Einstiegsfall

23. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Eigentümer und persönlicher Schuldner E fürchtet die Zwangsvollstreckung des Hypothekars H in sein Grundstück. E befriedigt daher H in Höhe der persönlichen Forderung und des im Grundbuch eingetragenen Betrags.

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Einordnung des Falls

Einstiegsfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Mit Begleichung der Forderung erlischt die persönliche Forderung des H gegen E.

Ja!

Nach § 362 Abs. 1 BGB erlischt die Forderung durch Erfüllung wenn der persönliche Schuldner den Gläubiger befriedigt.
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2. E erwirbt in der Folge eine Eigentümergrundschuld.

Genau, so ist das!

Mit Erlöschen der persönlichen Forderung (§ 362 Abs. 1) geht die Hypothek nach § 1163 Abs. 1 S. 2 BGB auf den Eigentümer über. Die Hypothek wandelt sich dann jedoch nach § 1177 Abs. 1 BGB zur Eigentümergrundschuld, da keine Forderung mehr besteht.

3. E hat einen Anspruch aus § 894 gegen H.

Ja, in der Tat!

Der Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung aus § 894 BGB setzt voraus: (1) Unrichtigkeit des Grundbuchs, (2) Anspruchsberechtigung, (3) Buchberechtigter als Verpflichteter, (4) Keine Einwendungen. Das Grundbuch ist unrichtig, wenn eine Divergenz zwischen formeller und materieller Grundbuchlage besteht.Formell ist H als Hypothekar eingetragen, materiell-rechtlich steht die Hypothek E nun als Eigentümergrundschuld zu, §§ 1163 Abs. 1 S. 2, 1177 Abs. 1 BGB. E ist Anspruchsberechtigter, H ist als Buchberechtigter auch Verpflichteter. Einwendungen des H bestehen nicht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

AN

Antonia:

31.8.2021, 16:15:00

Müsste es hier nicht richtigerweise heißen, E eine

Eigentümergrundschuld

nach § 1163 I 2 iVm § 1177 II? Schließlich steht E sowohl Hypothek als auch Forderung zu. Oder bewirkt das Erlöschen nach § 362 I, dass dem Eigentümer nach § 1177 I eben die Forderung nicht mehr zusteht?

AN

Antonia:

31.8.2021, 16:16:40

* ,dass E eine

Eigentümergrundschuld

nach § 1163 I 2 iVm § 1177 II zusteht?

Johaennzen

Johaennzen

15.9.2021, 11:41:32

Sofern der Eigentümer selbst persönlicher Schuldner der Forderung ist (siehe Fall), wandelt sich die Hypothek gem. §1163 I 2, 1177 I 1 in eine

Eigentümergrundschuld

um. Wenn der Eigentümer nicht(!) persönlicher Schuldner ist & die Forderung tilgt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner gem. 1143 auf den Eigentümer über. In diesem Fall steht dem Eigentümer Forderung & Hypothek zu (1153, 412, 401), sodass §1177 II Anwendung findet.


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