Zivilrecht > BGB Allgemeiner Teil
Inhaltsirrtum – Anfechtbarkeit bei Rechtsfolgenirrtum
V verkauft K formwirksam (§ 311b Abs. 1 S. 1 BGB) seine "Äppelwoi"-Kneipe in Frankfurt "samt Zubehör". Dabei geht V davon aus, dass der Begriff "Zubehör" nur das fest eingebaute Inventar erfasst.
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Arglistige Täuschung durch Verschweigen? („Thor-Steinar-Fall“)
Die Thor-Steinar-Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2010 befasst sich mit der Frage, welche Aufklärungspflichten einen Mieter bei Abschluss des Mietvertrags treffen. Im konkreten Fall unterließ es der Mieter, darauf hinzuweisen, dass er in dem gemieteten Laden Produkte der Marke Thor Steinar vertreiben wolle. Diese wird von Rechtsextremisten als gemeinsames Erkennungszeichen verwendet. Der BGH entschied, dass den Mieter verpflichtet gewesen wäre, hierüber aufzuklären. Der bewusste Verstoß gegen diese stelle eine arglistige Täuschung dar, weshalb der Vermieter berechtigt war, den Mietvertrag anzufechten (§ 123 Abs. 1 BGB).