Zivilrecht
Sachenrecht
Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Ausnahme: gewöhnliche Erhaltungskosten
Ausnahme: gewöhnliche Erhaltungskosten
17. Februar 2025
9 Kommentare
4,8 ★ (12.089 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K kauft von dem unerkannt geisteskranken V gutgläubig ein Auto. Dieses bringt K nach einigen Wochen planmäßig zur Inspektion und zahlt dafür 300 €. Kurz darauf fordert der gesetzliche Vertreter des V das Auto heraus.
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Einordnung des Falls
Ausnahme: gewöhnliche Erhaltungskosten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es bestand eine Vindikationslage als K das Fahrzeug zur Inspektion brachte.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Inspektion stellt eine „Verwendung“ dar (§ 994 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
3. War die Verwendung auch „notwendig“ (§ 994 Abs. 1 BGB)?
Ja!
4. K hat deshalb einen Anspruch gegen V aus § 994 Abs. 1 S. 1 BGB.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
JohannW
6.1.2023, 16:45:14
Ist für den Ausschluss des
Verwendungsersatzes irrelevant, dass K das Auto lediglich für einige Wochen besessen hat, während eine Inspektion nur ca. alle zwei Jahre erforderlich ist?

Nora Mommsen
11.1.2023, 13:42:22
Hallo Johann W, auch wenn der Turnus einem vielleicht sehr weit erscheint, stellt die Inspektion eine für ein KfZ sehr gewöhnliche und wiederkehrende Verwendung dar. Hätten dabei größere und außergewöhnliche Reparaturen angestanden, die nur in Ausnahmefällen nötig sind, wäre die Wertung eine entsprechend andere. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
JohannW
12.1.2023, 13:43:28
Hallo Nora, vielen Dank für die Antwort! Verstehe ich es richtig, dass in diesem Fall der bößgläubige/verklagte Besitzer nach §
994 IIiVm GoA Aufwendungsersatz verlangen kann, der gutgläubige Besitzer wegen des Ausschlusses nach § 994 I 2 hingegen nicht?
Donald
12.3.2023, 14:41:30
Moin Johann, meines Erachtens kommt auch ein Anspruch des
bösgläubigen/verklagten Besitzers aus GoA in diesem Fall nicht in Betracht: Dieser würde sich aus § 687 II ergeben und kann vom Geschäftsführer nur insofern geltend gemacht werden, als dass der Geschäftsherr seinerseits Ansprüche aus der Geschäftsführung geltend macht - § 687 II 2
Dogu
2.4.2024, 10:43:40
Wieso hat der Gesetzgeber die gewöhnlichen
Erhaltungskostenausgeschlossen?

lexspecialia
30.4.2024, 14:33:58
Weil der Besitzer den Vorteil aus einer Sache hat, trägt er daher auch die daraus resultierenden Nachteile

Rechthaber
12.6.2024, 10:17:24
Wieso habt ihr bei dem
Tatbestandsmerkmalder gewöhnlichen Erhaltungsosten nicht eine Inzidentprüfung des Eigentümers auf Nutzungsherausgabe aus EBV gegen den Besitzer durchgeführt, wie es der Wortlaut de § 994 I 2 BGB erfordert ?
Lisa
1.12.2024, 19:27:37
Die gleiche Frage stelle ich mir auch: Ich dachte nämlich, dass für § 994 I 2 BGB die Voraussetzungen des
§ 988 BGBvorliegen müssen, also der Besitz unentgeltlich erlangt hätte werden müssen. Da das hier nicht der Fall ist, dachte ich, dass ein Anspruch aus § 994 I 1 besteht. Wo liegt der Fehler?

erikxxx
27.1.2025, 17:40:49
Nach § 994 Abs. 1 S. 1 BGB und § 601 Abs. 1 BGB trägt der Besitzer bzw. Ent
leiher die gewöhnlichen
Erhaltungskosten, ohne Ersatzanspruch. Demnach muss derjenige der den unmittelbaren Vorteil aus einer Sache zieht, auch die daraus entstehenden Nachteile tragen.