Fall zur Kunstfreiheit als individuelles Freiheitsrecht - Jurafuchs


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs-Illustration zum Fall zur Kunstfreiheit als individuelles Freiheitsrecht: Ein Künstler will seine Kunst aufhängen. Ein Mann sagt zu ihm "Das dürfen Sie nicht".

Künstler K will seine Kunst ausstellen. Schnösel S, Jura-Studienabbrecher und aus unerfindlichen Gründen Leiter des Ordnungsamts, mag die Kunst des K nicht. S meint, die Kunstfreiheit habe nur objektiven Gehalt und sei kein Freiheitsrecht. S verbietet die Ausstellung des K.

Einordnung des Falls

Kunstfreiheit als individuelles Freiheitsrecht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist nach Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG die Kunst "frei"? Beinhaltet die Norm damit ein individuelles Freiheitsrecht?

Ja!

Richtig. Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG bestimmt: "Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei." Der Wortlaut legt damit zunächst eine objektiv-rechtliche Gewährleistung nahe. Dennoch beinhaltet Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG das individuelle Grundrecht der Kunstfreiheit. Das wird insbesondere deutlich durch die systematische Stellung des Art. 5 Abs. 3 GG im Kanon der Grundrechte der Art. 1 bis 19 GG. Darüber hinaus enthält Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG aber auch eine objektive Wertentscheidung. Diese spielt insbesondere bei der mittelbaren Drittwirkung der Kunstfreiheit im Verhältnis zwischen Privaten eine wichtige Rolle.

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