Zivilrecht

Examensrelevante Rechtsprechung ZR

Entscheidungen von 2020

Abweichung vom Idealzustand eines Pferdes als Sachmangel?

Abweichung vom Idealzustand eines Pferdes als Sachmangel?

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
Tags
Examensklassiker
Pferde

Verbraucherin K kauft von Unternehmer V ein Jungpferd. Beim Einreiten des Pferdes zwei Monate später entdeckt K eine übermäßige Widerspenstigkeit (Rittigkeitsprobleme). Eine Untersuchung ergibt, dass das Pferd zwar eine physiologische Besonderheit aufweist („Kissing-Spines“-Befund), diese sich aber nicht auswirke. K erklärt Rücktritt und verlangt Vertragsrückabwicklung.

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Einordnung des Falls

Abweichung vom Idealzustand eines Pferdes als Sachmangel?

Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen in folgenden Kampagnen
Examenstreffer 2021
Examenstreffer Hessen 2021

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Anspruchsgrundlage für die Vertragsrückabwicklung aufgrund eines Sachmangels ist §§ 346 Abs. 1, 326 Abs. 5, 323, 437 Nr. 2 BGB.

Genau, so ist das!

Mögliche Anspruchsgrundlage für den Rückzahlungsanspruch ist §§ 346 Abs. 1, 326 Abs. 5, 323, 437 Nr. 2 BGB. Voraussetzung dafür ist, dass die Kaufsache bei Gefahrübergang einen Sachmangel hat (§§ 437, 434 BGB). Mangels individueller Beschaffenheitsvereinbarung zwischen V und K, richtet sich die (Soll)-Beschaffenheit nach der Eignung für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung sowie Eignung zur gewöhnlichen Verwendung und übliche Beschaffenheit nach Maßgabe eines durchschnittlichen Pferdekäufers (§ 434 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 90a S. 3 BGB). Nicht vergessen: Außerdem müsste K dem V eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben, es sei denn, der Mangel ist unbehebbar (§§ 323 Abs. 1, 326 Abs. 5 BGB).
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2. Der Käufer eines lebenden Tieres kann – ohne besondere Vereinbarung – erwarten, dass das Tier der Idealnorm ohne jegliche physiologische Abweichung entspricht.

Nein!

Physiologische Abweichungen vom Idealkörperbau sind für Lebewesen naturgemäß. BGH: Die spätere Entwicklung des Tieres und mögliche damit verbundene Risiken sind für Lebewesen typisch und stellen keinen vertragswidrigen Zustand dar. Der Verkäufer eines Tiers haftet nicht für den Fortbestand des bei Gefahrübergang gegebenen Gesundheitszustands (RdNr. 27). Pferdefälle sind bei den Prüfungsämtern enorm beliebt. Hier darfst Du nicht das „Normalprogramm“ abspulen, sondern musst auf die Besonderheiten des Tiers als Gegenstand eines Kaufvertrags eingehen.

3. V hat nur dafür einzustehen, dass das Pferd bei Gefahrübergang gesund ist und mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald auch keine Erkrankungen entwickeln wird.

Genau, so ist das!

BGH: Wenn infolge von Abweichungen vom physiologischen Idealzustand lediglich die geringe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich klinische Symptome in der Zukunft entwickeln, steht dies der Verwendung als Reitpferd nicht entgegen. Ebendiese Grundsätze gelten für vom Idealzustand abweichendes Verhalten, beispielsweise die beschriebenen Rittigkeitsprobleme. Eine disharmonische Reaktion auf den Reiter und das „Bocken des Pferdes“ stellen zwar ein gewisses Risiko im Umgang mit dem Pferd dar, jedoch ist ein solches Risiko vornherein typisch für ein Lebewesen (RdNr. 25ff.). Hier liegt weder ein hinreichendes Abweichen von der Verwendungseignung als „Reittier“ noch von der üblichen Soll-Beschaffenheit vor (§434 Abs. 1 S. 2 BGB).

4. Würde dem „Kissing Spines“-Befund Lahmheit oder offensichtliche Schmerzen des Pferdes hinzutreten, läge eine klinische Erscheinung vor, sodass insgesamt eine abweichende Soll-Beschaffenheit zu bejahen wäre.

Ja, in der Tat!

Der BGH differenziert zwischen Krankheitssymptome aufgrund der „Kissing-Spines“-Veranlagung und den Rittigkeitsproblemen, welche veterinärmedizinisch nicht definiert sind. Zwar können Rittigkeitsdefizite eines Pferdes mittelbar auf der Veränderung der Wirbelsäule durch „Kissing-Spines“ beruhen, allerdings treten solche Veranlagungen ebenso bei rückengesunden Pferden auf. Probleme während des Reitens eines Pferdes sind keine Krankheitssymptome. Klinische Erscheinungen eines „Kissing-Spines“-Befunds wären Lahmheit, krankhafte Störungen des Bewegungsapparats oder offensichtliche Schmerzen sein (RdNr. 11, 24, 39). Es wird von Dir nicht erwartet, klinische Befunde von Tieren und deren Auswirkungen zu kennen. Der Klausursachverhalt gibt Dir die nötigen Informationen.

5. K kann sich erfolgreich auf die Vermutung des § 477 BGB berufen, da die beschriebenen Rittigkeitsprobleme der Nachweis eines mangelhaften Zustands sind, welcher innerhalb von 6 Monaten auftraten.

Nein!

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar (§ 477 BGB). In konsequenter Anwendung des § 477 BGB müsste K nur einen mangelhaften Zustand (eine Mangelerscheinung) aufzeigen. Da die Rittigkeitsprobleme für sich jedoch keine Abweichung von der Soll-Beschaffenheit eines Reitpferdes darstellen, sondern dem natürlichen Risiko eines jeden Pferdekäufers entsprechen, fehlt bereits eine Mangelerscheinung beim Pferd (RdNR. 55). K hat den erforderlichen Nachweis im Sinn von § 477 BGB nicht aufgezeigt und daher kein gesetzliches Recht zum Rücktritt vom Vertrag (§§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2 Alt. 1, BGB).
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