Ausnutzungstatbestand Raub

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T hält dem O eine geladene Schusswaffe an den Kopf und zwingt ihn, sich in den Kofferraum seines Fahrzeugs zu legen. Er beabsichtigt, dem O sodann dessen Goldring aus Angst um seine Gesundheit mühelos abnehmen zu können. O wehrt sich aus Angst nicht gegen die Wegnahme.

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Einordnung des Falls

Ausnutzungstatbestand Raub

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat sich des O "bemächtigt" (§ 239a Abs. 1 Alt. 2 StGB)

Ja!

Der Täter bemächtigt sich einer anderen Person, wenn er die physische Herrschaft über diese gewonnen hat. Hier hat der T über den O die körperliche Herrschaft durch das Vorhalten der Waffe und das Einsperren erlangt, da er dadurch beliebig über diesen verfügen konnte.
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2. T hat sich hier des O bemächtigt, um die Sorge um Os Wohl zu einem Raub auszunutzen.

Genau, so ist das!

Die Vorschrift verlangt neben dem sog. Ermächtigungstatbestand auch einen Ausnutzungstatbestand. Damit soll ein Zusammenhang zwischen dem Ermächtigungstatbestand und der angestrebten Opferhandlung bestehen. Hier hat sich der T des O jedoch gerade dazu bemächtigt, um die Sorge über dessen Wohl zu einem Raub auszunutzen. Da der Wortlaut jedoch vom Ausnutzen einer Erpressung spricht, ist die Behandlung strittig. Nach Ansicht des BGH ist ein erpresserischer Menschenraub in dieser Konstellation zu bejahen (laut BGH ist der Raub ein Spezialfall der räuberischen Erpressung). Die Literatur würde dies ablehnen, könnte jedoch bei Vorliegen einer Drohung zu einer Strafbarkeit nach § 239b StGB kommen, ansonsten kämen Strafbarkeiten wegen Nötigung, Freiheitsberaubung und der schwere (versuchte) Raub in Betracht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

PETE

Peter

11.7.2023, 10:06:04

Wichtige Aufgabe! Diese Fragestellung war mit ein Schwerpunkt in einer AG-Revisionsklausur bei uns 🤓🫡


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