft nicht zu!
6. F kann die Stellung eines Elternteils erreichen, indem sie S adoptiert.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja!
Jurafuchs kostenlos testen
Zavviny
19.9.2020, 15:03:37
Wie steht es mit Art.3 iii?

Lukas_Mengestu
1.11.2021, 19:26:27
Vielen Dank für die gute Frage, Zavviny! Art. 3 Abs. 3 GG hat der BGH gar nicht in den Blick genommen, wohl aber Art. 3 Abs. 1 GG. Auch insofern sieht er indes keinen Verstoß gegen die Verfassung, denn während der Ehemann durchaus auch "leiblicher Vater" sein kann, scheidet dies bei der (gleichgeschlechtlichen) Ehefrau biologisch aus. Wegen diesem Unterschied hält der BGH die abweichende Behandlung für gerechtfertigt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team