Zivilrecht
Examensrelevante Rechtsprechung ZR
Sachenrecht
Abtretung einer Grundschuld durch Grundschuldgläubiger keine Verfügung eines Nichtberechtigten (§ 816 Abs. 1 S. 2 BGB)
Abtretung einer Grundschuld durch Grundschuldgläubiger keine Verfügung eines Nichtberechtigten (§ 816 Abs. 1 S. 2 BGB)
4. April 2025
11 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
D veräußert ein Grundstück an A, welches mit einer Eigentümergrundschuld zugunsten von D belastet ist. Dann tritt D die Grundschuld unentgeltlich an Z ab. Z verlangt von A Zahlung des Grundschuldbetrags. A erklärt gegenüber Z die Aufrechnung mit einer Forderung, die er gegen D hat.
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Einordnung des Falls
Abtretung einer Grundschuld durch Grundschuldgläubiger keine Verfügung eines Nichtberechtigten (§ 816 Abs. 1 S. 2 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Z kann von A Zahlung aus §§ 1192 Abs. 1, 1147 BGB verlangen, wenn die Aufrechnung nicht durchgreift.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. A ist als Eigentümer des Grundstücks berechtigt, den Gläubiger des Grundpfandrechts Z zu befriedigen, um eine Vollstreckung in sein Grundstück abzuwehren.
Genau, so ist das!
3. Der Schuldner kann eine Forderung auch gegenüber dem neuen Gläubiger aufrechnen, wenn dieser die Forderung abgetreten bekommen hat vom ursprünglichen Gläubiger.
Ja, in der Tat!
4. Kann der Schuldner einer Forderung auch dann gegenüber dem neuen Gläubiger aufrechnen, wenn auf eine Grundschuld geleistet wird?
Nein!
5. Ist vorliegend aufgrund der Wertung des § 816 Abs. 1 S. 2 BGB von der Anwendbarkeit des § 1156 S. 1 BGB eine Ausnahme zu machen, weil die Grundschuld ohne Gegenleistung abgetreten wurde?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Clara.annie
10.3.2025, 18:47:54
ist es richtig, dass der 1156 S. 1 bei einer Sicherungsgrundschuld wegen des Gedankens des 1192 Ia keine Anwendung findet?
benjaminmeister
16.3.2025, 18:02:49
Das dürfte das nicht der Fall sein. Bei Alpmann, Sachenrecht 2, Rn. 464 finden sich zu Fall 26 (der eine Sicherungsgrundschuld betrifft) folgender Satz: "Dem stehen aber §§ 1156 S. 1, 1192 Abs. 1 entgegen. Danach findet § 407 Abs. 1 Var. 1 in Ansehnung der Grundschuld keine Anwendung, d.h. […]". Diese Ausführungen bezogen sich auf die Zahlung des Eigentümers auf die Grundschuld nach
Übertragung der Grundschuldan einen Erwerber. Der Eigentümer konnte dem Erwerber § 407/seine Zahlung an den alten Grundschuldsinhaber nicht entgegen halten.