Polizeiverordnung (Grundfall)
30. Juni 2025
5 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Polizeianwärter P ist sich nicht sicher, wie er in einem Fall vorgehen soll. Er weißt, dass als Handlungsform im Polizeirecht auch die Verordnung zur Gefahrenabwehr in Betracht kommt, aber er hat keine Ahnung, wofür die gut ist.
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Einordnung des Falls
Polizeiverordnung (Grundfall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Rechtsverordnungen sind abstrakt-generelle Regelungen der Exekutive.
Genau, so ist das!
2. Gegen eine Verordnung kann in Hamburg im Wege des Normenkontrollverfahrens gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO vorgegangen werden.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Mangels Möglichkeit des Vorgehens nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO scheidet die Möglichkeit, die Gültigkeit einer Verordnung gerichtlich zu überprüfen lassen aus.
Nein!
4. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Verordnung zur Gefahrenabwehr ist § 3 Abs. 1 SOG HH.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Der Erlass einer Verordnung zur Gefahrenabwehr setzt das Vorliegen einer Gefahr voraus, ein materieller Unterschied zum Gefahrenbegriff des § 3 Abs. 1 SOG HH besteht nicht.
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Findet Nemo Tenetur
7.5.2025, 23:26:38
Weswegen kommt bei der Überprüfung der Verordnung eine vorbeugende, und nicht einfach eine “normale”, Unterlassungsklage in Betracht? Die Verordnung ist doch schon erlassen, bzw. für ein Normenkontrollverfahren nach
§ 47 VwGOund für die
Feststellungsklagemüsste die Verordnung doch auch erlassen sein, oder nicht?

Lexi-Z.G.
2.6.2025, 06:03:34
Moin, ich glaube ihr habt da einen Rechtschreibfehler. Da steht „er weißt", aber es müsste doch eigentlich „er weiß..." heißen, oder?

Linne Hempel
2.6.2025, 15:03:36
Hallo Lexi-Z.G. , vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne Hempel, für das Jurafuchs-Team