Abgrenzung Verwaltungsakt / Realakt: Belehrung, Warnung, Mitteilung der Behörde


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Naturfreundin N lässt die Bäume und Sträucher auf ihrem Grundstück gerne wild wachsen. Als ihre Hecke zu sehr auf den Bürgersteig wächst, schickt ihr die Gemeinde G ein Schreiben. Darin weist G darauf hin, dass N als Grundstückseigentümerin die Sträucher zurückschneiden muss.

Einordnung des Falls

Abgrenzung Verwaltungsakt / Realakt: Belehrung, Warnung, Mitteilung der Behörde

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Verwaltungsbehörden können nur durch den Erlass eines Verwaltungsakts handeln.

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Nein, das trifft nicht zu!

Der Verwaltungsakt ist das klassische hoheitliche Handlungsinstrument im deutschen Verwaltungsrecht. Allerdings kann die Verwaltung auch in anderen Formen hoheitlich handeln. Sie kann zum Beispiel öffentlich-rechtliche Verträge abschließen (§§ 54 ff. VwVfG) und Rechtsvorschriften (Verordnungen, Satzungen, Verwaltungsvorschriften) erlassen. Außerdem steht dem Erlass eines Verwaltungsakts insbesondere das Handeln durch einen sogenannten Realakt (schlichtes Verwaltungshandeln oder schlicht-hoheitliches Handeln) gegenüber. Das Verwaltungshandelns zu klassifizieren ist v.a. maßgeblich, um die statthafte Klageart zu wählen.

2. Realakte und Verwaltungsakte müssen voneinander abgegrenzt werden.

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Ja!

Ein Verwaltungsakt ist ist eine (1) hoheitliche Maßnahme einer (2) Behörde auf dem (3) Gebiet des öffentlichen Rechts (4) zur Regelung (5) eines Einzelfalls (6) mit Außenwirkung. Ein Realakt (schlichtes Verwaltungshandeln oder schlicht-hoheitliches Handeln) ist dagegen eine Handlung von Hoheitsträgern, die nicht auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist. In Abgrenzung zum Verwaltungsakt erfüllt ein Realakt somit nicht das Merkmal der "Regelung". Während Verwaltungsakte grundsätzlich mit der Anfechtungsklage beseitigt und mit der Verpflichtungsklage herbeigeführt werden, ist bei Realakten die allgemeine Leistungsklage oder die Feststellungsklage statthaft.

3. G's Hinweis, dass N die Sträucher schneiden muss, ist ein Verwaltungsakt.

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Nein, das ist nicht der Fall!

In Abgrenzung zum Verwaltungsakt liegt ein schlichtes Verwaltungshandeln (= Realakt) vor, wenn das hoheitliche Handeln nicht das Merkmal der "Regelung" erfüllt. Eine Maßnahme besitzt Regelungscharakter, wenn sie darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, also unmittelbar Rechte und Pflichten des Betroffenen zu begründen, zu ändern, aufzuheben, mit bindender Wirkung festzustellen oder zu verneinen. Die Behörde muss die verbindliche Rechtsfolge bezweckt und tatsächlich angeordnet haben. G hat N lediglich den Hinweis auf ihre bestehenden Eigentümerpflichten erteilt. Eine verbindliche Rechtsfolge hat sie weder bezweckt noch angeordnet.

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