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Verbrauchsgüterkauf

Digitale Elemente, § 475b BGB

Digitale Elemente, § 475b BGB

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Verbraucherin V kauft sich ein neues Smartphone. Schon nach zwei Jahren sind jedoch keine Softwareupdates für das Handy erhältlich. Ohne das Update funktioniert das Handy nur noch sehr langsam.

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Einordnung des Falls

Digitale Elemente, § 475b BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Handy ist eine Sache, die keine funktionsnotwendigen digitalen Produkten enthält (§ 327a Abs. 2 S. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

In § 327a Abs. 2 und 3 BGB finden sich Regelungen zu Waren (§ 241a Abs. 1 BGB), welche mit digitalen Produkten verbunden sind oder solche enthalten. Die Absätze differenzieren dazwischen, ob die Sache ihre Funktion auch ohne das digitale Produkt erfüllen kann (Abs. 2) oder eben nicht (=Ware mit digitalen Elementen, Abs. 3). Ein Smartphone enthält digitale Produkte (Betriebssystem, Apps etc.). Ohne das Betriebssystem funktioniert es nicht. Es handelt sich insoweit also um eine Ware mit digitalen Elementen.
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2. Bei einer Ware mit digitalen Elementen kommt es zu einer Aufspaltung der rechtlichen Behandlung im Hinblick auf die Ware und das digitale Produkt (§ 327a Abs. 2 S. 2 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Nur wenn es sich um eine Sache mit nicht funktionsnotwendigen digitalen Produkten (vgl. § 327a Abs. 2 BGB), kommt zu einer Aufspaltung der rechtlichen Behandlung.Das Smartphone ist aber eine Ware mit digitalen Elementen (§ 327a Abs. 3 BGB). Hier findet – mit Ausnahme der Regelungen über die Bereitstellung - einheitlich Kaufrecht Anwendung (§ 475b Abs 1 S. 1 BGB).

3. Bei Waren mit digitalen Elementen findet also nur der Sachmangelbegriff des § 434 BGB Anwendung (§ 475b BGB).

Nein!

In § 475b BGB finden sich für Waren mit digitalen Elemente ergänzende Regelungen. Diese nehmen zwar weitgehend Bezug auf § 434 BGB. Auch hier muss die Ware also den subjektiven und objektiven Anforderungen des § 434 BGB genügen. Der Sachmangelbegriff des § 434 BGB wird aber im Hinblick auf die zusätzlichen Anforderungen an die Aktualisierungen erweitert (§ 475b Abs. 2, Abs. 4 Nr. 2, Abs. 5 BGB).

4. Es liegt ein Sachmangel i.S.d. § 475b BGB vor.

Genau, so ist das!

Wann eine Ware mit digitalen Elementen frei von Sachmängeln ist, bestimmt § 475b Abs. 2 BGB. Es kommt hier ein Verstoß gegen die Aktualisierungspflicht in Betracht. Wie lange die Pflicht besteht, ist im Wege der Abwägung zu ermitteln. Bei einem Smartphone kann der Verbraucher erwarten, dass es auch nach zwei Jahren noch Aktualisierungen erhält. Dies ist nicht geschehen. Deshalb ist das Handy jetzt langsam. So weist das Handy nicht mehr eine Beschaffenheit auf, die für Sachen derselben Art üblich ist (§§ 475b Abs. 4 Nr. 1, 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB). Das Handy entspricht also nicht mehr den objektiven Anforderungen.

5. V stehen nun – gegebenenfalls unter weiteren Voraussetzungen - die Gewährleistungsrechte des § 437 BGB zu.

Ja, in der Tat!

Da Kaufrecht Anwendung findet, kann V auch die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte geltend machen. Beim Rücktritt und Schadensersatz sind allerdings die Sonderregelungen des § 475d BGB zu beachten.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ahimes

ahimes

1.6.2024, 15:13:54

Hallo jurafuchs.. Ihr habt hinsichtlich des Mangels beim Smartphone Fall nur §

475b

Abs.4 Nr.1 zitiert. Müsste man nicht korrekterweise auch die Nr.2 mit zitieren, da ja im Wortlaut ein UND steht und entsprechend das Ganze kummulativ vorliegen muss, zumal ja Nr.2 des

475b

ja erst von den Aktualisierungen spricht. Also wäre schön, wenn hier das nochmal deutlich machen könntet....

LELEE

Leo Lee

3.6.2024, 10:13:38

Hallo ahimes, vielen Dank für die sehr gute Frage! Ich gehe mal davon aus, dass du die vierte Aufgabe meinst „Es liegt ein Sachmangel…“. Beachte allerdings, dass Abs. 4 mit der kumulativen Vors. Besagt, dass die obj. Anforderungen genügt werden (also KEIN Mangel vorliegt), wenn Nr. 1 UND 2 vorliegen. D.h. also, dass wenn EINE der Nummern nicht vorliegt, die Sache MANGELHAFT ist. Deshalb haben wir Nr. 2 nicht zitiert, da diese Nr. für die MANGELHAFTIGKEIT nicht von Nöten ist! Falls du etwas anderes gemeint hast, freuen wir uns auf eine Rückmeldung :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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