Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Erpresserischer Menschenraub, § 239a StGB
Ausnutzungstatbestand Raub
Ausnutzungstatbestand Raub
21. April 2025
2 Kommentare
4,8 ★ (4.308 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T hält dem O eine geladene Schusswaffe an den Kopf und zwingt ihn, sich in den Kofferraum seines Fahrzeugs zu legen. Er beabsichtigt, dem O sodann dessen Goldring aus Angst um seine Gesundheit mühelos abnehmen zu können. O wehrt sich aus Angst nicht gegen die Wegnahme.
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Einordnung des Falls
Ausnutzungstatbestand Raub
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat sich des O "bemächtigt" (§ 239a Abs. 1 Alt. 2 StGB)
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat sich hier des O bemächtigt, um die Sorge um Os Wohl zu einem Raub auszunutzen.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Peter
11.7.2023, 10:06:04
Wichtige Aufgabe! Diese Fragestellung war mit ein Schwerpunkt in einer AG-
Revisionsklausurbei uns 🤓🫡
Magnum
15.4.2025, 15:59:09
Ich hätte zwei Fragen: Hier ist doch dann regelmäßig der Streit zu führen, ob es sich um einen Raub oder eine räuberische Erpressung handelt oder? Und außerdem wäre doch auch der Streit einschlägig, ob hierbei eine stabilisierte Nötigungslage vorliegt. Liege ich da richtig? Falls ja, wäre es natürlich Klasse das zumindest in der Lösung anzudeuten.