Zivilrecht

Sachenrecht

Grundpfandrechte

Zahlung des Eigentümers, der nicht zugleich persönlicher Schuldner ist.

Zahlung des Eigentümers, der nicht zugleich persönlicher Schuldner ist.

13. Juli 2025

10 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

E hat H eine Hypothek an seinem Grundstück bestellt, die eine Forderung des H gegen Schuldner S sichert. E fürchtet die Zwangsvollstreckung und zahlt daher freiwillig an H auf die Hypothek.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Zahlung des Eigentümers, der nicht zugleich persönlicher Schuldner ist.

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Durch die Zahlung auf die Hypothek erlischt die gesicherte Forderung.

Nein!

Nach § 1143 Abs. 1 S. 1 BGB geht die gesicherte Forderung auf den Eigentümer über, soweit er den Gläubiger befriedigt. Der Eigentümer erwirbt die vormals dem Hypothekar zustehende persönliche Forderung also im Wege der Legalzession. Auf diese Weise wird dem Sicherungsinteresse des Eigentümers Rechnung getragen, der aufgrund der Legalzession nun beim Schuldner Regress nehmen kann. Erforderlich für die Anwendbarkeit von§ 1143 BGB ist, dass der EIgentümer auf die Hypothek leistet, nicht auf die persönliche Forderung.
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2. E erwirbt eine Eigentümerhypothek.

Genau, so ist das!

Mit dem Erwerb der Forderung geht auch die Hypothek auf den Eigentümer über, §§ 401, 412, 1153 Abs. 1 BGB. Da H nun sowohl Inhaber der Hypothek, als auch der persönlichen Forderung ist, wandelt sich die Hypothek nicht in eine Eigentümergrundschuld, sondern wird nach § 1177 Abs. 2 BGB zur Eigentümerhypothek.

3. E kann auch aus der Hypothek gegen S vorgehen.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach § 1177 Abs. 2 i.V.m. § 1197 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer die Rechte aus der Eigentümerhypothek nicht geltend machen. Dies soll verhindern, dass der Eigentümer die Interessen nachstehend berechtigter Gläubiger beeinträchtigt.
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