Ausnutzungstatbestand Raub

22. November 2024

4,8(3.025 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T hält dem O eine geladene Schusswaffe an den Kopf und zwingt ihn, sich in den Kofferraum seines Fahrzeugs zu legen. Er beabsichtigt, dem O sodann dessen Goldring aus Angst um seine Gesundheit mühelos abnehmen zu können. O wehrt sich aus Angst nicht gegen die Wegnahme.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Ausnutzungstatbestand Raub

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat sich des O "bemächtigt" (§ 239a Abs. 1 Alt. 2 StGB)

Ja!

Der Täter bemächtigt sich einer anderen Person, wenn er die physische Herrschaft über diese gewonnen hat. Hier hat der T über den O die körperliche Herrschaft durch das Vorhalten der Waffe und das Einsperren erlangt, da er dadurch beliebig über diesen verfügen konnte.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. T hat sich hier des O bemächtigt, um die Sorge um Os Wohl zu einem Raub auszunutzen.

Genau, so ist das!

Die Vorschrift verlangt neben dem sog. Ermächtigungstatbestand auch einen Ausnutzungstatbestand. Damit soll ein Zusammenhang zwischen dem Ermächtigungstatbestand und der angestrebten Opferhandlung bestehen. Hier hat sich der T des O jedoch gerade dazu bemächtigt, um die Sorge über dessen Wohl zu einem Raub auszunutzen. Da der Wortlaut jedoch vom Ausnutzen einer Erpressung spricht, ist die Behandlung strittig. Nach Ansicht des BGH ist ein erpresserischer Menschenraub in dieser Konstellation zu bejahen (laut BGH ist der Raub ein Spezialfall der räuberischen Erpressung). Die Literatur würde dies ablehnen, könnte jedoch bei Vorliegen einer Drohung zu einer Strafbarkeit nach § 239b StGB kommen, ansonsten kämen Strafbarkeiten wegen Nötigung, Freiheitsberaubung und der schwere (versuchte) Raub in Betracht.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen