Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Erpresserischer Menschenraub, § 239a StGB
Ausnutzungstatbestand Raub
Ausnutzungstatbestand Raub
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T hält dem O eine geladene Schusswaffe an den Kopf und zwingt ihn, sich in den Kofferraum seines Fahrzeugs zu legen. Er beabsichtigt, dem O sodann dessen Goldring aus Angst um seine Gesundheit mühelos abnehmen zu können. O wehrt sich aus Angst nicht gegen die Wegnahme.
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Einordnung des Falls
Ausnutzungstatbestand Raub
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat sich des O "bemächtigt" (§ 239a Abs. 1 Alt. 2 StGB)
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat sich hier des O bemächtigt, um die Sorge um Os Wohl zu einem Raub auszunutzen.
Genau, so ist das!
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