Ausnahme: gewöhnliche Erhaltungskosten

4. April 2025

13 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K kauft von V gutgläubig ein Auto, nicht wissend, dass dieser psychisch erkrankt ist. Das Auto bringt K nach einigen Wochen planmäßig zur Inspektion und zahlt dafür 300 €. Kurz darauf fordert der gesetzliche Vertreter des V das Auto heraus.

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Einordnung des Falls

Ausnahme: gewöhnliche Erhaltungskosten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es bestand eine Vindikationslage als K das Fahrzeug zur Inspektion brachte.

Genau, so ist das!

Dazu musste ein Vindikationsanspruch vorliegen. Dieser setzt voraus, dass (1) der Anspruchsteller Eigentümer und (2) der Anspruchsgegner Besitzer (3) ohne Recht zum Besitz (§ 986 BGB) ist. V war ursprünglich Eigentümer. Da er nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig war, ist die dingliche Einigung nichtig. Er hat das Eigentum daher nicht verloren (§ 929 S. 1 BGB). K war Besitzer. Da auch der Kaufvertrag aufgrund von Vs Geschäftsunfähigkeit nichtig war, bestand auch kein Besitzrecht zugunsten des K.§ 104 Nr. 2 BGB erfordert das Vorliegen einer bestimmten geistigen Beeinträchtigung, sodass eine freie Willensbestimmung durch die psychische Erkrankung ausgeschlossen ist.
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2. Die Inspektion stellt eine „Verwendung“ dar (§ 994 Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Verwendungen sind Vermögensaufwendungen, die der Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung einer Sache dienen. Die Zahlung für die Inspektion stellt ein freiwilliges Vermögensopfer, also eine Aufwendung dar. Diese diente auch dem Erhalt der Funktionsfähigkeit des Autos. Mithin handelt es sich um eine Verwendung.

3. War die Verwendung auch „notwendig“ (§ 994 Abs. 1 BGB)?

Ja!

Notwendige Verwendungen sind solche, die objektiv erforderlich sind, um die Sache in ihrer Substanz oder ihrer Nutzbarkeit zu erhalten. Die Inspektion ist eine gängige Überprüfung der Funktionsfähigkeit des Autos, die regelmäßig stattfindet. Grundsätzlich führt jeder Eigentümer diese durch. Wird sie nicht durchgeführt, können unerkannte Folgeschäden auftreten. Die Verwendung war daher notwendig.

4. K hat deshalb einen Anspruch gegen V aus § 994 Abs. 1 S. 1 BGB.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Ausnahme vom Verwendungsersatz nach § 994 Abs. 1 S. 1 BGB statuiert § 994 Abs. 1 S. 2 BGB. Demnach bekommt der Besitzer gewöhnliche Erhaltungskosten nicht ersetzt. Darunter fallen typischerweise regelmäßig wiederkehrende und vorhersehbare Ausgaben. Die Inspektion wird regelmäßig nach einem gewissen Kilometerstand durchgeführt. Sie gehört daher zu den gewöhnlichen Erhaltungskosten, die den Eigentümer eines Autos treffen und mit denen er rechnen muss. Anders verhält es sich bei außergewöhnlichen Reparaturen, wie etwa dem Austausch des Motors.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JO

JohannW

6.1.2023, 16:45:14

Ist für den Ausschluss des

Verwendungsersatz

es irrelevant, dass K das Auto lediglich für einige Wochen besessen hat, während eine Inspektion nur ca. alle zwei Jahre erforderlich ist?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

11.1.2023, 13:42:22

Hallo Johann W, auch wenn der Turnus einem vielleicht sehr weit erscheint, stellt die Inspektion eine für ein KfZ sehr gewöhnliche und wiederkehrende Verwendung dar. Hätten dabei größere und außergewöhnliche Reparaturen angestanden, die nur in Ausnahmefällen nötig sind, wäre die Wertung eine entsprechend andere. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

JO

JohannW

12.1.2023, 13:43:28

Hallo Nora, vielen Dank für die Antwort! Verstehe ich es richtig, dass in diesem Fall der bößgläubige/verklagte B

esi

tzer nach § 994 II iVm GoA Aufwendungsersatz verlangen kann, der gutgläubige B

esi

tzer wegen des Ausschlusses nach § 994 I 2 hingegen nicht?

DO

Donald

12.3.2023, 14:41:30

Moin Johann, meines Erachtens kommt auch ein Anspruch des bösgläubigen/verklagten B

esi

tzers aus GoA in diesem Fall nicht in Betracht: Dieser würde sich aus § 687 II ergeben und kann vom Geschäftsführer nur insofern geltend gemacht werden, als dass der Geschäftsherr seinerseits Ansprüche aus der Geschäftsführung geltend macht - § 687 II 2

BEN

benjaminmeister

12.3.2025, 08:58:51

@[Donald](111670) das stimmt so mMn. nicht: § 994 Abs. 2 enthält eine partielle Rechtsgrundverweisung, es müssen alle Voraussetzungen der GoA vorliegen außer der

Fremdgeschäftsführungswille

. Wenn die notwendigen Verwendungen berechtigt sind (Interesse + (mutmaßlicher) Wille des Geschäftsherrn, § 683 S. 1), kann auch der bösgläubige/verklagte B

esi

tzer diese ersetzt verlangen. Das ist auch nicht unbillig, weil die Nutzungen dem unredlichem B

esi

tzer nicht verbleiben. Auch der vorliegende JF-Fall ist falsch (siehe anderer Thread): Die gewöhnlichen Erhaltungskosten sind nur nicht zu ersetzen, wenn die Nutzungen dem unrechtmäßigen, gutgläubigen B

esi

tzer auch erhalten bleiben. Vorliegend würde aber nach Rspr. §

988 analog

greifen und der unrechtmäßige B

esi

tzer müsste Nutzungsersatz leisten. Weil die Nutzungen ihm also nicht verbleiben, kann er im vorliegenden Fall aber auch (entgegen der Falllösung) die Inspektionskosten ersetzt verlangen.

Dogu

Dogu

2.4.2024, 10:43:40

Wieso hat der Gesetzgeber die gewöhnlichen Erhaltungskosten ausgeschlossen?

lexspecialia

lexspecialia

30.4.2024, 14:33:58

Weil der B

esi

tzer den Vorteil aus einer Sache hat, trägt er daher auch die daraus resultierenden Nachteile

Rechthaber

Rechthaber

12.6.2024, 10:17:24

Wieso habt ihr bei dem

Tatbestandsmerkmal

der gewöhnlichen Erhaltungsosten nicht eine Inzidentprüfung des Eigentümers auf

Nutzungsherausgabe

aus EBV gegen den B

esi

tzer durchgeführt, wie es der Wortlaut de § 994 I 2 BGB erfordert ?

LI

Lisa

1.12.2024, 19:27:37

Die gleiche Frage stelle ich mir auch: Ich dachte nämlich, dass für § 994 I 2 BGB die Voraussetzungen des

§ 988 BGB

vorliegen müssen, also der B

esi

tz unentgeltlich erlangt hätte werden müssen. Da das hier nicht der Fall ist, dachte ich, dass ein Anspruch aus § 994 I 1 besteht. Wo liegt der Fehler?

BEN

benjaminmeister

1.3.2025, 19:03:35

Ich stimme hier @[Rechthaber](162337) zu: Hier müsste man noch inzident prüfen, ob K auch wirklich die Nutzungen behalten darf. Hier müsste K mMn. nach der Rspr. gem. §

988 analog

die Nutzungen herausgeben, da der

rechtsgrundlos

e B

esi

tzer dem unentgeltlichen B

esi

tzer gleichstellt wird. Deshalb hätte er mMn. auch einen Anspruch auf Ersatz der gewöhnlichen Erhaltungskosten.

BEN

benjaminmeister

1.3.2025, 19:07:10

Ich stimme hier @Rechthaber zu: In der Aufgabe fehlt komplett die Prüfung, ob K die Nutzungen auch wirklich verbleiben. Hier müsste K mMn. nach der Rspr. gem. §

988 analog

die Nutzungen herausgeben, da der

rechtsgrundlos

e B

esi

tzer dem unentgeltlichen B

esi

tzer gleichstellt wird. Deshalb hätte er mMn. auch einen Anspruch auf Ersatz der gewöhnlichen Erhaltungskosten. @Sebastian Schmitt @Linne_Karlotta

BEN

benjaminmeister

1.3.2025, 19:07:58

Ich stimme hier @[Rechthaber](162337) zu: In der Aufgabe fehlt komplett die Prüfung, ob K die Nutzungen auch wirklich verbleiben. Hier müsste K mMn. nach der Rspr. gem. §

988 analog

die Nutzungen herausgeben, da der

rechtsgrundlos

e B

esi

tzer dem unentgeltlichen B

esi

tzer gleichstellt wird. Deshalb hätte er mMn. auch einen Anspruch auf Ersatz der gewöhnlichen Erhaltungskosten. @[Sebastian Schmitt](263562) @[Linne_Karlotta_](243622)

erikxxx

erikxxx

27.1.2025, 17:40:49

Nach § 994 Abs. 1 S. 1 BGB und § 601 Abs. 1 BGB trägt der B

esi

tzer bzw. Entleiher die gewöhnlichen Erhaltungskosten, ohne Ersatzanspruch. Demnach muss derjenige der den unmittelbaren Vorteil aus einer Sache zieht, auch die daraus entstehenden Nachteile tragen.


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