Zivilrecht

Sachenrecht

Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen

Typengemischter Bewirtungsvertrag; Besitzaufgabe als Willenserklärung

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Typengemischter Bewirtungsvertrag; Besitzaufgabe als Willenserklärung

10. März 2026

18 Kommentare

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A bestellt im Restaurant des B zehn Maultaschen. Er wird schnell satt und lässt die übrigen vier Maultaschen ohne Kommentar abräumen. Nachdem er bezahlt hat, fährt er nach Hause.

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Einordnung des Falls

Typengemischter Bewirtungsvertrag; Besitzaufgabe als Willenserklärung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab

Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wer in einem Restaurant essen geht, schließt mit dem Gastwirt einen typengemischten Vertrag (Bewirtungsvertrag) ab.

Genau, so ist das!

Der Bewirtungsvertrag enthält Elemente verschiedener Verträge: - des Dienstvertrags (§§ 611 ff.) hinsichtlich der Bedienung, - des Mietvertrags (§§ 535 ff.) hinsichtlich Sitzplatznutzung, - des Kaufvertrags (§§ 433 ff.) hinsichtlich der Speisen, sowie - des Werkvertrags (§§ 631 ff.) hinsichtlich Zubereitung der Speisen. Die rechtliche Behandlung richtet sich nach dem im Vordergrund stehenden Vertragstypus (sog. Absorptionsmethode). Der Bewirtungsvertrag ist damit regelmäßig nach den Regeln des Kaufrechts zu beurteilen.
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2. A und B haben einen Bewirtungsvertrag geschlossen.

Ja, in der Tat!

Ein Vertrag kommt durch zwei inhaltlich korrespondierende Willenserklärungen, namentlich Angebot und Annahme, zustande.A hat konkludent ein Angebot auf Abschluss eines Bewirtungsvertrags abgegeben, indem er eine Bestellung aufgab. B hat diesen Antrag angenommen, als er die Bestellung entgegennahm und das Essen servierte.
3. A ist durch den Serviervorgang Eigentümer der servierten Maultauschen geworden (§ 929 S. 1 BGB).

Ja!

Die kaufvertragliche Komponente des Bewirtungsvertrags verpflichtet B zur Überlassung der Speisen zum Verzehr. Ursprünglich war B Eigentümer. Mangels ausdrücklicher Übereignung ist mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auszulegen (§§ 133, 157 BGB). Gäste haben ein berechtigtes Interesse daran, mit servierten Speisen nach ihrem Gutdünken zu verfahren und wollen sich keineswegs einer fortgesetzten Herrschaft des Gastwirts unterwerfen. Für den Gastwirt ist einmal serviertes Essen Abfall. Daher ist anzunehmen, dass dem A durch das Servieren konkludent das Eigentum an den Maultaschen übertragen wird (§ 929 S. 1 BGB).
4. Indem A die übrig gelassenen Maultaschen abräumen ließ, hat er konkludent sein Eigentum an den Maultaschen aufgegeben (§ 959 BGB).

Genau, so ist das!

Wenn jemand auf das Eigentum an einer beweglichen Sache verzichten will (Dereliktion), erfordert dies gem. § 959 BGB objektiv eine Besitzaufgabe (§ 856 BGB) und subjektiv den Willen des Eigentümers, sein Eigentum preiszugeben. Die Äußerung des Entschlagungswillens ist regelmäßig konkludent in der Besitzaufgabe (§ 856 Abs. 1 BGB) zu sehen. Sie ist eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung ad incertas personas.Indem A die Maultaschen unkommentiert abräumen ließ, hat er konkludent sein Eigentum aufgegeben.Anders wäre dies, wenn er darum gebeten hätte, dass die Maultaschen eingepackt werden.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BBE

bibu knows best

22.8.2022, 12:16:55

Genau genommen werden die 4 Maultaschen nicht

herrenlos

sondern werden konkludent zurück übereignet, oder etwa nicht ? :D

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

26.8.2022, 17:31:49

Hallo bibu knows best, durchaus vertretbar. Allerdings bedürfte es hierfür eines Übereignungswillen des A an B. A schien hier aber keinerlei Interesse mehr an den Maultaschen zu haben. Der Fall ist also vergleichbar mit Eigentümern, die ihre Sachen zur Sperrmüllabholung nach draußen stellen und denen es letztlich egal ist, ob die Müllabfuhr oder ein Dritter den Sperrmüll mitnimmt. Beste Grüße, Lukas - für

da

s Jurafuchs-Team

Nils

Nils

12.11.2025, 16:25:34

Da

s wird aber wohl nicht einhellig so gesehen, sondern kommt auf den jeweiligen

Einzelfall

an (wobei es in den meisten Fällen natürlich so sein wird): "Dies muss je nach den Umständen im

Einzelfall

geprüft werden, wobei es nicht auf einen „

objektiven Empfängerhorizont

“ ankommen soll, sondern auf den „tatsächlichen subjektiven Willen“; im Zweifel ist von einem fehlenden Willen zur

Dereliktion

auszugehen. Bei auf der Straße abgestelltem Sperrmüll wurde von der Rechtsprechung eine

Dereliktion

teils be

ja

ht, teils verneint unter Hinweis auf

da

s persönliche Interesse des Eigentümers an einer Vernichtung" MüKoStGB/Schmitz, 5. Aufl. 2025, StGB § 242 Rn. 34 "Umstritten ist die Frage der

Dereliktion

durch Bereitstellen von Sperrmüll auf der Straße.

Da

s LG Ravensburg (NJW 1987, 3142) hat

da

rin ein Übereignungsangebot an den Betreiber der Abfallwirtschaft gesehen, soweit es um Sachen ging, die erkennbar in einer besonderen Beziehung zum Eigentümer gestanden haben, wie z. B. Briefe, Bankunterlagen oder sonstige persönliche Dokumente. Bei nicht erkennbar persönlichen Sachen sei

da

gegen eine

Dereliktion

anzunehmen (LG Bonn NJW 2003, 673, 674)." Baur/Stürner SachenR/Baur/Stürner, 18. Aufl. 2009, § 53. Rn. 69

Isabell

Isabell

3.11.2022, 14:31:18

Ich habe mir noch nie Ge

da

nken

da

rüber gemacht, wie die Eigentumsverhältnisse während eines Restaurantbesuchs sind. Jura ist wirklich überall 😅

Nora Mommsen

Nora Mommsen

3.11.2022, 14:34:45

Man kann ihr nicht entkommen! ;)

PAULA2

Paula23

23.6.2023, 17:08:46

Ich habe mich gefragt, ob die Übereignung der Maultaschen nicht unter der Bedingung der vollständigen kaufpreiszahlung steht. So

da

ss der Fall nur aufgeht, soweit A die Maultaschen vor Rückgabe bezahlt.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

27.6.2023, 12:38:44

Hallo Paula23,

da

nke für deine Nachfrage. Es ist natürlich möglich eine solche Gestaltung vorzunehmen - allerdings in der Praxis absolut ungewöhnlich und fernliegend. Der Gastwirt hat kein Interesse an dem Eigentum an Speisen, die bereits teilweise vom Gast verzehrt wurden und

da

mit für ihn in jeglicher Hinsicht unverwertbar geworden sind.

Da

her ist nach der

Verkehrssitte

in dem Servieren ein kokludentes Angebot zum Übereignen anzunehmen. Beste Grüße, Nora - für

da

s Jurafuchs-Team

Amastris

Amastris

21.11.2024, 20:54:58

Wie würde es sich verhalten angenommen ein Dritter würde sich die letzten Maultaschen schnappen. Wäre er Eigentümer? Wenn

ja

auch berechtigt und wodurch?

Dogu

Dogu

16.11.2023, 14:15:20

Ist

da

s statt einem Kaufvertrag und Werkvertrag nicht eher ein

Werklieferungsvertrag

i.S.d. § 650 I 1 BGB? Würde für die Lösung hier keinen Unterschied machen, wäre rechtlich hier aber mE treffender (der Kunde wird regelmäßig nur einen Vertrag über frische Speisen schließen wollen).

Paulah

Paulah

17.11.2023, 21:57:44

Ich würde dir zustimmen, weil es bei den Maultaschen um eine bewegliche Sache geht. Ein Werkvertrag greift m. E. nur bei unbeweglichen Sachen oder unkörperlichen Sachen (Gutachten o. ä.).

LELEE

Leo Lee

18.11.2023, 18:19:50

Hallo Dogu, vielen

Da

nk für den Hinweis! Es stimmt natürlich,

da

ss hier auch (oder sogar eher!) ein

Werklieferungsvertrag

einschlägig wäre. Wir wollten jedoch hier aufzeigen,

da

ss ein

Bewirtungsvertrag

aus verschiedenen Verträgen besteht und haben deshalb aus di

da

ktischen Gründen den Kaufvertrag und Werkvertrag „separat“ – und nicht „zusammengeschweißt“ als

Werklieferungsvertrag

– aufgeführt und bitten dich insofern um Verständnis :). Liebe Grüße – für

da

s Jurafuchsteam – Leo

Nils

Nils

12.11.2025, 16:15:25

Ein Großteil der Nahrungsmittel, die in Restaurants, Bars und Cafés an Kunden serviert werden, sind Fertigprodukte aus systemgastronomischer Produktion. Ob

da

s Erwärmen in der Mikrowelle noch unter die Herstellung oder Erzeugung subsumiert werden kann, halte ich jedenfalls für fraglich 🙃.

SCHA

Schatzfund

10.3.2025, 14:10:51

Ich hatte überlegt, ob es sich hier nicht vielmehr um einen Vergleichbaren Fall, wie bei der Müllabfuhr handelt.

Da

s Eigentum wird nicht aufgegeben, sondern vielmehr an

da

s Restaurant für den Zweck der Entsorgung übertragen. Ich denke nicht,

da

ss es im Interesse des Besuchers ist,

da

ss Jedermann nun einfach auf die Maultaschen zugreifen kann. Oder verstehe ich

da

s hier falsch?

WAL

Waltrop

10.4.2025, 15:42:18

Da

s habe ich mich auch gefragt

_RU

_ruken

30.7.2025, 20:11:22

Würde mich auch interessieren

MenschlicherBriefkasten (Diplom-Jurist)

MenschlicherBriefkasten (Diplom-Jurist)

6.8.2025, 16:55:35

@

Schatzfund

Dem Restaurantgast ist es mE herzlich egal, was mit dem Rest passiert.

Da

s Restaurant kann sich die übriggebliebenen nun

herrenlos

en Maultaschen

da

nn

ja

aneignen nach § 958 I BGB.

Sege

Sege

11.12.2025, 10:20:16

Kurze

schuld

rechtliche Frage: Unterliegt die Gewährung der Sitzplätze wirklich dem Mietrecht? Ich habe auf meiner Rechnung beim Restaurant noch nie einen Posten für die Sitzplätze gesehen. Auch als Mitglied einer Gruppe,

da

s nichts isst, muss man in der Regel nichts Zahlen. Warum ist es kein Leihvertrag? Der Mietvertrag verlangt

ja

ein Entgelt, wenn ich mich richtig erinnere.

Foxxy

Foxxy

11.12.2025, 10:21:01

Ja

, die Sitzplatzgewährung ist dogmatisch ein mietrechtliches Element: zeitweise Gebrauchsüberlassung von Raum gegen Entgelt (§ 535 BGB).

Da

s Entgelt steckt wirtschaftlich im Preis für Speisen/ Getränke; eine gesonderte Position auf der Rechnung ist

da

für nicht erforderlich. Deshalb ist es regelmäßig keine Leihe (§ 598 BGB), denn Leihe setzt Unentgeltlichkeit voraus. Wenn jemand ohne Bestellung sitzen

da

rf, ist

da

s typischerweise eine unentgeltliche Gestattung (

Gefälligkeit

) bzw. ausnahmsweise Leihe; der Wirt kann

da

s aufgrund seines Hausrechts jederzeit beenden. Im normalen Bewirtungsfall bleibt es aber beim entgeltlichen Charakter, so

da

ss

da

s mietrechtliche Element Teil des typengemischten

Bewirtungsvertrag

s ist, dessen Schwerpunkt kaufrechtlich bleibt (Absorptionsmethode). Zum Maultaschenfall: Eigentum an den servierten Speisen geht konkludent mit dem Servieren über (§ 929 S. 1 BGB); lässt der Gast Reste kommentarlos abräumen, gibt er

da

ran sein Eigentum nach § 959 BGB auf. Die Einordnung der Sitzplatznutzung ändert

da

ran nichts.


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