+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K bestellt bei V online eine Maschine. Zwei Wochen später erhält er eine Mail mit der Rechnung und der Bitte, den Einkauf positiv zu bewerten. Die Mail enthält keine weiteren Hinweise. K möchte keine Werbung mehr bekommen.
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Einordnung des Falls
Eingriff in Persönlichkeitsrecht durch Direktmailing
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährt dem Rechtsinhaber ein Recht, ungewollte Werbung abzuwehren.
Ja!
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Bereich privater Lebensgestaltung und gibt dem Betroffenen das Recht, im privaten Bereich in Ruhe gelassen zu werden (BGH, RdNr. 14). Dies umfasst es auch, die Privatsphäre freizuhalten von unerwünschter Einflussnahme anderer und Belästigungen, die von einer unerwünschten Kontaktaufnahme ausgehen.
Bei elektronischer Post gilt gemäß Art. 13 Abs. 1 der Datenschutz-RL für elektronische Kommunikation eine Besonderheit. Danach ist die Direktwerbung nur zulässig, wenn der Betroffene vorher ausdrücklich eingewilligt hat. BGH: Um die Verwirklichung der Richtlinie sicherzustellen, sei § 823 Abs. 1 BGB unionsrechtskonform so auszulegen, dass ein Verstoß gegen Art 13 Abs. 1 Datenschutz-RL einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht Betroffener darstellt (BGH, RdNr. 16).
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2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein absolutes Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB.
Genau, so ist das!
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG), ist absolutes Recht. Im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB wird es als sogenanntes Rahmenrecht qualifiziert. Das bedeutet, dass die Rechtswidrigkeit nicht bereits durch einen Eingriff in das Recht indiziert wird, sondern immer durch eine Interessenabwägung festgestellt werden muss. Dabei sind auch die Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) sowie die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG) zu berücksichtigen. Ein weiteres Rahmenrecht ist das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
3. Der Unterlassungsanspruch des § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB schützt nach seinem Wortlaut nur das Eigentum. Nach der Rspr. gilt er aber analog auch für die anderen von § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgüter.
Ja, in der Tat!
Der Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB erfasst ausdrücklich nur das Eigentum, sogenannter negatorischer Anspruch (oder actio negatoria). Im Wege einer Gesamtanalogie zu §§ 12, 862, 1004 BGB wird der Anspruch aber auch als Abwehranspruch auf die Beeinträchtigung aller von § 823 Abs. 1 BGB absolut geschützten Rechtsgüter erstreckt. Denn wenn der Betroffene bei Verletzung einen Schadensersatzanspruch hat, müsse ihm als Vorstufe dazu auch ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch zustehen (Looschelders BT, 13. A., RdNr. 1428f.).
4. Die Rechnung mit der Bitte, eine Bewertung abzugeben, stellt elektronische Werbung dar.
Ja!
Der Begriff der Werbung umfasst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Maßnahmen der Absatzförderung in diesem Sinne sind auch Kundenzufriedenheitsbefragungen. Diese dienen dazu, den Kunden an das Unternehmen zu binden und künftige Geschäftsabschlüsse zu fördern. Daher stellt auch die Bitte, eine Bewertung abzugeben, Werbung dar. Unerheblich ist, dass auch die Rechnung in derselben E-Mail mitgesendet wird. Die Rechnung nimmt der Nachricht nicht den daneben bestehenden Charakter der Werbung (BGH, RdNr. 20). Folglich stellt die E-Mail einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des K dar.
5. Die Rechtswidrigkeit des Eingriffs wird indiziert.
Nein, das ist nicht der Fall!
Weil es sich beim APR um ein Rahmenrecht handelt, ist die Rechtswidrigkeit im Wege einer Abwägung festzustellen
§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist als gesetzgeberische Wertung zu berücksichtigen. Danach stellt jede Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung eine unzumutbare Belästigung dar. Zwar ist die Werbung nur ein geringfügiger Eingriff. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass bei der Zulässigkeit derartiger E-Mail-Zusätze mit deren häufiger Verwendung zu rechnen ist. Unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertung, wonach der Versender der E-Mail dem Empfänger die Möglichkeit geben muss, zu widersprechen, war die Zusendung der Werbung ohne entsprechenden Hinweis rechtswidrig (BGH, RdNr. 25).