Zivilrecht
Sachenrecht
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Typengemischter Bewirtungsvertrag; Besitzaufgabe als Willenserklärung
Typengemischter Bewirtungsvertrag; Besitzaufgabe als Willenserklärung
4. April 2025
11 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A bestellt im Restaurant des B zehn Maultaschen. Er wird schnell satt und lässt die übrigen vier Maultaschen ohne Kommentar abräumen. Nachdem er bezahlt hat, fährt er nach Hause.
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Einordnung des Falls
Typengemischter Bewirtungsvertrag; Besitzaufgabe als Willenserklärung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wer in einem Restaurant essen geht, schließt mit dem Gastwirt einen typengemischten Vertrag (Bewirtungsvertrag) ab.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. A und B haben einen Bewirtungsvertrag geschlossen.
Ja, in der Tat!
3. A ist durch den Serviervorgang Eigentümer der servierten Maultauschen geworden (§ 929 S. 1 BGB).
Ja!
4. Indem A die übrig gelassenen Maultaschen abräumen ließ, hat er konkludent sein Eigentum an den Maultaschen aufgegeben (§ 959 BGB).
Genau, so ist das!
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