Sonderregeln zum Mangel: Digitale Elemente, § 475b BGB
4. April 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Verbraucherin V kauft sich ein neues Smartphone. Schon nach zwei Jahren sind jedoch keine Softwareupdates für das Handy erhältlich. Ohne das Update funktioniert das Handy nur noch sehr langsam.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Sonderregeln zum Mangel: Digitale Elemente, § 475b BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Handy ist eine Sache, die keine funktionsnotwendigen digitalen Produkten enthält (§ 327a Abs. 2 S. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei einer Ware mit digitalen Elementen kommt es zu einer Aufspaltung der rechtlichen Behandlung im Hinblick auf die Ware und das digitale Produkt (§ 327a Abs. 2 S. 2 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Bei Waren mit digitalen Elementen findet also nur der Sachmangelbegriff des § 434 BGB Anwendung (§ 475b BGB).
Nein!
4. Es liegt ein Sachmangel i.S.d. § 475b BGB vor.
Genau, so ist das!
5. V stehen nun – gegebenenfalls unter weiteren Voraussetzungen - die Gewährleistungsrechte des § 437 BGB zu.
Ja, in der Tat!
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