Zivilrecht

Sachenrecht

Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen

Typengemischter Bewirtungsvertrag; Besitzaufgabe als Willenserklärung

Typengemischter Bewirtungsvertrag; Besitzaufgabe als Willenserklärung

4. April 2025

11 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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A bestellt im Restaurant des B zehn Maultaschen. Er wird schnell satt und lässt die übrigen vier Maultaschen ohne Kommentar abräumen. Nachdem er bezahlt hat, fährt er nach Hause.

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Einordnung des Falls

Typengemischter Bewirtungsvertrag; Besitzaufgabe als Willenserklärung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wer in einem Restaurant essen geht, schließt mit dem Gastwirt einen typengemischten Vertrag (Bewirtungsvertrag) ab.

Genau, so ist das!

Der Bewirtungsvertrag enthält Elemente verschiedener Verträge: - des Dienstvertrags (§§ 611 ff.) hinsichtlich der Bedienung, - des Mietvertrags (§§ 535 ff.) hinsichtlich Sitzplatznutzung, - des Kaufvertrags (§§ 433 ff.) hinsichtlich der Speisen, sowie - des Werkvertrags (§§ 631 ff.) hinsichtlich Zubereitung der Speisen. Die rechtliche Behandlung richtet sich nach dem im Vordergrund stehenden Vertragstypus (sog. Absorptionsmethode). Der Bewirtungsvertrag ist damit regelmäßig nach den Regeln des Kaufrechts zu beurteilen.
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2. A und B haben einen Bewirtungsvertrag geschlossen.

Ja, in der Tat!

Ein Vertrag kommt durch zwei inhaltlich korrespondierende Willenserklärungen, namentlich Angebot und Annahme, zustande.A hat konkludent ein Angebot auf Abschluss eines Bewirtungsvertrags abgegeben, indem er eine Bestellung aufgab. B hat diesen Antrag angenommen, als er die Bestellung entgegennahm und das Essen servierte.

3. A ist durch den Serviervorgang Eigentümer der servierten Maultauschen geworden (§ 929 S. 1 BGB).

Ja!

Die kaufvertragliche Komponente des Bewirtungsvertrags verpflichtet B zur Überlassung der Speisen zum Verzehr. Ursprünglich war B Eigentümer. Mangels ausdrücklicher Übereignung ist mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auszulegen (§§ 133, 157 BGB). Gäste haben ein berechtigtes Interesse daran, mit servierten Speisen nach ihrem Gutdünken zu verfahren und wollen sich keineswegs einer fortgesetzten Herrschaft des Gastwirts unterwerfen. Für den Gastwirt ist einmal serviertes Essen Abfall. Daher ist anzunehmen, dass dem A durch das Servieren konkludent das Eigentum an den Maultaschen übertragen wird (§ 929 S. 1 BGB).

4. Indem A die übrig gelassenen Maultaschen abräumen ließ, hat er konkludent sein Eigentum an den Maultaschen aufgegeben (§ 959 BGB).

Genau, so ist das!

Wenn jemand auf das Eigentum an einer beweglichen Sache verzichten will (Dereliktion), erfordert dies gem. § 959 BGB objektiv eine Besitzaufgabe (§ 856 BGB) und subjektiv den Willen des Eigentümers, sein Eigentum preiszugeben. Die Äußerung des Entschlagungswillens ist regelmäßig konkludent in der Besitzaufgabe (§ 856 Abs. 1 BGB) zu sehen. Sie ist eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung ad incertas personas.Indem A die Maultaschen unkommentiert abräumen ließ, hat er konkludent sein Eigentum aufgegeben.Anders wäre dies, wenn er darum gebeten hätte, dass die Maultaschen eingepackt werden.
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