Fall: Nichtiger Arbeitsvertrag
3. April 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Z ist Zimtschnecken-Bäcker aus Schweden und in Prag für die Bäckerei B tätig. B entscheidet über Arbeitsort und -zeiten des Z, sowie über die Auswahl der Zutaten. Das Rezept konzipiert allerdings Z. Z erhält eine monatliche Vergütung. Allerdings ist der Arbeitsvertrag zwischen Z und B nichtig.
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Einordnung des Falls
Fall: Nichtiger Arbeitsvertrag
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Begriff des Arbeitnehmers ist anders auszulegen als im deutschen Arbeitsrecht.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Damit Z als Arbeitnehmer anzusehen ist, müsste er eine Tätigkeit für einen anderen nach dessen Weisung erbringen.
Ja, in der Tat!
3. Aufgrund der Nichtigkeit des Arbeitsvertrag fehlt es an der Weisungsgebundenheit des Z. Er ist daher nicht Arbeitnehmer i.S.d. Art. 45 AEUV.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Blotgrim
26.6.2023, 23:12:03
Ich habe etwas Bauchschmerzen mit dem Ergebnis. Dehnt es den Schutzbereich nicht etwas sehr aus, wenn sich auch Menschen auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen können, die keinen gültigen Arbeitsvertrag haben?
Blotgrim
26.6.2023, 23:12:33
Oder wird das anderweitig berücksichtigt/eingefangen?

Nora Mommsen
27.6.2023, 11:02:04
Hallo Blotgrim, danke für deine Anmerkungen. Um eine effektive Gewährleistung der Arbeitnehmerfreizügigkeit zu ermöglichen, muss man bereits vorher ansetzen. Geschützt wird daher nicht nur die Beschäftigung, sondern vielmehr wird er freie
Zugangzu einer Beschäftigung geschützt. Dies umfasst die Suche nach einem Job, die Bewerbung, die Anreise zu einem Bewerbungsgespräch, der Aufenthalt in der Zeit und so weiter. Ohne das wäre der Gewährleistungsgehalt wesentlich eingeschränkt. Es ist bekanntermaßen schwierig aus dem Ausland einen Job zu finden und Bewerbungsgespräche finden oft in Persona statt. Auch nach Beendigung der Beschäftigung wirkt der Schutz der Arbeitnehmerfreizügigkeit fort. Da sich mit einem Beschäftigungsverhältnis oftmals auch der soziale Lebensmittelpunkt verschiebt. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit schützt auch den Verbleib nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Robert
10.10.2024, 10:24:37
Beim Lesen des SV bin ich darüber gestolpert, dass B für die Auswahl der Zutaten zuständig sein soll, Z aber für das Rezept verantwortlich ist. Ist das nicht unlogisch? 

Dua
27.12.2024, 18:17:11
Sehe ich anders. Wenn im Rezept Mehl steht, kann das ja trotzdem von X verschiedenen Lieferanten bezogen werden :)
Dini2010
7.3.2025, 12:34:28
Und Rezept heißt ja auch Mengenverhältnis etc :) Also ich kann mir durchaus vorstellen, dass B sagt "da sollen Mehl, Zucker, Rosinen, Zimt, Rum....rein". Und Z dann hingeht und das "Rezept" erstellt im Sinne von "200g Mehl, Zimt und Zucker werden gemischt mit 50g, 100g Rosinen werden in 2 TL Rum eingelegt, so und so geformt, so und so gebackt..." :)