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Jurafuchs

A veröffentlicht im Jugendmagazin "Toll" erotische Essays. Die zuständige Behörde untersagt ihr dies, weil die Essays jugendgefährdend seien. A fühlt sich in ihrer Kunstfreiheit verletzt.

Einordnung des Falls

Sachlicher Schutzbereich: Wirkbereich

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG) schützt nur die künstlerische Betätigung, nicht aber Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks.

Nein!

Die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG) schützt nicht nur die künstlerische Betätigung ("Werkbereich"), sondern auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks ("Wirkbereich"). Der "Wirkbereich", in dem der Öffentlichkeit Zugang zu dem Kunstwerk verschafft wird, ist für die Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG elementar. Ohne Erstreckung des Geltungsbereichs der Kunstfreiheit auf den "Wirkbereich" würde das Grundrecht weitgehend leerlaufen. Die Kunstfreiheit der A ist durch das Verbot der Veröffentlichung ihrer Essays im Wirkbereich berührt.

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