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Vermögensschaden – subjektiver Schadenseinschlag bei möglichem Weiterverkauf
Sachverhalt
Reduziert auf das WesentlicheEinordnung
Man könnte bei einfacher Betrachtung annehmen, dass es einfach ist zu beurteilen, wann ein Schaden vorliegt: Nachher hat man weniger als vorher. Das ist aber zu kurz gegriffen. In dieser Entscheidung äußert sich der BGH zum subjektiven Schadenseinschlag. Danach kann in Ausnahmefällen der subjektive Wert des erlangten Gegenstands für den Verletzten und nicht der objektive berücksichtigt werden. Danach liegt ein Schaden vor, wenn: (1) dem Opfer Mittel entzogen werden, die für eine angemessene Wirtschafts- und Lebensführung unerlässlich sind, (2) das Opfer zu weiteren vermögensschädigenden Handlungen gezwungen wird, oder (3) das Opfer die (wirtschaftlich gleichwertige) Gegenleistung nicht oder nicht in vollem Umfang in zumutbarer Weise verwenden kann.
Prüfungsschema
Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen Erpressung (§ 253 StGB)?
- Tatbestandsmäßigkeit
- Objektiver Tatbestand
- Nötigungshandlung (Gewalt oder Drohung mit empfindlichem Übel)
- Nötigungserfolg (Duldung, Handlung, Unterlassung)
- Vermögensverfügung (umstritten)
- Vermögensnachteil
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz bzgl. 1.a.-d.
- Bereicherungsabsicht
- Stoffgleichheit
- Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Vermögensverschiebung und entsprechender Vorsatz
- Objektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Allgemeine Rechtfertigungsgründe
- Verwerflichkeit der Nötigung nach § 253 Abs. 2 StGB
- Schuld
- Strafzumessungsregel nach § 253 Abs. 4 StGB
Wie prüfst Du den objektiven Tatbestand des Betrugs (§ 263 Abs. 1 StGB)?
- Täuschung über Tatsachen
- Irrtum (kausal durch Täuschung)
- Vermögensverfügung (kausal durch Irrtum)
- Vermögensschaden oder Vermögensgefährdung (kausal durch Vermögensverfügung)
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