Digitale Elemente, § 475b BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Verbraucherin V kauft sich ein neues Smartphone. Schon nach zwei Jahren sind jedoch keine Softwareupdates für das Handy erhältlich. Ohne das Update funktioniert das Handy nur noch sehr langsam.
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Einordnung des Falls
Digitale Elemente, § 475b BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Handy ist eine Sache, die keine funktionsnotwendigen digitalen Produkten enthält (§ 327a Abs. 2 S. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei einer Ware mit digitalen Elementen kommt es zu einer Aufspaltung der rechtlichen Behandlung im Hinblick auf die Ware und das digitale Produkt (§ 327a Abs. 2 S. 2 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Bei Waren mit digitalen Elementen findet also nur der Sachmangelbegriff des § 434 BGB Anwendung (§ 475b BGB).
Nein!
4. Es liegt ein Sachmangel i.S.d. § 475b BGB vor.
Genau, so ist das!
5. V stehen nun – gegebenenfalls unter weiteren Voraussetzungen - die Gewährleistungsrechte des § 437 BGB zu.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ahimes
1.6.2024, 15:13:54
Hallo jurafuchs.. Ihr habt hinsichtlich des Mangels beim Smartphone Fall nur §
475bAbs.4 Nr.1 zitiert. Müsste man nicht korrekterweise auch die Nr.2 mit zitieren, da ja im Wortlaut ein UND steht und entsprechend das Ganze kummulativ vorliegen muss, zumal ja Nr.2 des
475bja erst von den Aktualisierungen spricht. Also wäre schön, wenn hier das nochmal deutlich machen könntet....
Leo Lee
3.6.2024, 10:13:38
Hallo ahimes, vielen Dank für die sehr gute Frage! Ich gehe mal davon aus, dass du die vierte Aufgabe meinst „Es liegt ein Sachmangel…“. Beachte allerdings, dass Abs. 4 mit der kumulativen Vors. Besagt, dass die obj. Anforderungen genügt werden (also KEIN Mangel vorliegt), wenn Nr. 1 UND 2 vorliegen. D.h. also, dass wenn EINE der Nummern nicht vorliegt, die Sache MANGELHAFT ist. Deshalb haben wir Nr. 2 nicht zitiert, da diese Nr. für die MANGELHAFTIGKEIT nicht von Nöten ist! Falls du etwas anderes gemeint hast, freuen wir uns auf eine Rückmeldung :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo