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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A findet die getürmte Katze des B und behält sie als seine eigene, da er denkt, dass sie herrenlos sei. Als sie sich verletzt, bringt er sie zum Tierarzt und zahlt für die Behandlung €100. B findet seine Katze aber in A's Vorgarten und will sie wieder haben. A verlangt Verwendungsersatz.

Einordnung des Falls

Verjährungsfristen – Grundsatz

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Absolute Rechte verjähren innerhalb der Regelverjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB).

Nein!

Absolute Rechte sind gegenüber jedermann wirkende ausschließliche Herrschaftsrechte einer Person an einem Gegenstand und unterliegen nicht der Verjährung. Nur die aus ihnen entspringenden Ansprüche. Es ist somit möglich, dass Eigentum und Besitz dauerhaft auseinanderfallen können, da die rei vindicatio (§ 985 BGB) nach 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB) verjährt.

2. Der Verwendungsersatzanspruch (§ 994 BGB) des A verjährt innerhalb der Regelverjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB).

Genau, so ist das!

Die regelmäßige Verjährungsfrist gilt für alle Ansprüche, für die nichts anderes bestimmt ist und beträgt drei Jahre (§ 195 BGB).A's Anspruch auf Ersatz seiner Verwendungen (§ 994 BGB) ist weder auf die Verfügung über ein Grundstück (§ 196 BGB) gerichtet, noch im Katalog für dreißigjährige Verjährungsfristen (§ 197 BGB) aufgeführt. Sondervorschriften gibt es nicht.

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Kafkathustra

Kafkathustra

5.4.2021, 19:58:05

Verjährt hier wirklich der Verwendungsersatzanspruch aus 994? Oder wäre das etwas, das wegen Bösgläubigkeit in die (unechte) GoA führt und dort festzustellen wäre?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

14.4.2021, 15:42:04

Hallo Kafkathustra, für den Fall der Bösgläubigkeit wäre in der Tat ein Anspruch aus GoA zu prüfen, wobei nach der hM § 994 Abs. 2 BGB eine Rechtsgrundverweisung darstellt, sodss es keines Fremdgeschäftsführungswillen bedarf. Zur Vereinfachung haben wir den Sachverhalt hier indes nun dahingehend präzisiert, dass A gutgläubig davon ausging, dass die Katze herrenlos sei. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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