Öffentliches Recht
Grundrechte
Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)
Anfertigung und Veröffentlichung von Versammlungsfotos auf Social Media durch Polizei
Anfertigung und Veröffentlichung von Versammlungsfotos auf Social Media durch Polizei
19. April 2025
7 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Polizistin P fertigt Fotos von einer Versammlung an und veröffentlicht sie anschließend auf dem Twitter-Account der Polizei. Auf den Fotos ist auch T zu sehen. T zweifelt daran, dass die Maßnahme von einer Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist.
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Einordnung des Falls
Anfertigung und Veröffentlichung von Versammlungsfotos auf Social Media durch Polizei
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das bloße Fotografieren einer Versammlung ist ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Anfertigen der Fotos durch P, um sie anschließend auf dem Twitter-Account der Polizei zu publizieren, ist ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG).
Genau, so ist das!
3. Die Versammlungsfreiheit kann für Versammlungen unter freiem Himmel nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden (Art. 8 Abs. 2 GG).
Ja, in der Tat!
4. Die Anfertigung der Bildaufnahmen der P kann auf §§ 19a, 12a Abs. 1 VersG gestützt werden.
Nein!
5. Die Anfertigung der Bildaufnahmen der P kann auf eine Ermächtigungsgrundlage aus dem allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht gestützt werden.
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Anfertigung und Veröffentlichung der Fotos kann auf die allgemeine Befugnis zu staatlichem Informationshandeln gestützt werden.
Nein, das trifft nicht zu!
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