Zivilrecht

Werkrecht

Zustandekommen und Beendigung

2. Kündigung durch den Besteller, § 648 S. 1 BGB

2. Kündigung durch den Besteller, § 648 S. 1 BGB

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B ist Innenarchitekt. In seiner schicken Küche lässt er sich von dem Fliesenleger U bunte Fliesen verlegen. Nachdem U fertig ist, gefallen B die Farben doch nicht mehr. B erklärt die Kündigung.

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Einordnung des Falls

2. Kündigung durch den Besteller, § 648 S. 1 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Besteller kann den Werkvertrag vor Vollendung jederzeit ohne besondere Gründe kündigen (§ 648 S. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Grundsätzlich kann eine Vertragspartei jede Art von Vertrag kündigen, wenn ein Rücktrittsgrund vorliegt (§ 346 Abs. 1 BGB). Das ist beispielsweise bei einem vereinbarten Rücktrittsrecht oder bei nicht vertragsgemäßer Leistung der Fall (§ 323 Abs. 1 BGB). Der Besteller eines Werkvertrags kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit kündigen (§ 648 Abs. 1 BGB). Die Kündigung wirkt dabei ex nunc, also für die Zukunft.
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2. Trotz Kündigung bleibt der Vergütungsanspruch des Werkunternehmers bestehen.

Ja!

Wenn der Besteller kündigt bleibt Vergütungsanspruch des Unternehmers bestehen (§ 648 S. 2 BGB). Er muss sich jedoch das anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 648 S. 2 BGB).Damit unterscheidet sich die Kündigung im Werkvertragsrecht grundlegend von der im Dienstvertragsrecht (§ 627 BGB), bei der ein Vergütungsanspruch entfällt.

3. B hat wirksam gekündigt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine wirksame Kündigung setzt voraus, dass der Besteller vor Vollendung des Werks die Kündigung erklärt (§ 648 S. 1 BGB).B ist Besteller des Werkvertrags. Er hat die Kündigung gegenüber U erklärt. U ist bereits fertig mit dem Verlegen der Fliesen. Das Werk ist daher vollendet.
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