Zivilrecht
Sachenrecht
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Typengemischter Bewirtungsvertrag; Besitzaufgabe als Willenserklärung
Typengemischter Bewirtungsvertrag; Besitzaufgabe als Willenserklärung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A bestellt im Restaurant des B zehn Maultaschen. Er wird schnell satt und lässt die übrigen vier Maultaschen ohne Kommentar abräumen. Nachdem er bezahlt hat, fährt er nach Hause.
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Einordnung des Falls
Typengemischter Bewirtungsvertrag; Besitzaufgabe als Willenserklärung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wer in einem Restaurant essen geht, schließt mit dem Gastwirt einen typengemischten Vertrag (Bewirtungsvertrag) ab.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. A und B haben einen Bewirtungsvertrag geschlossen.
Ja, in der Tat!
3. A ist durch den Serviervorgang Eigentümer der servierten Maultauschen geworden (§ 929 S. 1 BGB).
Ja!
4. Indem A die übrig gelassenen Maultaschen abräumen ließ, hat er konkludent sein Eigentum an den Maultaschen aufgegeben (§ 959 BGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
bibu knows best
22.8.2022, 12:16:55
Genau genommen werden die 4 Maultaschen nicht herrenlos sondern werden
konkludentzurück übereignet, oder etwa nicht ? :D
Lukas_Mengestu
26.8.2022, 17:31:49
Hallo bibu knows best, durchaus vertretbar. Allerdings bedürfte es hierfür eines
Übereignungswillen des A an B. A schien hier aber keinerlei Interesse mehr an den Maultaschen zu haben. Der Fall ist also vergleichbar mit Eigentümern, die ihre Sachen zur Sperrmüllabholung nach draußen stellen und denen es letztlich egal ist, ob die Müllabfuhr oder ein Dritter den Sperrmüll mitnimmt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Isabell
3.11.2022, 14:31:18
Ich habe mir noch nie Gedanken darüber gemacht, wie die Eigentumsverhältnisse während eines Restaurantbesuchs sind. Jura ist wirklich überall 😅
Nora Mommsen
3.11.2022, 14:34:45
Man kann ihr nicht entkommen! ;)
Paula23
23.6.2023, 17:08:46
Ich habe mich gefragt, ob die
Übereignungder Maultaschen nicht unter der Bedingung der vollständigen kaufpreiszahlung steht. Sodass der Fall nur aufgeht, soweit A die Maultaschen vor Rückgabe bezahlt.
Nora Mommsen
27.6.2023, 12:38:44
Hallo Paula23, danke für deine Nachfrage. Es ist natürlich möglich eine solche Gestaltung vorzunehmen - allerdings in der Praxis absolut ungewöhnlich und fernliegend. Der Gastwirt hat kein Interesse an dem Eigentum an Speisen, die bereits teilweise vom Gast verzehrt wurden und damit für ihn in jeglicher Hinsicht unverwertbar geworden sind. Daher ist nach der Verkehrssitte in dem Servieren ein kokludentes Angebot zum Übereignen anzunehmen. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Dogu
16.11.2023, 14:15:20
Ist das statt einem Kaufvertrag und Werkvertrag nicht eher ein
Werklieferungsvertragi.S.d. § 650 I 1 BGB? Würde für die Lösung hier keinen Unterschied machen, wäre rechtlich hier aber mE treffender (der Kunde wird regelmäßig nur einen Vertrag über frische Speisen schließen wollen).
Paulah
17.11.2023, 21:57:44
Ich würde dir zustimmen, weil es bei den Maultaschen um eine bewegliche Sache geht. Ein Werkvertrag greift m. E. nur bei unbeweglichen Sachen oder unkörperlichen Sachen (Gutachten o. ä.).
Leo Lee
18.11.2023, 18:19:50
Hallo Dogu, vielen Dank für den Hinweis! Es stimmt natürlich, dass hier auch (oder sogar eher!) ein
Werklieferungsvertrageinschlägig wäre. Wir wollten jedoch hier aufzeigen, dass ein
Bewirtungsvertragaus verschiedenen Verträgen besteht und haben deshalb aus didaktischen Gründen den Kaufvertrag und Werkvertrag „separat“ – und nicht „zusammengeschweißt“ als
Werklieferungsvertrag– aufgeführt und bitten dich insofern um Verständnis :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo