Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Täterschaft und Teilnahme
Mittäterschaft durch bloße Tatortanwesenheit?
Mittäterschaft durch bloße Tatortanwesenheit?
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M1 und M2 werden per Haftbefehl gesucht. Sie vereinbaren, sich notfalls den Weg freizuschießen, auch wenn dabei Polizisten sterben. Als sie in eine Kontrolle geraten, erschießt M1 vorsätzlich den Polizisten O. M2 hebt nach dem ersten, noch nicht tödlichen Schuss, die Arme und lässt sich auf den Boden sinken.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Mittäterschaft durch bloße Tatortanwesenheit?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M1 hat sich wegen Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht, indem er den O erschoss.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. M2 hat sich wegen Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) in unmittelbarer Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Var. 1 StGB) strafbar gemacht.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Auf Grundlage der Tatherrschaftslehre hat M2 einen mittäterschaftsbegründenden Tatbeitrag erbracht (§§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
4. Auf Grundlage der gemäßigt subjektiven Theorie hat der BGH tatsächlich entschieden, dass M2 einen mittäterschaftsbegründenden Tatbeitrag erbracht hat (§§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.