+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T errichtet auf Anweisung des B eine Straßensperre, um B aus einem Gefangenentransport zu befreien. Dort sitzt auch der Häftling H, der sich auf Nachfrage des B damit einverstanden erklärt, dass es "scheppern" werde. Der Fahrer F kann nicht rechtzeitig bremsen. B, H und F verletzen sich.
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Einordnung des Falls
§ 315b Abs. 1 StGB: Einwilligung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T die Straßensperre errichtete, hat er durch das "Bereiten eines Hindernisses" die "Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt" (§ 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB).
Genau, so ist das!
Ein Bereiten von Hindernissen ist jede Einwirkung auf den Straßenkörper, die geeignet ist, den reibungslosen Verkehrsablauf zu hemmen oder zu gefährden (z.B. Spannen von Drähten). Eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs tritt ein, wenn der Eingriff sich störend auf Verkehrsvorgänge auswirkt und so zu einer Steigerung der allgemeinen Verkehrsgefahr führt.
Indem T die Straßensperre errichtete, hat er einen Hinderniszustand bewirkt, der auch generell geeignet ist, das normale Verkehrsrisiko zu steigern. Der Handlungsteil des § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB ist daher erfüllt.
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2. Es bestand eine "konkrete Gefahr" (§ 315b Abs. 1 Hs. 2 StGB) für B als taugliches Gefährdungsopfer.
Nein, das trifft nicht zu!
§ 315b Abs. 1 StGB setzt eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert voraus. Ein Anderer ist nach h.M. jeder von der Person des Täters verschiedene lebende Mensch, der nicht Tatbeteiligter ist. Anstifter scheiden nach h.M. als Gefährdungsopfer aus, weil sie als Tatbeteiligte auf der Seite des Täters und nicht stellvertretend für die Allgemeinheit stehen (quivis ex populo).
Da B zumindest Anstifter zu der Tat des T ist, ist er kein taugliches Gefährdungsopfer.
Da eine Restriktion des Gefährdungsopfers im Wortlaut keine Stütze findet und in den §§ 212, 222, 223, 229 StGB auch Tatbeteiligte geschützt werden, ist eine andere Ansicht gut vertretbar.
3. Es bestand eine "konkrete Gefahr" (§ 315b Abs. 1 Hs. 2 StGB) für H und F.
Ja!
§ 315b Abs. 1 StGB setzt eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert voraus. Bei einer objektiven nachträglichen Prognose muss es zu einem "Beinahe-Unfall" gekommen sein, von dem ein unbeteiligter Beobachter sagen würde, dass "das noch einmal gut gegangen" sei.
Die bei H und F eingetretenen Verletzungen zeigen, dass sie (als Zwischenstadium) in konkrete Individualgefahr geraten sind. Insbesondere hat H die Schwelle zur Tatbeteiligung nicht dadurch überschritten, dass er sich damit einverstanden erklärte, dass es "scheppern" werde.
4. T hat den subjektiven Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht.
Genau, so ist das!
§ 315b Abs. 1 StGB erfordert (zumindest bedingten) Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Der Vorsatz muss sich somit auf den gefährlichen Eingriff und auf den Eintritt der konkreten Gefahr beziehen (sog. Vorsatz-Vorsatz-Kombination).
T hat die Straßensperre absichtlich errichtet und wird ferner auch billigend in Kauf genommen haben, dass für die Insassen eine konkrete Gefahr entstehen könnte. Gefährdungsvorsatz liegt mithin vor.
Anders sieht es bei einer Pervertierung des verkehrsfeindlichen Inneneingriffs aus, bei der zusätzlich Schädigungsvorsatz erforderlich ist.
5. Indem sich H damit einverstanden erklärte, dass es "scheppern" werde, hat er rechtfertigend in die Tat eingewilligt.
Nein, das trifft nicht zu!
Die h.M. wendet die Einwilligungsregeln für solche Konstellationen an. Dabei ist umstritten, ob der Rechtsgutsträger des Gefährdungserfolgs überhaupt rechtfertigend einwilligen kann. Die h.M. verneint dies und führt hierfür das geschützte Rechtsgut ins Feld, welches die Allgemeinheit ist, über die ein einzelner aber nicht wirksam disponieren kann.
Eine rechtfertigende Einwilligung scheidet aus.
Sofern man die Gegenansicht vertritt, weil mit einer wirksamen Einwilligung das Unrecht des Gefährdungsteils entfällt, wäre hier die Rechtswidrigkeit gleichwohl zu bejahen, weil jedenfalls F nicht in die Gefahr eingewilligt hat.
6. T handelte in der Absicht, eine andere Straftat in Gestalt einer Gefangenenbefreiung (§ 120 Abs. 1 StGB) zu ermöglichen (§ 315b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1b StGB).
Ja!
Über § 315b Abs. 3 StGB gilt § 315 Abs. 3 StGB. Nach § 315 Abs. 3 Nr. 1b StGB wird die Tat qualifiziert, wenn der Täter in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen. Dafür muss der Täter den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr als funktionales Mittel eingesetzt haben, um durch eine andere Tathandlung weiteres kriminelles Unrecht begehen zu können.
Zieltat des T war eine Gefangenenbefreiung (§ 120 Abs. 1 StGB). Diese ist mit dem gefährlichen Verkehrseingriff auch nicht deckungsgleich, da jenseits von diesem noch wenigstens ein weiterer Teilakt hinzukommen musste, nämlich die Öffnung des Transporters. Das tateinheitliche Zusammentreffen der Tathandlungen steht der Ermöglichungsabsicht mithin nicht entgegen.