Abweichung vom Idealzustand eines Pferdes als Sachmangel?


[...Wird geladen]

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
Tags
Examensklassiker
Pferde

Verbraucherin K kauft von Unternehmer V ein Jungpferd. Beim Einreiten des Pferdes zwei Monate später entdeckt K eine übermäßige Widerspenstigkeit (Rittigkeitsprobleme). Eine Untersuchung ergibt, dass das Pferd zwar eine physiologische Besonderheit aufweist („Kissing-Spines“-Befund), diese sich aber nicht auswirke. K erklärt Rücktritt und verlangt Vertragsrückabwicklung.

Einordnung des Falls

Abweichung vom Idealzustand eines Pferdes als Sachmangel?

Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen in folgenden Kampagnen
Examenstreffer 2021
Examenstreffer Hessen 2021

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Anspruchsgrundlage für die Vertragsrückabwicklung aufgrund eines Sachmangels ist §§ 346 Abs. 1, 326 Abs. 5, 323, 437 Nr. 2 BGB.

Genau, so ist das!

Mögliche Anspruchsgrundlage für den Rückzahlungsanspruch ist §§ 346 Abs. 1, 326 Abs. 5, 323, 437 Nr. 2 BGB. Voraussetzung dafür ist, dass die Kaufsache bei Gefahrübergang einen Sachmangel hat (§§ 437, 434 BGB). Mangels individueller Beschaffenheitsvereinbarung zwischen V und K, richtet sich die (Soll)-Beschaffenheit nach der Eignung für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung sowie Eignung zur gewöhnlichen Verwendung und übliche Beschaffenheit nach Maßgabe eines durchschnittlichen Pferdekäufers (§ 434 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 90a S. 3 BGB). Nicht vergessen: Außerdem müsste K dem V eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben, es sei denn, der Mangel ist unbehebbar (§§ 323 Abs. 1, 326 Abs. 5 BGB).

2. Der Käufer eines lebenden Tieres kann – ohne besondere Vereinbarung – erwarten, dass das Tier der Idealnorm ohne jegliche physiologische Abweichung entspricht.

Nein!

Physiologische Abweichungen vom Idealkörperbau sind für Lebewesen naturgemäß. BGH: Die spätere Entwicklung des Tieres und mögliche damit verbundene Risiken sind für Lebewesen typisch und stellen keinen vertragswidrigen Zustand dar. Der Verkäufer eines Tiers haftet nicht für den Fortbestand des bei Gefahrübergang gegebenen Gesundheitszustands (RdNr. 27). Pferdefälle sind bei den Prüfungsämtern enorm beliebt. Hier darfst Du nicht das „Normalprogramm“ abspulen, sondern musst auf die Besonderheiten des Tiers als Gegenstand eines Kaufvertrags eingehen.

3. V hat nur dafür einzustehen, dass das Pferd bei Gefahrübergang gesund ist und mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald auch keine Erkrankungen entwickeln wird.

Genau, so ist das!

BGH: Wenn infolge von Abweichungen vom physiologischen Idealzustand lediglich die geringe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich klinische Symptome in der Zukunft entwickeln, steht dies der Verwendung als Reitpferd nicht entgegen. Ebendiese Grundsätze gelten für vom Idealzustand abweichendes Verhalten, beispielsweise die beschriebenen Rittigkeitsprobleme. Eine disharmonische Reaktion auf den Reiter und das „Bocken des Pferdes“ stellen zwar ein gewisses Risiko im Umgang mit dem Pferd dar, jedoch ist ein solches Risiko vornherein typisch für ein Lebewesen (RdNr. 25ff.). Hier liegt weder ein hinreichendes Abweichen von der Verwendungseignung als „Reittier“ noch von der üblichen Soll-Beschaffenheit vor (§434 Abs. 1 S. 2 BGB).

4. Würde dem „Kissing Spines“-Befund Lahmheit oder offensichtliche Schmerzen des Pferdes hinzutreten, läge eine klinische Erscheinung vor, sodass insgesamt eine abweichende Soll-Beschaffenheit zu bejahen wäre.

Ja, in der Tat!

Der BGH differenziert zwischen Krankheitssymptome aufgrund der „Kissing-Spines“-Veranlagung und den Rittigkeitsproblemen, welche veterinärmedizinisch nicht definiert sind. Zwar können Rittigkeitsdefizite eines Pferdes mittelbar auf der Veränderung der Wirbelsäule durch „Kissing-Spines“ beruhen, allerdings treten solche Veranlagungen ebenso bei rückengesunden Pferden auf. Probleme während des Reitens eines Pferdes sind keine Krankheitssymptome. Klinische Erscheinungen eines „Kissing-Spines“-Befunds wären Lahmheit, krankhafte Störungen des Bewegungsapparats oder offensichtliche Schmerzen sein (RdNr. 11, 24, 39). Es wird von Dir nicht erwartet, klinische Befunde von Tieren und deren Auswirkungen zu kennen. Der Klausursachverhalt gibt Dir die nötigen Informationen.

5. K kann sich erfolgreich auf die Vermutung des § 477 BGB berufen, da die beschriebenen Rittigkeitsprobleme der Nachweis eines mangelhaften Zustands sind, welcher innerhalb von 6 Monaten auftraten.

Nein!

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar (§ 477 BGB). In konsequenter Anwendung des § 477 BGB müsste K nur einen mangelhaften Zustand (eine Mangelerscheinung) aufzeigen. Da die Rittigkeitsprobleme für sich jedoch keine Abweichung von der Soll-Beschaffenheit eines Reitpferdes darstellen, sondern dem natürlichen Risiko eines jeden Pferdekäufers entsprechen, fehlt bereits eine Mangelerscheinung beim Pferd (RdNR. 55). K hat den erforderlichen Nachweis im Sinn von § 477 BGB nicht aufgezeigt und daher kein gesetzliches Recht zum Rücktritt vom Vertrag (§§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2 Alt. 1, BGB).

Jurafuchs kostenlos testen


VANE

Vanessa

18.10.2021, 14:47:59

Heute (als 1.Teil) so ähnlich als Examenstreffer im 1.Examen in Hessen gelaufen. 2.Teil war das Herausgabeverlangen bzgl. eines „Pferdepasses“

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

19.10.2021, 09:23:18

Vielen Dank für den Hinweis, Vanessa! Ich hoffe es ist gut gelaufen und wünsche Dir für die kommenden Prüfungen viel Erfolg! Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team :-)

VANE

Vanessa

21.10.2021, 16:08:06

Vielen Dank :) muss ehrlich sagen, bisher haben mir die Fälle hier für die Klausuren super viel gebracht!

EL

Ella

25.11.2021, 11:20:48

Wieso greift der 477 nicht bzgl. des Kissing-Spines Syndroms? Müsste dafür neben den Rittigkeitsproblemen auch noch Lähmung etc auftreten, damit es als Sachmangel gilt und die Vermutungswirkung anwendbar ist?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

26.11.2021, 10:31:25

Hallo Ella, genau so ist es! Da an dieser Stelle das Urteil des BGH sehr differenziert ist, muss man hier mit den Begrifflichkeiten etwas aufpassen: Der Sachverständige hatte einen sogenannten "Kissing Spines BEFUND" festgestellt. Darunter versteht man die Berührung oder gar Annäherung von Dornfortsätzen der Wirbelsäule (vgl. RdNr. 10, 30). Gleichzeitig hat der Sachverständige aber ausgeführt, dass allein dieser Befund einer Verwendung als Reitpferd noch nicht entgegensteht.. Die sportliche Nutzung sei nur beeinträchtigt, wenn der Befund klinische Relevanz aufweise. Nur dann liege ein "Kissing Spines SYNDROM" vor (vgl. RdNr. 11, 30, 37). Klinische Erscheinungen können etwa Lahmheit, krankhafte Störungen des Bewegungsapparats oder offensichtliche Schmerzen sein. Solche Symptome, insbesondere (Druck-)Schmerzempfindlichkeit konnten vorliegend nicht festgestellt werden (vgl. RdNr. 39). Keine Sorge, es heißt zwar immer im Examen müsse man einfach alles wissen - bislang sehen die Ausbildungsordnungen aber nicht vor, dass man vertiefte Kenntnisse in der Veterinärmedizin aufweisen muss. Im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen BEFUND und SYNDROM muss es in einer Klausur also ausdrückliche Sachverhaltshinweise geben. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

EL

Ella

26.11.2021, 10:51:50

Ah perfekt, Danke Dir!

Larzed

Larzed

29.9.2022, 22:40:39

Vielleicht etwas unnötig, aber man sollte hier bzgl § 477 das neue Kaufrecht mit der Jahresvermutung aktualisieren.

Mangopüree

Mangopüree

3.10.2022, 11:32:41

Die neue Jahresvermutung des §477 BGB gilt nur hinsichtlich Waren. Bei lebenden Tieren bleibt es bei den bisherigen 6 Monaten, vgl. §477 ABS. 1 S.2 BGB

KI

kithorx

16.10.2023, 16:49:44

Mit einer der Fragen habe ich Probleme - dort wird meines Verständnisses nach von einem Mangel auf eine veränderte Soll-Beschaffenheit geschlossen. Verstehe ich was falsch?


© Jurafuchs 2024