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Zahlung des Eigentümers, der nicht zugleich persönlicher Schuldner ist.

Zahlung des Eigentümers, der nicht zugleich persönlicher Schuldner ist.

19. Mai 2025

10 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

E hat H eine Hypothek an seinem Grundstück bestellt, die eine Forderung des H gegen Schuldner S sichert. E fürchtet die Zwangsvollstreckung und zahlt daher freiwillig an H auf die Hypothek.

Diesen Fall lösen 63,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Zahlung des Eigentümers, der nicht zugleich persönlicher Schuldner ist.

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Durch die Zahlung auf die Hypothek erlischt die gesicherte Forderung.

Nein!

Nach § 1143 Abs. 1 S. 1 BGB geht die gesicherte Forderung auf den Eigentümer über, soweit er den Gläubiger befriedigt. Der Eigentümer erwirbt die vormals dem Hypothekar zustehende persönliche Forderung also im Wege der Legalzession. Auf diese Weise wird dem Sicherungsinteresse des Eigentümers Rechnung getragen, der aufgrund der Legalzession nun beim Schuldner Regress nehmen kann. Erforderlich für die Anwendbarkeit von§ 1143 BGB ist, dass der EIgentümer auf die Hypothek leistet, nicht auf die persönliche Forderung.
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2. E erwirbt eine Eigentümerhypothek.

Genau, so ist das!

Mit dem Erwerb der Forderung geht auch die Hypothek auf den Eigentümer über, §§ 401, 412, 1153 Abs. 1 BGB. Da H nun sowohl Inhaber der Hypothek, als auch der persönlichen Forderung ist, wandelt sich die Hypothek nicht in eine Eigentümergrundschuld, sondern wird nach § 1177 Abs. 2 BGB zur Eigentümerhypothek.

3. E kann auch aus der Hypothek gegen S vorgehen.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach § 1177 Abs. 2 i.V.m. § 1197 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer die Rechte aus der Eigentümerhypothek nicht geltend machen. Dies soll verhindern, dass der Eigentümer die Interessen nachstehend berechtigter Gläubiger beeinträchtigt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ajboby90

ajboby90

28.6.2024, 23:15:22

Was, wenn eh auf die Forderung statt auf die Hypothek zahlt? Welche Folge hätte dies.

0815jurafuchs

0815jurafuchs

23.7.2024, 12:03:22

Sollte E auf die Forderung zahlen anstatt auf die Hypothek, erlischt die Forderung gemäß 362 BGB. E erwirbt dann m. E. gemäß 1163 I 2, 1177 I BGB eine

Eigentümergrundschuld

.

Paulah

Paulah

11.8.2024, 15:00:17

Für Hypothek und Grund

schuld

fehlt auf meiner Gehirn-Festplatte offensichtlich ein Modul: Ich verstehe nicht, was die Formulierung "XY zahlt auf die Hypothek/Grund

schuld

" bedeuten soll. Ein Beispiel: Ich kaufe in der Kölner Innenstadt zum Schnäppchenpreis eine Garage für 50.000 €. Zur Sicherung der Forderung lasse ich zu Lasten meiner bereits bezahlten Eigentumswohnung eine Hypothek/Grund

schuld

in Höhe von 50.000 € eintragen. Wenn ich nun also 5.000 € auf die Hypothek/Grund

schuld

zahlen will - wo soll das

Geld

denn dann hingehen, wenn nicht zu der Bank, die mir freundlicherweise das

Geld

geliehen hat? Bloß, weil ich sage "Das ist jetzt eine

Zahlung auf die Grundschuld

/Hypothek" sagt die Bank ja nicht "Das ist sehr schön, aber die Forderung ist jetzt immer noch 50.000 €. Du hast ja schließlich nur die Zahl in deinem Grundbuch verringert. Was genau bedeutet also dieses "Ich zahle auf die Hypothek/Grund

schuld

"?

LI

Linda

20.8.2024, 20:39:50

Hi, mir ging es lange wir dir :D In deinem Beispiel ist es etwas schwieriger das zu verstehen, weil

Schuld

ner der Forderung und der Hypothek die gleiche Person ist. (Wenn du auf die Forderung zahlst erlischt diese in der Höhe der Zahlung und wegen der

Akzessorietät

auch die Hypothek in dieser Höhe; wenn du auf die Hypothek zahlst würde diese in entsprechender Höhe (rein technisch gesehen) auf dich über gehen und es entstünde eine EGS (ob dies in der Praxis tatsächlich so passiert, weiß ich nicht )) Wenn Forderuns- und Hypotheken

schuld

ner aber 2 verschiedene Personen sind, kann der Eigentümer des Hauses (das mit der Hypothetischen belastet ist) an den Gläubiger

Geld

zahlen („er zahlt auf die Hypothek“) mit der Folge, dass die Forderung in dieser Höhe auf ihn über geht, damit er sich das

Geld

vom

Schuld

ner der Forderung zurückholen kann. PS. (um Verständnisfehler zu vermeiden) deinem Beispiel nach würdest du die Garage bei der Bank kaufen… alternativ müsste es so formuliert werden: „Zur Zahlung der Garage wird ein Darlehen bei der Bank aufgenommen. Zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs wird der Bank eine Hypothek bestellt…“ Hoffe, das ist einigermaßen verständlich😁

Stella

Stella

22.8.2024, 15:56:11

Wir hatten das bei uns im Rep toll aufgelistet, so kann man es sich denke ich besser merken: Zahlung bei Grund

schuld

: A.

Schuld

ner zahlt idR. Auf die Forderung —> Folge: Forderung erlischt nach § 362; Grund

schuld

bleibt bestehen und

Schuld

ner hat einen

schuld

rechtlichen Anspruch auf Rück

übertragung der Grundschuld

aus dem SiV aber auch eine Einrede aus dem SiV gegen die Grund

schuld

B. Eigentümer zahlt idR. Auf die Grund

schuld

—> Folge: Grund

schuld

wird zur

Eigentümergrundschuld

; Forderung bleibt bestehen, Eigentümer hat einen

schuld

rechtlichen

Anspruch auf Abtretung

der Forderung aus dem SiV C.

Schuld

ner = Eigentümer und zahlt 1. bei Zahlung der gesamten Summe als Geschäftsbeendigung idR auf die Forderung und auf die Grund

schuld

—> Folge: Forderung erlischt nach § 362, Grund

schuld

wird zur

Eigentümergrundschuld

2. bei Teilzahlung idR nur auf die Forderung —> Eigentümer könnte ein Interesse daran haben, die Grund

schuld

weiterhin als

Sicherungsmittel

zu verwenden (Arg.: §

1179a

); Forderung erlischt nach § 362 D. Ablöseberechtigter

Dritter

zahlt idR auf die Grund

schuld

—> Folge: Grund

schuld

wird von Drittem nach §§ 268 III, 1150, 1192 I erworben; ob Forderung erlischt oder ob

Dritter

einen

Anspruch auf Abtretung

hat, ist umstritten Zahlung bei Hypothek: A.

Schuld

ner zahlt idR auf die Forderung —> Folge: Forderung erlischt nach § 362; Hypothek wird zur

Eigentümergrundschuld

(Ausnahme: § 1164) B. Eigentümer zahlt idR auf die Hypothek —> Folge: Forderung geht auf ihn nach § 1143 über; Hypothek wird zur

Eigentümerhypothek

C.

Schuld

ner = Eigentümer und zahlt idR auf die Forderung —> Folge: Forderung erlischt nach § 362; Hypothek wird zur

Eigentümergrundschuld

D. Ablöseberechtigter

Dritter

zahlt idR auf die Forderung —> Folge: Forderung geht nach §§ 268 III, 1150 auf ihn über; Hypothek geht nach § 1153 mit Ich hoffe ich konnte euch damit weiterhelfen :)

Paulah

Paulah

22.8.2024, 19:42:54

Wow! Das ist total super! Vielen lieben Dank!

MEG

Megx

16.11.2024, 12:44:08

Ich glaube, ich bin ein bisschen dumm. :( Ich verstehe die letzte Frage absolut nicht - was heißt "kann E gegen S aus der Hypothek vorgehen"? Es ist doch das Grundstück des E nicht des S, also was für Auswirkungen könnte die

Eigentümerhypothek

des E überhaupt auf den S haben (angenommen es gäbe den 1177 Abs. 2 nicht)?

HARD

hardymary

18.12.2024, 17:01:30

Die

Eigentümerhypothek

hat gerade keine Auswirkungen auf des S. Der E kann somit nur grds. aus seiner Forderung, die er nun gegen den S hat, vorgehen (eine Forderung kann man ja auch vor Gericht bringen). Das scheint im ersten Moment erst einmal ungerecht, aber der E wird (so der Regelfall) ja anscheinend entweder das Eigentum des S veräußert bekommen haben, welches mit einer Hypothek belastet war, oder direkt für den S dieses Hypothek für seine Forderung bestellt haben. Die Frage soll somit nur klarstellen, dass wenn der Eigentümer auf die

fremd

e Forderung bezahlt, die Forderung als

cessio legis

übergeht, er der Inhaber dieser Hypothek wird, aber eine

Eigentümerhypothek

gegen den

Schuld

ner „nichts bringt“.


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