Zivilrecht

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Störerhaftung des Eigentümers für Brandfolgen am Nachbarhaus

Störerhaftung des Eigentümers für Brandfolgen am Nachbarhaus

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A beauftragt Handwerker B, den er sorgfältig ausgesucht hat, mit Arbeiten an seinem Haus. Infolge der Arbeiten fängt das Haus Feuer. Auch das Grundstück des Nachbarn D wird beschädigt. Weil B insolvent ist, begehrt D Wertersatz von A.

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Einordnung des Falls

Störerhaftung des Eigentümers für Brandfolgen am Nachbarhaus

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. D kann von A Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB verlangen.

Nein, das trifft nicht zu!

Die bloße Nachbarschaft begründet keine schuldrechtliche Sonderverbindung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB. Zwar kann das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis die Rechtsausübung in bestimmtem Umfang beschränken. Konkrete Handlungspflichten werden aber nur ganz ausnahmsweise begründet, wenn dies im Sinne eines billigen Interessenausgleichs zwingend geboten ist (Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 25. Auflage, RdNr. 799).
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2. Die Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB liegen vor.

Ja!

Der Anspruch aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB umfasst unmittelbar nur die tatsächliche Duldungspflicht. Allerdings wird die Vorschrift analog angewandt, sofern: (1) Vom Nachbargrundstück rechtswidrige Einwirkungen ausgehen, die der Betroffene gemäß §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB abwehren könnte, (2) die Abwehr aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist und (3) die Beeinträchtigung das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigt (dazu Herrler, in: Palandt, 78. Auflage, § 906, RdNr. 37). Diese Voraussetzungen sind gegeben, die Einwirkung vom Nachbargrundstück war rechtswidrig, erheblich und wegen der Unkenntnis des D vom Brand konnte er diese auch nicht rechtzeitig abwehren.

3. Der Inanspruchnahme des A steht die vorrangige Inanspruchnahme des B entgegen.

Nein, das ist nicht der Fall!

BGH: Zwar sei der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch subsidiär. Dies schließe seine Anwendung aus, soweit eine andere in sich geschlossene Regelung bestehe. Dies sei aber nicht wegen des bloßen Bestehens eines anderen Haftungstatbestandes zu bejahen. Im Übrigen sei die Inanspruchnahme des A bereits deswegen möglich, weil sich der Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB gegen einen Dritten richte (BGH, RdNr. 14).

4. Der Anspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB ist gegen den Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB zu richten.

Ja, in der Tat!

Dies ergibt sich daraus, dass der Entschädigungsanspruch aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB gewissermaßen eine Kompensation für den (aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht geltend gemachten) Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB darstellt. BGH: Die Störereigenschaft setzte voraus, dass die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers zurückzuführen sei. Dies sei wertend zu ermitteln. Die Verantwortung obliege dem Nachbarn, wenn er eine Sicherungspflicht innehabe. Dies meine die Verantwortung für den gefahrenträchtigen Zustands, also letztlich die Zurechenbarkeit. Kriterien seien die Veranlassung, Gefahrenbeherrschung und Vorteilsziehung (BGH, RdNr. 7,8).

5. Nach diesem Maßstab war A Störer. D kann ihn analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB in Anspruch nehmen.

Ja!

BGH: Der Störereigenschaft stehe hier nicht entgegen, dass der Brand unmittelbar auf das Verhalten des B zurückzuführen sei. Denn mittelbarer Handlungsstörer sei auch derjenige, der die Beeinträchtigung des Nachbarn durch einen anderen in adäquater Weise durch seine Willensbetätigung verursache. Es sei unerheblich, ob A bei der Auswahl des Handwerkers eine Sorgfaltspflicht verletzt habe. Vielmehr sei die Beschädigung in jedem Fall dem A zuzurechnen. Denn er habe aus der Durchführung der Arbeiten Nutzen ziehen wollen. Mit der Beauftragung als solcher habe A eine Gefahrenquelle geschaffen, die seinem Einflussbereich zuzurechnen sei (BGH, RdNr. 12).
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