Gebrauchtwagenkauf – Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts (§ 144 BGB)


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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V verkauft K sein Auto. Dabei verschweigt V, dass er den Kilometerzähler „zurückgeschraubt“ hat. Als K davon erfährt, mindert er den Kaufpreis (§ 441 BGB). V verweigert jedoch die Rückzahlung. Daraufhin ficht K den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an.

Einordnung des Falls

Gebrauchtwagenkauf – Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts (§ 144 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der manipulierte Kilometerzähler stellt einen Mangel dar, der K zur Minderung berechtigt (§§ 437 Nr. 2, 441 BGB).

Ja!

Dem Käufer einer Sache stehen die Gewährleistungsrechte nach § 437 BGB zu, wenn die Sache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft (§ 434 BGB) war. Ein Mangel ist jede negative Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit. Die Laufleistung wird bei einem gebrauchten Fahrzeug immer mit angegeben und ist ein entscheidender Faktor bei der Kaufentscheidung. Eine höhere Laufleistung als angegeben stellt somit einen Sachmangel dar, der Gewährleistungsrechte auslöst. Eine zu hohe Laufleistung eines Fahrzeugs ist unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB) nachzubessern. Insoweit kann K den Kaufpreis mindern (§ 441 Abs. 1 i.V.m § 326 Abs. 5 BGB).

2. Indem K die Minderung erklärt hat, hat er zum Ausdruck gebracht, den anfechtbaren Kaufvertrag endgültig als wirksam gelten zu lassen (Bestätigung, § 144 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Bestätigung ist eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung. Bei der Auslegung muss der wahre Wille des Erklärenden ermittelt werden (§ 133 BGB). Die Bestätigung muss den Willen des Anfechtungsberechtigten eindeutig zum Ausdruck bringen, das Geschäft trotz Kenntnis der Anfechtbarkeit endgültig als wirksam gelten zu lassen. Soweit die Anfechtung neben den Gewährleistungsrechten anwendbar ist, stehen beide Rechte wahlweise nebeneinander, solange die Verfolgung eines Rechts erfolglos bleibt. Dadurch tritt ein Bestätigungswille nicht bereits dadurch hervor, dass Gewährleistungsrechte trotz Kenntnis der Anfechtbarkeit geltend gemacht werden.

3. V hat K arglistig getäuscht, indem er K die Manipulation des Kilometerzählers verschwiegen hat (§ 123 Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Eine Täuschung durch Unterlassen setzt voraus, dass den Täuschenden eine Pflicht zur Aufklärung trifft. Dies ist der Fall, wenn die Tatsachen den Vertragszweck möglicherweise vereiteln können und aus diesem Grund für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von erheblicher Bedeutung sind. Die Laufleistung eines Autos beeinflusst erheblich dessen Wert. Gleichzeitig kann eine solche Manipulation des Kilometerzählers nicht ohne Weiteres von Käufern erkannt werden. Damit trifft den Verkäufer eines Fahrzeugs die Pflicht, ohne Nachfrage auf entsprechende Manipulationen hinzuweisen. V war sich auch der Manipulation bewusst.

4. K hat den Kaufvertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten (§ 123 Abs. 1 BGB).

Ja!

Die Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB ist wirksam, wenn (1) der Erklärende arglistig getäuscht wurde, (2) dadurch zu der Abgabe seiner Willenserklärung bestimmt wurde, (3) die Erklärung gegenüber dem richtigen Erklärungsempfänger abgegeben hat, und (4) die Anfechtung nicht ausgeschlossen ist. V hat K arglistig getäuscht. Durch diese Täuschung wurde K zur Abgabe seiner Willenserklärung bestimmt. V ist als Vertragspartner der richtige Erklärungsempfänger (§ 143 Abs. 1, 2 BGB). Ebenfalls hat K das anfechtbare Rechtsgeschäft nicht bestätigt (§ 144 BGB) und K hat die Anfechtung innerhalb der Frist erklärt (§ 124 BGB).

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