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Zahlung des Eigentümers, der nicht zugleich persönlicher Schuldner ist.

Zahlung des Eigentümers, der nicht zugleich persönlicher Schuldner ist.

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

E hat H eine Hypothek an seinem Grundstück bestellt, die eine Forderung des H gegen Schuldner S sichert. E fürchtet die Zwangsvollstreckung und zahlt daher freiwillig an H auf die Hypothek.

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Einordnung des Falls

Zahlung des Eigentümers, der nicht zugleich persönlicher Schuldner ist.

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Durch die Zahlung auf die Hypothek erlischt die gesicherte Forderung.

Nein!

Nach § 1143 Abs. 1 S. 1 BGB geht die gesicherte Forderung auf den Eigentümer über, soweit er den Gläubiger befriedigt. Der Eigentümer erwirbt die vormals dem Hypothekar zustehende persönliche Forderung also im Wege der Legalzession. Auf diese Weise wird dem Sicherungsinteresse des Eigentümers Rechnung getragen, der aufgrund der Legalzession nun beim Schuldner Regress nehmen kann. Erforderlich für die Anwendbarkeit von§ 1143 BGB ist, dass der EIgentümer auf die Hypothek leistet, nicht auf die persönliche Forderung.
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2. E erwirbt eine Eigentümerhypothek.

Genau, so ist das!

Mit dem Erwerb der Forderung geht auch die Hypothek auf den Eigentümer über, §§ 401, 412, 1153 Abs. 1 BGB. Da H nun sowohl Inhaber der Hypothek, als auch der persönlichen Forderung ist, wandelt sich die Hypothek nicht in eine Eigentümergrundschuld, sondern wird nach § 1177 Abs. 2 BGB zur Eigentümerhypothek.

3. E kann auch aus der Hypothek gegen S vorgehen.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach § 1177 Abs. 2 i.V.m. § 1197 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer die Rechte aus der Eigentümerhypothek nicht geltend machen. Dies soll verhindern, dass der Eigentümer die Interessen nachstehend berechtigter Gläubiger beeinträchtigt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ER

Eric

14.11.2022, 15:53:42

§ 1177 II BGB statt § 1199 II BGB bei der letzten Aufgabe, oder?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

15.11.2022, 11:06:44

Hallo Eric, absolut richtig. Danke für den Hinweis, den Tippfehler haben wir korrigiert :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

ajboby90

ajboby90

28.6.2024, 23:15:22

Was, wenn eh auf die Forderung statt auf die Hypothek zahlt? Welche Folge hätte dies.

0815jurafuchs

0815jurafuchs

23.7.2024, 12:03:22

Sollte E auf die Forderung zahlen anstatt auf die Hypothek, erlischt die Forderung gemäß 362 BGB. E erwirbt dann m. E. gemäß 1163 I 2, 1177 I BGB eine

Eigentümer

grundschuld.

Paulah

Paulah

11.8.2024, 15:00:17

Für Hypothek und Grundschuld fehlt auf meiner Gehirn-Festplatte offensichtlich ein Modul: Ich verstehe nicht, was die Formulierung "XY zahlt auf die Hypothek/Grundschuld" bedeuten soll. Ein Beispiel: Ich kaufe in der Kölner Innenstadt zum Schnäppchenpreis eine Garage für 50.000 €. Zur Sicherung der Forderung lasse ich zu Lasten meiner bereits bezahlten Eigentumswohnung eine Hypothek/Grundschuld in Höhe von 50.000 € eintragen. Wenn ich nun also 5.000 € auf die Hypothek/Grundschuld zahlen will - wo soll das Geld denn dann hingehen, wenn nicht zu der Bank, die mir freundlicherweise das Geld geliehen hat? Bloß, weil ich sage "Das ist jetzt eine

Zahlung auf die Grundschuld

/Hypothek" sagt die Bank ja nicht "Das ist sehr schön, aber die Forderung ist jetzt immer noch 50.000 €. Du hast ja schließlich nur die Zahl in deinem Grundbuch verringert. Was genau bedeutet also dieses "Ich zahle auf die Hypothek/Grundschuld"?

LI

Linda

20.8.2024, 20:39:50

Hi, mir ging es lange wir dir :D In deinem Beispiel ist es etwas schwieriger das zu verstehen, weil Schuldner der Forderung und der Hypothek die gleiche Person ist. (Wenn du auf die Forderung zahlst erlischt diese in der Höhe der Zahlung und wegen der Akzessorietät auch die Hypothek in dieser Höhe; wenn du auf die Hypothek zahlst würde diese in entsprechender Höhe (rein technisch gesehen) auf dich über gehen und es entstünde eine EGS (ob dies in der Praxis tatsächlich so passiert, weiß ich nicht )) Wenn Forderuns- und

Hypothekenschuldner

aber 2 verschiedene Personen sind, kann der

Eigentümer

des Hauses (das mit der Hypothetischen belastet ist) an den Gläubiger Geld zahlen („er zahlt auf die Hypothek“) mit der Folge, dass die Forderung in dieser Höhe auf ihn über geht, damit er sich das Geld vom Schuldner der Forderung zurückholen kann. PS. (um Verständnisfehler zu vermeiden) deinem Beispiel nach würdest du die Garage bei der Bank kaufen… alternativ müsste es so formuliert werden: „Zur Zahlung der Garage wird ein Darlehen bei der Bank aufgenommen. Zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs wird der Bank eine Hypothek bestellt…“ Hoffe, das ist einigermaßen verständlich😁

STE

Stella

22.8.2024, 15:56:11

Wir hatten das bei uns im Rep toll aufgelistet, so kann man es sich denke ich besser merken: Zahlung bei Grundschuld: A. Schuldner zahlt idR. Auf die Forderung —> Folge: Forderung erlischt nach § 362; Grundschuld bleibt bestehen und Schuldner hat einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückübertragung der Grundschuld aus dem SiV aber auch eine Einrede aus dem SiV gegen die Grundschuld B.

Eigentümer

zahlt idR. Auf die Grundschuld —> Folge: Grundschuld wird zur

Eigentümer

grundschuld; Forderung bleibt bestehen,

Eigentümer

hat einen schuldrechtlichen Anspruch auf Abtretung der Forderung aus dem SiV C. Schuldner =

Eigentümer

und zahlt 1. bei Zahlung der gesamten Summe als Geschäftsbeendigung idR auf die Forderung und auf die Grundschuld —> Folge: Forderung erlischt nach § 362, Grundschuld wird zur

Eigentümer

grundschuld 2. bei Teilzahlung idR nur auf die Forderung —>

Eigentümer

könnte ein Interesse daran haben, die Grundschuld weiterhin als Sicherungsmittel zu verwenden (Arg.: §

1179a

); Forderung erlischt nach § 362 D. Ablöseberechtigter Dritter zahlt idR auf die Grundschuld —> Folge: Grundschuld wird von Drittem nach §§ 268 III, 1150, 1192 I erworben; ob Forderung erlischt oder ob Dritter einen Anspruch auf Abtretung hat, ist umstritten Zahlung bei Hypothek: A. Schuldner zahlt idR auf die Forderung —> Folge: Forderung erlischt nach § 362;

Hypothek wird zur Eigentümergrundschuld

(Ausnahme: § 1164) B.

Eigentümer

zahlt idR auf die Hypothek —> Folge: Forderung geht auf ihn nach § 1143 über; Hypothek wird zur

Eigentümerhypothek

C. Schuldner =

Eigentümer

und zahlt idR auf die Forderung —> Folge: Forderung erlischt nach § 362;

Hypothek wird zur Eigentümergrundschuld

D. Ablöseberechtigter Dritter zahlt idR auf die Forderung —> Folge: Forderung geht nach §§ 268 III, 1150 auf ihn über; Hypothek geht nach § 1153 mit Ich hoffe ich konnte euch damit weiterhelfen :)

Paulah

Paulah

22.8.2024, 19:42:54

Wow! Das ist total super! Vielen lieben Dank!


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