Polizeiverordnung (Grundfall)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Polizeianwärter P ist sich nicht sicher, wie er in einem Fall vorgehen soll. Er weißt, dass als Handlungsform im Polizeirecht auch die Verordnung zur Gefahrenabwehr in Betracht kommt, aber er hat keine Ahnung, wofür die gut ist.
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Einordnung des Falls
Polizeiverordnung (Grundfall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Rechtsverordnungen sind abstrakt-generelle Regelungen der Exekutive.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Gegen eine Verordnung kann in Hamburg im Wege des Normenkontrollverfahrens gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO vorgegangen werden.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Mangels Möglichkeit des Vorgehens nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO scheidet die Möglichkeit, die Gültigkeit einer Verordnung gerichtlich zu überprüfen lassen aus.
Nein!
4. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Verordnung zur Gefahrenabwehr ist § 3 Abs. 1 SOG HH.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Der Erlass einer Verordnung zur Gefahrenabwehr setzt das Vorliegen einer Gefahr voraus, ein materieller Unterschied zum Gefahrenbegriff des § 3 Abs. 1 SOG HH besteht nicht.
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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