Prozessfähigkeit: Fortsetzung

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die fünfjährige B möchte unter Berufung auf eine Verletzung ihrer Meinungs- und Glaubensfreiheit Verfassungsbeschwerde erheben. Ihre Eltern unterstützen sie in ihrem Vorhaben und vertreten sie bei der Erhebung der Verfassungsbeschwerde.

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Einordnung des Falls

Prozessfähigkeit: Fortsetzung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Prozessfähigkeit im Zusammenhang eines Gerichtsverfahrens bedeutet die Fähigkeit, einen Prozess zu führen und Prozesshandlungen vorzunehmen.

Genau, so ist das!

Die Prozessfähigkeit beinhaltet die Fähigkeit, selbst oder durch einen selbst gewählten (bestellten) Vertreter einen gerichtlichen Prozess zu führen, also die maßgeblichen Prozesshandlungen vorzunehmen bzw. Prozesshandlungen entgegenzunehmen. Die Prozessfähigkeit wird auch Verfahrensfähigkeit genannt.
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2. Enthält das BVerfGG eigene Regelungen zur Prozessfähigkeit in den Verfahren nach § 13 BVerfGG?

Nein, das trifft nicht zu!

Das BVerfGG enthält keine eigenen Regelungen zur Prozessfähigkeit der Beteiligten. Deshalb gelten im Grundsatz die Regelungen aus anderen Verfahrensordnungen für die Prozessfähigkeit im Rahmen der Verfassungsbeschwerde (vgl. §§ 62 VwGO, 51 ZPO), die für das BVerfGG in Analogie bzw. nach ihrem Rechtsgedanken anwendbar sind.

3. Ist B selbst prozessfähig im Rahmen der Verfassungsbeschwerde?

Nein!

Das BVerfGG enthält keine eigenen Regelungen zur Prozessfähigkeit der Beteiligten. Deshalb sind im Grundsatz die Regelungen aus anderen Verfahrensordnungen (§§ 62 VwGO, 51 ZPO) entsprechend anwendbar. Danach ist insbesondere prozessfähig, wer nach dem bürgerlichen Recht geschäftsfähig ist. B ist minderjährig, hat das siebente Lebensjahr nicht vollendet und ist damit geschäftsunfähig (§§ 2, 104 Nr. 1 BGB). Sie ist damit nicht prozessfähig (vgl. § 62 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwGO).

4. Kann B durch ihre Eltern als gesetzliche Vertreter bei der Vornahme von Prozesshandlungen im Rahmen der Verfassungsbeschwerde vertreten werden?

Genau, so ist das!

Geschäftsunfähige und beschränkt Geschäftsfähige, die nicht prozessfähig sind, können Verfassungsbeschwerde vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter erheben und Prozesshandlungen vornehmen. Als gesetzliche Vertreter der A (§§ 1626, 1629 BGB) sind die Eltern in der Lage, für B Verfassungsbeschwerde zu erheben und Prozesshandlungen vorzunehmen.
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