Grundfall: Ersitzung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Comicfan C besitzt die Originalausgabe des ersten "Enten-Krimi". Dieb D stiehlt diese und veräußert sie an Sammlerin S. S glaubt, D sei der Eigentümer. S stellt die Ausgabe in ihrem Comic-Museum auf. 12 Jahre später entdeckt C diese zufällig. Er fragt sich, ob sie ihm noch gehöre.
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Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S hat von D Eigentum an dem Comicheft erworben (§§ 929 S.1, 932 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. S könnte das Eigentum an dem Comicheft durch Ersitzung erworben haben (§ 937 BGB).
Ja!
3. Das Comicheft ist eine bewegliche Sache, die S für mindestens zehn Jahre im Eigenbesitz hatte (§ 937 BGB).
Genau, so ist das!
4. S war gutgläubig, als sie den Eigenbesitz erworben hat.
Ja, in der Tat!
5. S hat innerhalb der Zehn-Jahresfrist erfahren, dass ihr das Eigentum nicht zusteht.
Nein!
6. S hat Eigentum an dem Comicheft durch Ersitzung (§ 937 BGB) erlangt.
Genau, so ist das!
7. Kann C von S Herausgabe des Comichefts verlangen (§ 985 BGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Fuchsfrauchen
12.11.2022, 23:50:44
D.h. 937 II Alt. 2 BGB gilt nur innerhalb der 10 Jahre? Weil sonst hätte S es ja "später erfahren", dass ihr das Eigentum nicht zusteht. (?)
Lukas_Mengestu
14.11.2022, 11:00:58
Hallo Fuchsfrauchen, nach 10 Jahren Eigenbesitz ist S Eigentümerin des Comics geworden. Folglich greift § 937 Abs. 2 Alt. 2 BGB hier nicht mehr, denn nun steht ihr das Eigentum ja aufgrund des gesetzlichen Eigentumsübergangs zu. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Lena123
23.11.2024, 19:39:41
Lorenz
23.11.2024, 22:19:43
Nein, nur bezüglich der Eigentümerstellung. Nur da vermag der Besitz einen Rechtschein zu setzen.