Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Erpresserischer Menschenraub, § 239a StGB
Ausnutzungstatbestand Raub
Ausnutzungstatbestand Raub
12. Juli 2025
5 Kommentare
4,8 ★ (5.103 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T hält dem O eine geladene Schusswaffe an den Kopf und zwingt ihn, sich in den Kofferraum seines Fahrzeugs zu legen. Er beabsichtigt, dem O sodann dessen Goldring aus Angst um seine Gesundheit mühelos abnehmen zu können. O wehrt sich aus Angst nicht gegen die Wegnahme.
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Einordnung des Falls
Ausnutzungstatbestand Raub
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat sich des O "bemächtigt" (§ 239a Abs. 1 Alt. 2 StGB)
Ja!
2. T hat sich hier des O bemächtigt, um die Sorge um Os Wohl zu einem Raub auszunutzen.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Peter
11.7.2023, 10:06:04
Wichtige Aufgabe! Diese Fragestellung war mit ein Schwerpunkt in einer AG-
Revisionsklausurbei uns 🤓🫡
Magnum
15.4.2025, 15:59:09
Ich hätte zwei Fragen: Hier ist doch dann regelmäßig der Streit zu führen, ob es sich um einen Raub oder eine räuberische
Erpressunghandelt oder? Und außerdem wäre doch auch der Streit einschlägig, ob hierbei eine stabilisierte Nötigungslage vorliegt. Liege ich da richtig? Falls ja, wäre es natürlich Klasse das zumindest in der Lösung anzudeuten.
_Andor_
1.5.2025, 11:39:11
In der Tat. Ergänzender Hinweis: Es bietet sich an (so schlägt es etwa Rengier vor), die Prüfung von Raub bzw. räuberischer
Erpressungvor § 239a vorzunehmen, damit man sich eine Inzidentprüfung spart. Sollte man auf einen Raub kommen, kann dann zügig abgehandelt werden, ob auch dieser von § 239a erfasst ist oder nicht. So verlagert man die Streite etwas, was zur Übersichtlichkeit beitragen kann.
okalinkk
7.6.2025, 16:13:21
249, 250 II Nr 1 Rspr: Raub (+), da nach äusserem Erscheinungsbild „Wegnahme“ vorliegt, somit kein tatbestandsausschliessendes Einverständnis. Literatur: Raub (+), da kein Rest an Freiwilligkeit, sondern Zwang, sodass kein tatbestandsausschliessendes Einverständnis. Nur nach BGH noch zusätzlich: 253 I, 255, 250 II Nr 1 StGB. Nicht nach Literatur, da keine freiwillige Vermögensverfügung. Streitentscheid nötig. 239a I Var 1: Objektiver Tb
Sich bemächtigeneines anderen Menschen (+). Subjektiver Tb Vorsatz (+) P: Absicht die Sorge des Dritten um sein Wohl zu einer
Erpressungauszunutzen: Nach Literatur schon nicht möglich, da nur Raub und nicht
Erpressungvorliegt. Nach BGH grds möglich, da Raub ein Spezialfall der räuberischen
Erpressungist. Allerdings fehlt es nach BGH dann wohl an der stabilen Bemächtigungslage, da Sich-Bemächtigen und qualifizierte Nötigungshandlung (Schiess
drohung) in einem Akt zusammenfallen. Ist das so korrekt?
Michmich
10.6.2025, 11:24:36
Sehe ich auch so. Wenn der Ermächtigungssituation keine eigenständige Bedeutung zukommt dann 239 a I Hs. 1 Alt. 1 StGB (-)