Schlüsselgewalt bei Vollkaskoversicherung – § 1357 BGB (Verpflichtungsermächtigung)


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Die zusammen lebenden Eheleute F und M haben einen BMW 525d als Familienauto. Es ist auf M zugelassen. F hat bei V eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen für €145 pro Monat. M kündigt die Versicherung zum 1.5. Später (1.10.) verschuldet er einen Unfall (Schaden €10.000).

Einordnung des Falls

Schlüsselgewalt bei Vollkaskoversicherung – § 1357 BGB (Verpflichtungsermächtigung)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. M hat bei der Kündigung die F wirksam vertreten (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Dazu müsste M eine eigene Willenserklärung im Namen der F und mit Vertretungsmacht abgegeben haben. F hat jedoch den M nicht bevollmächtigt (wenn im Sachverhalt nichts von einer Vertretungsmacht steht, dann gibt es auch keine). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht.

2. Ob eine Kündigung unter § 1357 BGB fällt, hängt davon ab, ob für das Grundgeschäft, also den Abschluss des Vertrages, die Voraussetzungen von § 1357 BGB vorliegen.

Ja, in der Tat!

BGH: Nur wenn das Grundgeschäft selbst zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie diene, könne auch die Kündigung in die Rechtsmacht des anderen Ehegatten fallen (BGH, RdNr. 16).

3. Ein Anspruch der F gegen V auf Ersatz der €10.000 setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Unfalls eine wirksame Vollkaskoversicherung bestand.

Ja!

F hatte die Vollkaskoversicherung ursprünglich abgeschlossen. Fraglich ist, ob M diese wirksam gekündigt hat. Dann hätte F keinen Anspruch gegen V.

4. § 1357 BGB (Verpflichtungsermächtigung) erlaubt neben der Mitverpflichtung des anderen Ehegatten beim Abschluss von Rechtsgeschäften auch die Ausübung von Gestaltungsrechten für und gegen den anderen Ehegatten.

Genau, so ist das!

BGH: So wie es Eheleuten ermöglicht werde, für und gegen ihre Partner Rechte und Pflichten zu begründen, müsse es ihnen spiegelbildlich erlaubt sein, sich hiervon auch mit Wirkung für und gegen den anderen wieder zu lösen. Deshalb könne das Gestaltungsrecht unabhängig davon ausgeübt werden, ob der ausübende Gatte auch die eingegangene Verpflichtung über § 1357 BGB ursprünglich begründet hat (RdNr. 36).Achtung: § 1357 BGB gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben (§ 1357 Abs. 3 BGB)! Getrenntleben wird in § 1567 BGB definiert.

5. M hat den Vollkaskovertrag wirksam gekündigt.

Ja, in der Tat!

Da der Abschluss des Vollkaskovertrags unter § 1357 Abs. 1 BGB fällt, fällt auch das Gestaltungsrecht der Kündigung unter § 1357 Abs. 1 BGB. Der Versicherungsschutz ist zum 1.5. entfallen.

6. Der Abschluss der Vollkaskoversicherung diente der "angemessenen Deckung des Lebensbedarfs" (§ 1357 Abs. 1 BGB) der Eheleute F und M.

Ja!

Der „Lebensbedarf“ einer Familie bestimmt sich nach den konkreten Vermögensverhältnissen der Ehegatten. Entscheidend ist (zum Schutz von Vertragspartnern), wie die Familie nach außen auftritt. Erfasst sind z.B.: Stromlieferungsvertrag, Telefondienstvertrag, Honoraransprüche ärztlicher Behandlung. Geschäfte größeren Umfangs fallen nicht unter § 1357 BGB (z.B. Bauvertrag über ein Wohnhaus). Versicherungsverträge sind nicht pauschal auszunehmen.BGH: Hier habe das Fahrzeug dem Bedarf der Familie gedient, immer ein Familienfahrzeug verfügbar zu haben. Das gelte auch für die Vollkaskoversicherung. Der monatliche Zahlbetrag von 145 € habe den angemessenen Rahmen nicht überstiegen (RdNr. 20ff.).

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