Zivilrecht
Sachenrecht
Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Ausnahme: gewöhnliche Erhaltungskosten
Ausnahme: gewöhnliche Erhaltungskosten
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft von dem unerkannt geisteskranken V gutgläubig ein Auto. Dieses bringt K nach einigen Wochen planmäßig zur Inspektion und zahlt dafür 300 €. Kurz darauf fordert der gesetzliche Vertreter des V das Auto heraus.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Ausnahme: gewöhnliche Erhaltungskosten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es bestand eine Vindikationslage als K das Fahrzeug zur Inspektion brachte.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Inspektion stellt eine „Verwendung“ dar (§ 994 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
3. War die Verwendung auch „notwendig“ (§ 994 Abs. 1 BGB)?
Ja!
4. K hat deshalb einen Anspruch gegen V aus § 994 Abs. 1 S. 1 BGB.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
JohannW
6.1.2023, 16:45:14
Ist für den Ausschluss des Verwendungsersatzes irrelevant, dass K das Auto lediglich für einige Wochen besessen hat, während eine Inspektion nur ca. alle zwei Jahre erforderlich ist?
Nora Mommsen
11.1.2023, 13:42:22
Hallo Johann W, auch wenn der Turnus einem vielleicht sehr weit erscheint, stellt die Inspektion eine für ein KfZ sehr gewöhnliche und wiederk
ehrende Verwendung dar. Hätten dabei größere und außergewöhnliche Reparaturen angestanden, die nur in Ausnahmefällen nötig sind, wäre die Wertung eine entsprechend andere. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
JohannW
12.1.2023, 13:43:28
Hallo Nora, vielen Dank für die Antwort! Verstehe ich es richtig, dass in diesem Fall der bößgläubige/verklagte Besitzer nach § 994 II iVm GoA
Aufwendungsersatzverlangen kann, der gutgläubige Besitzer wegen des Ausschlusses nach § 994 I 2 hingegen nicht?
Donald
12.3.2023, 14:41:30
Moin Johann, meines Erachtens kommt auch ein Anspruch des bösgläubigen/verklagten Besitzers aus GoA in diesem Fall nicht in Betracht: Dieser würde sich aus § 687 II ergeben und kann vom Geschäftsführer nur insofern geltend gemacht werden, als dass der Geschäftsherr seinerseits Ansprüche aus der Geschäftsführung geltend macht - § 687 II 2
Dogu
2.4.2024, 10:43:40
Wieso hat der Gesetzgeber die gewöhnlichen Erhaltungskosten ausgeschlossen?
lexspecialia
30.4.2024, 14:33:58
Weil der Besitzer den Vorteil aus einer Sache hat, trägt er daher auch die daraus resultierenden Nachteile
Rechthaber
12.6.2024, 10:17:24
Wieso habt ihr bei dem Tatbestandsmerkmal der gewöhnlichen Erhaltungsosten nicht eine Inzidentprüfung des Eigentümers auf Nutzungsherausgabe aus EBV gegen den Besitzer durchgeführt, wie es der Wortlaut de § 994 I 2 BGB erfordert ?