Einstiegsfall
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Eigentümer und persönlicher Schuldner E fürchtet die Zwangsvollstreckung des Hypothekars H in sein Grundstück. E befriedigt daher H in Höhe der persönlichen Forderung und des im Grundbuch eingetragenen Betrags.
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Einordnung des Falls
Einstiegsfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Mit Begleichung der Forderung erlischt die persönliche Forderung des H gegen E.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. E erwirbt in der Folge eine Eigentümergrundschuld.
Genau, so ist das!
3. E hat einen Anspruch aus § 894 gegen H.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Antonia:
31.8.2021, 16:15:00
Müsste es hier nicht richtigerweise heißen, E eine
Eigentümergrundschuldnach § 1163 I 2 iVm § 1177 II? Schließlich steht E sowohl Hypothek als auch Forderung zu. Oder bewirkt das Erlöschen nach § 362 I, dass dem Eigentümer nach § 1177 I eben die Forderung nicht mehr zusteht?
Antonia:
31.8.2021, 16:16:40
Johaennzen
15.9.2021, 11:41:32
Sofern der Eigentümer selbst persönlicher Schuldner der Forderung ist (siehe Fall), wandelt sich die Hypothek gem. §1163 I 2, 1177 I 1 in eine
Eigentümergrundschuldum. Wenn der Eigentümer nicht(!) persönlicher Schuldner ist & die Forderung tilgt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner gem. 1143 auf den Eigentümer über. In diesem Fall steht dem Eigentümer Forderung & Hypothek zu (1153, 412, 401), sodass §1177 II Anwendung findet.