Verjährungsfristen – Grundsatz
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A findet die getürmte Katze des B und behält sie als seine eigene, da er denkt, dass sie herrenlos sei. Als sie sich verletzt, bringt er sie zum Tierarzt und zahlt für die Behandlung €100. B findet seine Katze aber in A's Vorgarten und will sie wieder haben. A verlangt Verwendungsersatz.
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Einordnung des Falls
Verjährungsfristen – Grundsatz
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Absolute Rechte verjähren innerhalb der Regelverjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Verwendungsersatzanspruch (§ 994 BGB) des A verjährt innerhalb der Regelverjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Kafkathustra
5.4.2021, 19:58:05
Verjährt hier wirklich der Verwendungsersatzanspruch aus 994? Oder wäre das etwas, das wegen Bösgläubigkeit in die (unechte) GoA führt und dort festzustellen wäre?
Lukas_Mengestu
14.4.2021, 15:42:04
Hallo Kafkathustra, für den Fall der Bösgläubigkeit wäre in der Tat ein Anspruch aus GoA zu prüfen, wobei nach der hM § 994 Abs. 2 BGB eine Rechtsgrundverweisung darstellt, sodss es keines
Fremdgeschäftsführungswillen bedarf. Zur Vereinfachung haben wir den Sachverhalt hier indes nun dahingehend präzisiert, dass A gutgläubig davon ausging, dass die Katze herrenlos sei. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team