Zivilrechtliche Nebengebiete
Internationales Privatrecht
Besonderer Teil - Rom II-VO
Rechtswahl bei unerlaubte Handlungen
Rechtswahl bei unerlaubte Handlungen
17. Juli 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A und B aus Bremen machen 2023 nach ihrem Abi ein Gap Year in Australien. Noch in der ersten Woche missachtet A das Linksfahrgebot und baut mit ihrem Mietwagen einen Unfall. Beifahrerin B wird verletzt. B verklagt A in Deutschland auf Schmerzensgeld. Welches Recht ist anzuwenden?
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Rechtswahl bei unerlaubte Handlungen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist die Rom II-VO anwendbar?
Ja!
2. Ist eine der speziellen Kollisionsnorm für die unerlaubte Handlung einschlägig (Art. 5 – 9 Rom II-VO)?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Vorrangig ist nach Art. 4 Rom II-VO an den Erfolgsort (Abs. 1) anzuknüpfen, hier also Australien.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Die Rom II-VO sieht eine Gesamtverweisung vor, sodass nun das anzuwendende Recht nach dem deutschen EGBGB zu bestimmen ist.
Nein!
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