Zivilrecht
Sachenrecht
Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Ausnahme: gewöhnliche Erhaltungskosten
Ausnahme: gewöhnliche Erhaltungskosten
4. April 2025
13 Kommentare
4,7 ★ (13.050 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K kauft von V gutgläubig ein Auto, nicht wissend, dass dieser psychisch erkrankt ist. Das Auto bringt K nach einigen Wochen planmäßig zur Inspektion und zahlt dafür 300 €. Kurz darauf fordert der gesetzliche Vertreter des V das Auto heraus.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Ausnahme: gewöhnliche Erhaltungskosten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es bestand eine Vindikationslage als K das Fahrzeug zur Inspektion brachte.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Inspektion stellt eine „Verwendung“ dar (§ 994 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
3. War die Verwendung auch „notwendig“ (§ 994 Abs. 1 BGB)?
Ja!
4. K hat deshalb einen Anspruch gegen V aus § 994 Abs. 1 S. 1 BGB.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
JohannW
6.1.2023, 16:45:14
Ist für den Ausschluss des
Verwendungsersatzes irrelevant, dass K das Auto lediglich für einige Wochen besessen hat, während eine Inspektion nur ca. alle zwei Jahre erforderlich ist?

Nora Mommsen
11.1.2023, 13:42:22
Hallo Johann W, auch wenn der Turnus einem vielleicht sehr weit erscheint, stellt die Inspektion eine für ein KfZ sehr gewöhnliche und wiederkehrende Verwendung dar. Hätten dabei größere und außergewöhnliche Reparaturen angestanden, die nur in Ausnahmefällen nötig sind, wäre die Wertung eine entsprechend andere. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Donald
12.3.2023, 14:41:30
Moin Johann, meines Erachtens kommt auch ein Anspruch des bösgläubigen/verklagten B
esitzers aus GoA in diesem Fall nicht in Betracht: Dieser würde sich aus § 687 II ergeben und kann vom Geschäftsführer nur insofern geltend gemacht werden, als dass der Geschäftsherr seinerseits Ansprüche aus der Geschäftsführung geltend macht - § 687 II 2
benjaminmeister
12.3.2025, 08:58:51
@[Donald](111670) das stimmt so mMn. nicht: § 994 Abs. 2 enthält eine partielle Rechtsgrundverweisung, es müssen alle Voraussetzungen der GoA vorliegen außer der
Fremdgeschäftsführungswille. Wenn die notwendigen Verwendungen berechtigt sind (Interesse + (mutmaßlicher) Wille des Geschäftsherrn, § 683 S. 1), kann auch der bösgläubige/verklagte B
esitzer diese ersetzt verlangen. Das ist auch nicht unbillig, weil die Nutzungen dem unredlichem B
esitzer nicht verbleiben. Auch der vorliegende JF-Fall ist falsch (siehe anderer Thread): Die gewöhnlichen Erhaltungskosten sind nur nicht zu ersetzen, wenn die Nutzungen dem unrechtmäßigen, gutgläubigen B
esitzer auch erhalten bleiben. Vorliegend würde aber nach Rspr. §
988 analoggreifen und der unrechtmäßige B
esitzer müsste Nutzungsersatz leisten. Weil die Nutzungen ihm also nicht verbleiben, kann er im vorliegenden Fall aber auch (entgegen der Falllösung) die Inspektionskosten ersetzt verlangen.
Dogu
2.4.2024, 10:43:40
Wieso hat der Gesetzgeber die gewöhnlichen Erhaltungskosten ausgeschlossen?
lexspecialia
30.4.2024, 14:33:58
Weil der B
esitzer den Vorteil aus einer Sache hat, trägt er daher auch die daraus resultierenden Nachteile

Rechthaber
12.6.2024, 10:17:24
Wieso habt ihr bei dem
Tatbestandsmerkmalder gewöhnlichen Erhaltungsosten nicht eine Inzidentprüfung des Eigentümers auf
Nutzungsherausgabeaus EBV gegen den B
esitzer durchgeführt, wie es der Wortlaut de § 994 I 2 BGB erfordert ?
Lisa
1.12.2024, 19:27:37
benjaminmeister
1.3.2025, 19:03:35
Ich stimme hier @[Rechthaber](162337) zu: Hier müsste man noch inzident prüfen, ob K auch wirklich die Nutzungen behalten darf. Hier müsste K mMn. nach der Rspr. gem. §
988 analogdie Nutzungen herausgeben, da der
rechtsgrundlose B
esitzer dem unentgeltlichen B
esitzer gleichstellt wird. Deshalb hätte er mMn. auch einen Anspruch auf Ersatz der gewöhnlichen Erhaltungskosten.
benjaminmeister
1.3.2025, 19:07:10
Ich stimme hier @Rechthaber zu: In der Aufgabe fehlt komplett die Prüfung, ob K die Nutzungen auch wirklich verbleiben. Hier müsste K mMn. nach der Rspr. gem. §
988 analogdie Nutzungen herausgeben, da der
rechtsgrundlose B
esitzer dem unentgeltlichen B
esitzer gleichstellt wird. Deshalb hätte er mMn. auch einen Anspruch auf Ersatz der gewöhnlichen Erhaltungskosten. @Sebastian Schmitt @Linne_Karlotta
benjaminmeister
1.3.2025, 19:07:58
Ich stimme hier @[Rechthaber](162337) zu: In der Aufgabe fehlt komplett die Prüfung, ob K die Nutzungen auch wirklich verbleiben. Hier müsste K mMn. nach der Rspr. gem. §
988 analogdie Nutzungen herausgeben, da der
rechtsgrundlose B
esitzer dem unentgeltlichen B
esitzer gleichstellt wird. Deshalb hätte er mMn. auch einen Anspruch auf Ersatz der gewöhnlichen Erhaltungskosten. @[Sebastian Schmitt](263562) @[Linne_Karlotta_](243622)

erikxxx
27.1.2025, 17:40:49
Nach § 994 Abs. 1 S. 1 BGB und § 601 Abs. 1 BGB trägt der B
esitzer bzw. Entleiher die gewöhnlichen Erhaltungskosten, ohne Ersatzanspruch. Demnach muss derjenige der den unmittelbaren Vorteil aus einer Sache zieht, auch die daraus entstehenden Nachteile tragen.