Sachlicher Schutzbereich: Wirkbereich des Kunstvermittlers – Mephisto
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der 1933 emigrierte Schriftsteller K schildert in seinem Roman "Mephisto" Aufstieg und Karriere des opportunistischen Schauspielers Hendrik H. in Nazideutschland. Vorlage war der echte Schauspieler Gustaf G., den K kannte. Dessen Alleinerbe erwirkt ein Verbot gegen Verleger V, "Mephisto" zu veröffentlichen.
Einordnung des Falls
Sachlicher Schutzbereich: Wirkbereich des Kunstvermittlers – Mephisto
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG) schützt nur die künstlerische Betätigung, nicht jedoch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks.
Nein, das ist nicht der Fall!
2. Das Verbot, "Mephisto" zu veröffentlichen, berührt den sachlichen Schutzbereich der Kunstfreiheit des V.
Ja, in der Tat!
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miamiu
13.3.2024, 15:57:10
Würde man hier nochmal separat die Meinungsfreiheit prüfen?
![Nora Mommsen](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__1g4ube287wphue6xpdn8yy675.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Nora Mommsen
14.3.2024, 16:53:20
Hallo miamiu, danke für deine Frage! Die Kunstfreiheit ist lex Specialis zur Meinungsfreiheit. Sofern der Schutzbereich der Kunstfreiheit eröffnet ist, wird die Meinungsfreiheit nicht mehr angesprochen. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team