Klassische Eingriffe in die körperliche Bewegungsfreiheit: Verhaftung, Festnahme und ähnliche Eingriffe


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Straftäter S wird auf frischer Tat ertappt und von der Polizei auf der Stelle festgenommen.

Einordnung des Falls

Klassische Eingriffe in die körperliche Bewegungsfreiheit: Verhaftung, Festnahme und ähnliche Eingriffe

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG schützt die Freiheit der Person und damit die körperliche Bewegungsfreiheit.

Genau, so ist das!

Die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) schützt sachlich die Freiheit, einen (rechtlich und tatsächlich zugänglichen) Ort oder Raum aufzusuchen, sich dort aufzuhalten oder ihn zu verlassen. Das Grundgesetz misst der Freiheit der Person verfassungsrechtlich einen hohen Stellenwert bei. Dies kommt u.a. durch den Wortlaut ("unverletzlich") sowie durch die engen Schrankenvorbehalte des Art. 104 GG zum Ausdruck, die auf Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG Anwendung finden.

2. Die Festnahme des S durch die Polizei stellt einen Eingriff in die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) dar.

Ja, in der Tat!

Jede Maßnahme, die die Freiheit einschränkt, einen beliebigen Ort aufzusuchen, sich dort aufzuhalten oder ihn zu verlassen, stellt grundsätzlich einen Eingriff in die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) dar (moderner Eingriffsbegriff). Die hoheitliche Festnahme ist der Standardfall eines Eingriffs in die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG). S ist seiner Freiheit beraubt, einen beliebigen Ort aufzusuchen bzw. den Ort des Geschehens zu verlassen.

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