Zivilrecht

Kreditsicherungsrecht

Das Erlöschen der gesicherten Forderung

Sicherungsgrundschuld: Zahlung auf Grundschuld durch Sicherungsgeber (≠ persönlicher Schuldner) - Schicksal Grundschuld

Sicherungsgrundschuld: Zahlung auf Grundschuld durch Sicherungsgeber (≠ persönlicher Schuldner) - Schicksal Grundschuld

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Sohn S nimmt bei der G-Bank einen Kredit auf, um sich seinen Traum vom eigenen Segelboot zu verwirklichen. Zur Sicherheit wird eine Grundschuld zulasten des Grundstück der Mutter M bestellt. Der Rückzahlungsanspruch der G-Bank wird gegenüber S fällig. M tilgt nun den Kredit.
Was passiert mit der Grundschuld?

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Einordnung des Falls

Sicherungsgrundschuld: Zahlung auf Grundschuld durch Sicherungsgeber (≠ persönlicher Schuldner) - Schicksal Grundschuld

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei einer Sicherungsgrundschuld können Forderungsschuldner und Grundstückseigentümer auseinanderfallen. Kann M an die G-Bank leisten?

Genau, so ist das!

Der Sicherungsgeber kann den Gläubiger befriedigen, wenn die Voraussetzungen der §§ 1192 Abs. 1, 1142 BGB erfüllt sind. Erforderlich ist die Fälligkeit der Forderung gegenüber dem Eigentümer oder die Leistungsberechtigung des persönlichen Schuldners. Hierdurch kann der Eigentümer die Verwertung seines Grundstücks im Wege der Zwangsvollstreckung abwenden. Der Rückzahlungsanspruch gegen S ist fällig und damit S als persönliche Schuldner zur Leistung berechtigt.
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2. Hat M auf die Forderung gezahlt, sodass diese nach § 362 Abs. 1 BGB erlischt?

Nein, das trifft nicht zu!

Im Zweifel ist davon auszugehen, dass der Eigentümer nur auf die Grundschuld leistet, wenn er nicht zugleich persönlicher Schuldner der Forderung ist. Denn der Grundstückseigentümer möchte typischerweise nur die Verwertung seines Grundstücks verhindern. M hat keinen Kredit bei der G-Bank aufgenommen und ist nicht Schuldner des Darlehensrückzahlungsanspruchs. Damit hat er im Zweifel nur auf die Grundschuld gezahlt, sodass die Forderung bestehen bleibt.Näheres zum weiteren Schicksal der Forderung erfährst Du in den Folgeaufgaben.

3. Durch die Zahlung auf die Grundschuld wandelt sich die Fremdgrundschuld in eine Eigentümergrundschuld um.

Ja!

Zur dogmatischen Begründung werden drei verschiedene Lösungsansätze vertreten. Entsprechend einer Ansicht wird zur Begründung § 1163 Abs. 1 S. 2 BGB analog herangezogen. Andere wiederum vertreten den Lösungsweg über §§ 1168, 1170, 1171 BGB analog . Ein weiterer Ansatz ist §§1142, 1143 BGB analog Die verschiedenen dogmatischen Lösungsansätze führen zum selben Ergebnis, sodass es sich um einen rein dogmatischen Streit handelt. M erwirbt die Grundschuld als Eigentümergrundschuld.
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