Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten
Rücknahme eines begünstigenden VAs: Verjährung der Rücknahmebefugnis?
Rücknahme eines begünstigenden VAs: Verjährung der Rücknahmebefugnis?
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G beantragt Corona Entschädigungszahlungen. S bewilligt diese. Erst 10 Jahre später wird S bekannt, dass G tatsächlich keinen Anspruch auf die Zahlungen hatte. Daraufhin nimmt S die Bewilligung innerhalb eines Jahres zurück.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Rücknahme eines begünstigenden VAs: Verjährung der Rücknahmebefugnis?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Behörde kann rechtswidrige, begünstigende Verwaltungsakte grundsätzlich nur innerhalb eines Jahres zurücknehmen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. S konnte die Bewilligung nicht zurücknehmen, weil die Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG bereits abgelaufen ist.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die Rücknahmebefugnis unterliegt der Verjährung.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Vorliegend ist weder die Rücknahmefrist abgelaufen, noch ist die Rücknahmebefugnis verjährt. S konnte den Verwaltungsakt deswegen grundsätzlich zurücknehmen.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Veterator
22.7.2021, 19:24:36
Hallo Jurafüchse! Sollte man die Verjährung als Problem denn überhaupt ansprechen, wenn das klar ist? Und wenn ja, zeige ich dann etwas Kreativität bei der Argumentation aber muss zwangsläufig auf das Ergebnis kommen, dass es die Verjährungsfrist bei der Rücknahme nicht gibt? Vielen Dank!
Wendelin Neubert
23.7.2021, 11:58:06
Hallo Veterator, wir haben diese Aufgabe aufgenommen, weil das Problem des Beginns der Rücknahmefrist in 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG ein Lehrbuch- und Klausurproblem ist, das drankommen kann. Die Lösung ist aber umstritten, und die h.M. ist extrem verwaltungsfreundlich. Es gibt hier offenkundig ein zulasten der Bürger:innen gelöstes Problem: Die
Behördekann noch nach vielen Jahren zurücknehmen, wenn sie die notwendigen Tatsachen erst so spät zusammen hat, die Frist des 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG läuft faktisch ins Leere. Aber wie werden dann die Bürger:innen geschützt? Hier könnte man an Verjährung denken und darüber nachdenken, Analogien zu bilden. Die h.M. lehnt dies zwar ab und arbeitet ausschließlich mit dem strengeren Institut der Verwirkung. Aber: Solche Probleme nehmen Prüfer:innen gern zum Anlass, die Argumentationsfreudigkeits von Prüflingen zu testen. Deshalb ist hier eine a.A. vertretbar, und gute Argumente und Problembewusstsein werden mit mehr Punkten versehen als genaue Kenntnis eines speziellen Problems. Hoffe das hilft! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team