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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

M1 und M2 werden per Haftbefehl gesucht. Sie vereinbaren, sich notfalls den Weg freizuschießen, auch wenn dabei Polizisten sterben. Als sie in eine Kontrolle geraten, erschießt M1 vorsätzlich den Polizisten O. M2 hebt nach dem ersten, noch nicht tödlichen Schuss, die Arme und lässt sich auf den Boden sinken.

Einordnung des Falls

Mittäterschaft durch bloße Tatortanwesenheit?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. M1 hat sich wegen Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht, indem er den O erschoss.

Ja!

M1 hat O durch Erschießen vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft getötet. Dieser Totschlag stellt sich als Mord dar, wenn M1 den O aus niedrigen Beweggründen getötet hat. Niedrig sind solche Handlungsantriebe, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, weil sie besonders verachtenswert sind. M1 handelte ausschließlich, um sich seiner strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen. Die darin zum Ausdruck kommende rechtsfeindliche Gesinnung entspricht dem erhöhten Unrechtsgehalt, der auch der Verdeckungsabsicht innewohnt. Daher stellt das Tötungsmotiv des M1 einen niedrigen Beweggrund dar. M1 ist strafbar wegen Mordes.

2. M2 hat sich wegen Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) in unmittelbarer Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Var. 1 StGB) strafbar gemacht.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Taterfolg ist eingetreten, O ist tot. M2 hat nicht selbst geschossen. Ihm könnte jedoch der Schuss des M1 nach § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen sein.Mittäterschaft setzt (1) eine gemeinsame Tatausführung mit wesentlichen Tatbeiträgen sowie (2) einen Entschluss zur gemeinsamen, arbeitsteilig auf vergleichbarer Augenhöhe begangenen Tat voraus. Eine vorherige Absprache lag vor. Bezüglich der gemeinsamen Tatausführung ist indes problematisch, dass M2 bei der Tatausführung zwar anwesend war, aber sofort die Arme hob und sich auf den Boden sinken ließ. Fraglich ist, ob dies (in Abgrenzung zur Teilnahme) eine täterschaftliche Beteiligung begründet.

3. Auf Grundlage der Tatherrschaftslehre hat M2 einen mittäterschaftsbegründenden Tatbeitrag erbracht (§§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Nach der von der h.L. vertretenen materiell-objektiven Theorie (= weite Tatherrschaftslehre) setzt Täterschaft die Tatherrschaft voraus, also das steuernde In-den-Händen-halten des Geschehens, so dass der Beteiligte die Tatbestandserfüllung fördern, hemmen oder unterbinden kann.Vorliegend hat M2 lediglich die Arme gehoben und sich auf den Boden sinken lassen. M2 hat keinen objektiv wesentlichen Beitrag erbracht. Allein aufgrund seiner Anwesenheit am Tatort hat er kaum das Gesamtgeschehen wesentlich mitbeherrscht. Da er insofern zur Tatausführung selbst überhaupt nichts beigetragen hat, besaß er auch keinerlei Tatherrschaft. Nach dieser Auffassung ist M2 nicht Mittäter.Für ein deutliche Plus des M2 bei der Vorbereitung, welche die fehlende Ausführungshandlung überwiegt und nach der weiten Tatherrschaftslehre als Tatbeitrag genügen kann, bietet der Sachverhalt keine Anhaltspunkte.

4. Auf Grundlage der gemäßigt subjektiven Theorie hat der BGH tatsächlich entschieden, dass M2 einen mittäterschaftsbegründenden Tatbeitrag erbracht hat (§§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB).

Ja!

Ausgangspunkt der subjektiven Theorie ist die innere Einstellung des Täters. Danach ist Täter, wer die Tat als eigene will. Dabei sind die maßgeblichen Kriterien der Grad des eigenen Interesses, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder der Wille dazu.Der BGH meint die Mittäterschaft des M2 damit begründen zu können, dass allein die psychische Unterstützung des M1 durch seine Präsenz dem M2 Tatherrschaft verliehen habe. Wegen des Fluchtmotivs stellt sich die Tat hiernach im Ergebnis auch für M2 als Mord (in Mittäterschaft) dar.Eine andere Ansicht ist gut vertretbar, zumal der BGH hier keinen Raum für psychische Beihilfe und Verbrechensverabredung lässt.

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