Verpflichtungsklage
6. Juli 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Töpfer T möchte seine Ware auf dem festgesetzten Töpfermarkt der Stadt S anbieten. Aus Kapazitätsgründen lehnt S Ts Teilnahme am Markt mit der Begründung ab, sein Stand wäre in einer internen Stichwahl nicht gewählt worden. T möchte seine Teilnahme nun gerichtlich erreichen.
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Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T begehrt die Zulassung zum Markt. Statthaft ist die Verpflichtungsklage.
Ja, in der Tat!
2. T gehört zum Teilnehmerkreis des Marktes. S muss seine Teilnahme zulassen.
Nein!
3. Eine Ablehnung nach § 70 Abs. 3 GewO setzt einen sachlich gerechtfertigten Grund voraus. Dieser liegt hier vor.
Genau, so ist das!
4. Eine gerichtliche Überprüfung der von S gewählten Rechtsfolge scheitert aufgrund des eingeräumten Ermessens.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Die Ablehnungsentscheidung verstößt gegen das Transparenzgebot. S handelte ermessensfehlerhaft.
Ja!
6. Das Gericht wird S verpflichten, T zum Markt zuzulassen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Simon
20.9.2022, 23:05:24
Würde die Klage des T abgewiesen werden, wenn die Behörde ihre Kriterien beim Auswahlverfahren im Prozess offenlegt (vorausgesetzt es lägen keine sonstigen
Ermessensfehlervor)? Oder verlangt das Transparenzgebot, dass die Kriterien schon beim Erlass des VA für den Adressaten ersichtlich sind?
DosBros
19.5.2023, 02:50:47
In glaube, in der Aufgabenstellung liegt ein Grammatikfehler vor. "Aus Kapazitätsgründen lehnt S Ts Teilnahme am Markt mit der Begründung ab, sein Stand wäre in einer internen Stichwahl nicht gewählt wurden." Ich denke, es müsste "sein Stand wäre ... worden." heißen. Liebe Grüße

Nora Mommsen
20.5.2023, 16:19:51
Danke dir DosBros! Das haben wir geändert. Beste Grüße und ein schönes Wochenende, Nora - für das Jurafuchs-Team
kimchi92
30.8.2023, 07:25:20
Wenn es wirklich am Kapazitätsmangel lag, müsste dann nicht ggf. eine Eventual
stufenklageerhoben werden? Also erst Anfechtung, damit wieder Kapazität frei ist (auf einen bestimmten Platz, zB, weil ein anderer Töpfer zugelassen wurde) und dann erst die
Verpflichtungsklage, sofern die AFK erfolgreich war?

K.Attalla
21.4.2025, 18:45:04
Push.
sparfüchsin
18.6.2025, 10:29:40
Ihr schreibt: „ Möglich und genauso rechtsschutzintensiv wäre hier aber ausnahmsweise auch die Anfechtung des ablehnenden Bescheids. Die
Verpflichtungsklageist hier aufgrund des
Ermessens der Behörde aus § 70 Abs. 2 GewO und § 70 Abs. 3 GewO nicht rechtsschutzintensiver als eine
Anfechtungsklage.“ Aber warum ist das so? wenn der ablehnende bescheid aus der welt ist, habe ich ja immer noch keinen zugang zum markt, oder? sondern ich müsste ja immer noch zumindest einen neuen Antrag auf zulassung bei der Behörde stellen. Oder bleibt es beim ersten Antrag und die Behörde muss über diesen nach erfolgreicher AK eben nochmal entscheiden?