Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Ermessen und Verhältnismäßigkeit
Ermessensüberschreitung (Fall 1)
Ermessensüberschreitung (Fall 1)
6. April 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Behörde B erteilt A eine Beseitigungsverfügung, wonach A ihren illegal errichteten Anbau abreißen muss. A kommt dieser Aufforderung nicht innerhalb der festgelegten 3-Monats-Frist nach, weswegen ihr B formell rechtmäßig ein Zwangsgeld in Höhe von 75.000 Euro androht. A hält dies für rechtswidrig.
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Einordnung des Falls
Ermessensüberschreitung (Fall 1)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes richtet sich nach dem jeweils geltenden verwaltungsrechtlichen Zwangsvollstreckungsgesetz.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die formell rechtmäßige Androhung des Zwangsgeldes müsste auch materiell rechtmäßig sein. Die Voraussetzungen ergeben sich aus § 6 Abs. 1 VwVG.
Ja, in der Tat!
3. Grundsätzlich kommt die Androhung eines Zwangsgeldes als Zwangsmittel in Betracht.
Ja!
4. Die Höhe des Zwangsgeldes kann durch die Behörde komplett frei festgelegt werden. Der Bescheid ist materiell rechtmäßig.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

CR7
1.2.2024, 16:20:30
Sachsen hat auch ein eigenes VwVG, das SächsVwVG. Die Vorschriften hier sind § 19 SächsVwVG und § 22 SächsVwVG
Hannah
15.2.2024, 18:13:34

julia_purpose
14.3.2024, 13:33:27
Die landesrechtliche Regelung über die Höhe des Zwangs
geldes in NRW findet sich in § 60 I VwVG NRW und beträgt demnach mindestens 10€ und höchstens 100.000€ 💸
Jotus
3.12.2024, 13:05:29
Wieso beträgt die Anfechtungsfrist in diesem Fall drei Monate? Steht im §74 I 2 VwGO nicht, dass die Anfechtungsfrist ab Bekanntgabe des VA einen Monat beträgt?

Esther
30.12.2024, 16:04:08
Ich glaube, für den Abriss ist eine Frist von 3 Monaten festgelegt, nicht für die Anfechtung! :)
BenRie
25.1.2025, 21:49:38
Die "An
drohungeines Zwangs
geldes" gem. § 13, 11 VwVG ist kein eigenständiges
Zwangsmittelim Sinne des § 9 VwVG. Gemeint ist hier wohl das "Zwangs
geld" im Sinne des § 9 Abs. 1 lit. b VwVG.