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Jurafuchs

K kauft von dem unerkannt geisteskranken V gutgläubig ein Auto. Dieses bringt K nach einigen Wochen planmäßig zur Inspektion und zahlt dafür 300 €. Kurz darauf fordert der gesetzliche Vertreter des V das Auto heraus.

Einordnung des Falls

Ausnahme: gewöhnliche Erhaltungskosten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es bestand eine Vindikationslage als K das Fahrzeug zur Inspektion brachte.

Genau, so ist das!

Dazu musste ein Vindikationsanspruch vorliegen. Dieser setzt voraus, dass (1) der Anspruchsteller Eigentümer und (2) der Anspruchsgegner Besitzer (3) ohne Recht zum Besitz (§ 986 BGB) ist. V war ursprünglich Eigentümer. Da er nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig war, ist die dingliche Einigung nichtig. Er hat das Eigentum daher nicht verloren (§ 929 S. 1 BGB). K war Besitzer. Da auch der Kaufvertrag aufgrund von Vs Geschäftsunfähigkeit nichtig war, bestand auch kein Besitzrecht zugunsten des K.

2. Die Inspektion stellt eine „Verwendung“ dar (§ 994 Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Verwendungen sind Vermögensaufwendungen, die der Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung einer Sache dienen. Die Zahlung für die Inspektion stellt ein freiwilliges Vermögensopfer, also eine Aufwendung dar. Diese diente auch dem Erhalt der Funktionsfähigkeit des Autos. Mithin handelt es sich um eine Verwendung.

3. War die Verwendung auch „notwendig“ (§ 994 Abs. 1 BGB)?

Ja!

Notwendige Verwendungen sind solche, die objektiv erforderlich sind, um die Sache in ihrer Substanz oder ihrer Nutzbarkeit zu erhalten. Die Inspektion ist eine gängige Überprüfung der Funktionsfähigkeit des Autos, die regelmäßig stattfindet. Grundsätzlich führt jeder Eigentümer diese durch. Wird sie nicht durchgeführt, können unerkannte Folgeschäden auftreten. Die Verwendung war daher notwendig.

4. K hat deshalb einen Anspruch gegen V aus § 994 Abs. 1 S. 1 BGB.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Ausnahme vom Verwendungsersatz nach § 994 Abs. 1 S. 1 BGB statuiert § 994 Abs. 1 S. 2 BGB. Demnach bekommt der Besitzer gewöhnliche Erhaltungskosten nicht ersetzt. Darunter fallen typischerweise regelmäßig wiederkehrende und vorhersehbare Ausgaben. Die Inspektion wird regelmäßig nach einem gewissen Kilometerstand durchgeführt. Sie gehört daher zu den gewöhnlichen Erhaltungskosten, die den Eigentümer eines Autos treffen und mit denen er rechnen muss. Anders verhält es sich bei außergewöhnlichen Reparaturen, wie etwa dem Austausch des Motors.

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JO

JohannW

6.1.2023, 16:45:14

Ist für den Ausschluss des Verwendungsersatzes irrelevant, dass K das Auto lediglich für einige Wochen besessen hat, während eine Inspektion nur ca. alle zwei Jahre erforderlich ist?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

11.1.2023, 13:42:22

Hallo Johann W, auch wenn der Turnus einem vielleicht sehr weit erscheint, stellt die Inspektion eine für ein KfZ sehr gewöhnliche und wiederkehrende Verwendung dar. Hätten dabei größere und außergewöhnliche Reparaturen angestanden, die nur in Ausnahmefällen nötig sind, wäre die Wertung eine entsprechend andere. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

JO

JohannW

12.1.2023, 13:43:28

Hallo Nora, vielen Dank für die Antwort! Verstehe ich es richtig, dass in diesem Fall der bößgläubige/verklagte Besitzer nach § 994 II iVm GoA Aufwendungsersatz verlangen kann, der gutgläubige Besitzer wegen des Ausschlusses nach § 994 I 2 hingegen nicht?

DO

Donald

12.3.2023, 14:41:30

Moin Johann, meines Erachtens kommt auch ein Anspruch des bösgläubigen/verklagten Besitzers aus GoA in diesem Fall nicht in Betracht: Dieser würde sich aus § 687 II ergeben und kann vom Geschäftsführer nur insofern geltend gemacht werden, als dass der Geschäftsherr seinerseits Ansprüche aus der Geschäftsführung geltend macht - § 687 II 2

Dogu

Dogu

2.4.2024, 10:43:40

Wieso hat der Gesetzgeber die gewöhnlichen Erhaltungskosten ausgeschlossen?

lexspecialia

lexspecialia

30.4.2024, 14:33:58

Weil der Besitzer den Vorteil aus einer Sache hat, trägt er daher auch die daraus resultierenden Nachteile

RECH

Rechthaber

12.6.2024, 10:17:24

Wieso habt ihr bei dem Tatbestandsmerkmal der gewöhnlichen Erhaltungsosten nicht eine Inzidentprüfung des Eigentümers auf Nutzungsherausgabe aus EBV gegen den Besitzer durchgeführt, wie es der Wortlaut de § 994 I 2 BGB erfordert ?


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