Verjährungsfristen – Grundsatz
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A findet die getürmte Katze des B und behält sie als seine eigene, da er denkt, dass sie herrenlos sei. Als sie sich verletzt, bringt er sie zum Tierarzt und zahlt für die Behandlung €100. B findet seine Katze aber in A's Vorgarten und will sie wieder haben. A verlangt Verwendungsersatz.
Einordnung des Falls
Verjährungsfristen – Grundsatz
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Absolute Rechte verjähren innerhalb der Regelverjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB).
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Nein!
2. Der Verwendungsersatzanspruch (§ 994 BGB) des A verjährt innerhalb der Regelverjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB).
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Genau, so ist das!
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Kafkathustra
5.4.2021, 19:58:05
Verjährt hier wirklich der Verwendungsersatzanspruch aus 994? Oder wäre das etwas, das wegen Bösgläubigkeit in die (unechte) GoA führt und dort festzustellen wäre?

Lukas_Mengestu
14.4.2021, 15:42:04
Hallo Kafkathustra, für den Fall der Bösgläubigkeit wäre in der Tat ein Anspruch aus GoA zu prüfen, wobei nach der hM § 994 Abs. 2 BGB eine Rechtsgrundverweisung darstellt, sodss es keines Fremdgeschäftsführungswillen bedarf. Zur Vereinfachung haben wir den Sachverhalt hier indes nun dahingehend präzisiert, dass A gutgläubig davon ausging, dass die Katze herrenlos sei. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team