Öffentliches Recht

Grundrechte

Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG)

Sachlicher Schutzbereich: Wirkbereich des Kunstvermittlers – Mephisto

Sachlicher Schutzbereich: Wirkbereich des Kunstvermittlers – Mephisto

11. April 2025

3 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der 1933 emigrierte Schriftsteller K schildert in seinem Roman "Mephisto" Aufstieg und Karriere des opportunistischen Schauspielers Hendrik H. in Nazideutschland. Vorlage war der echte Schauspieler Gustaf G., den K kannte. Dessen Alleinerbe erwirkt ein Verbot gegen Verleger V, "Mephisto" zu veröffentlichen.

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Einordnung des Falls

Sachlicher Schutzbereich: Wirkbereich des Kunstvermittlers – Mephisto

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG) schützt nur die künstlerische Betätigung, nicht jedoch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Kunstfreiheit schützt nicht nur die künstlerische Betätigung ("Werkbereich"), sondern auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks ("Wirkbereich"). Der "Wirkbereich", in dem der Öffentlichkeit Zugang zu dem Kunstwerk verschafft wird, ist für die Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG elementar. Die Gewährleistung des "Werkbereichs" reicht nicht aus, um die Freiheit der Kunst zu sichern. Ohne Erstreckung des Geltungsbereichs der Kunstfreiheit auf den "Wirkbereich" würde das Grundrecht weitgehend leerlaufen. "Werkbereich" und "Wirkbereich" sind sachnotwendig für die Begegnung mit dem Werk, sie bilden eine unlösbare Einheit.
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2. Das Verbot, "Mephisto" zu veröffentlichen, berührt den sachlichen Schutzbereich der Kunstfreiheit des V.

Ja, in der Tat!

Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG garantiert die Freiheit der Betätigung im Kunstbereich umfassend. Daher schützt die Kunstfreiheit auch den "Wirkbereich", in dem der Öffentlichkeit Zugang zu dem Kunstwerk verschafft wird. Mit der Veröffentlichung des Romans wird dieser der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Veröffentlichung fällt in den Wirkbereich. Der Schutzbereich der Kunstfreiheit schützt - gerade im "Wirkbereich" - auch denjenigen, der eine "unentbehrliche Mittlerfunktion" zwischen Kunstwerk und Publikum ausübt. Zu solchen Kommunikationsmittlern gehören etwa Verleger, Produzenten, Galeristen oder Agenten. Daher kann sich auch Verleger V auf die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG) berufen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MIA

miamiu

13.3.2024, 15:57:10

Würde man hier nochmal separat die

Meinungsfreiheit

prüfen?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

14.3.2024, 16:53:20

Hallo miamiu, danke für deine Frage! Die

Kunstfreiheit

ist lex Specialis zur

Meinungsfreiheit

. Sofern der Schutzbereich der

Kunstfreiheit

eröffnet ist, wird die

Meinungsfreiheit

nicht mehr angesprochen. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

QUIG

QuiGonTim

21.1.2025, 21:04:33

Bezüglich des Verlegers müsste hier auch die Pressefreiheit einschlägig sein. Wie wird diese Konkurrenz aufgelöst? Aus Sicht der

Kunstfreiheit

schützt die Pressefreiheit ein spezielle Formen der Kunst. Aus Sicht der Pressefreiheit schützt die

Kunstfreiheit

bestimmte Presseerzeugnisse.


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