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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S und G schließen einen Vertrag, in dem sie sich verpflichten, die Zwangsvollstreckung nicht in Gesellschaftsanteile der jeweils anderen Partei zu betreiben. Wegen einer offenen Geldforderung gegen S pfändet G dennoch den Anteil der S an einer GbR, die mit Sportwagen handelt. S möchte sich gegen die Pfändung wehren.

Einordnung des Falls

Statthafter Rechtsbehelf bei Vollstreckungsvertrag

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach §§ 802a ff. ZPO.

Ja, in der Tat!

Die maßgebliche Einstiegsfrage in der Zwangsvollstreckung lautet: Wegen was und in was erfolgt die Zwangsvollstreckung? Bei Vollstreckung wegen Geldforderungen sind die §§ 802a ff. ZPO anwendbar, bei Vollstreckung wegen anderer Forderungen richtet sich die Zwangsvollstreckung nach §§ 883ff. ZPO. Hier geht es um die Vollstreckung wegen einer Geldforderung. Innerhalb der §§ 802a-882h ZPO ist entscheidend, dass in ein vermögenswertes Recht vollstreckt wird. Damit sind §§ 828-863 ZPO anwendbar. Die Pfändung von Gesamthandsanteilen ist in § 859 ZPO geregelt.

2. G kann den Anteil der S an einem Porsche pfänden, den die GbR unlängst erworben hat.

Nein!

Nur der Anteil eines Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen, also dem Gesamthandsvermögen kann gepfändet werden (§ 859 Abs. 1 S. 1 ZPO). Der Anteil des Gesellschafters an den einzelnen zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen ist der Pfändung gerade nicht unterworfen (§ 859 Abs. 1 S. 2 ZPO). G kann daher den Anteil der S an dem Porsche nicht pfänden.

3. Infolge der Pfändung kann G ausschließlich den Gewinnanteil der S beanspruchen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Rechte des Gläubigers nach Pfändung und Überweisung des Anteils sind in § 725 BGB geregelt: Der Gläubiger kann zwar den Gewinnanteil geltend machen (§ 725 Abs. 2 BGB), er kann aber auch die Gesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen (§ 725 Abs. 1 BGB). Dann kann er die Auszahlung des vertragsmäßigen Abfindungsanspruchs verlangen. G kann wählen, ob sie den Gewinnanteil geltend macht oder die Gesellschaft kündigt und die Auszahlung des Abfindungsanspruchs verlangt.

4. Durch Vollstreckungsverträge (wie hier) können die Parteien die Zwangsvollstreckung im Rahmen der Privatautonomie komplett frei gestalten.

Nein, das trifft nicht zu!

Das Zwangsvollstreckungsrecht enthält zwingende Regelungen zum Schutz des Schuldners (etwa § 811 ZPO). Daher ist eine Abweichung von den Regeln zu Lasten des Schuldners nicht möglich. Auch Vereinbarungen über die Art der Zwangsvollstreckung und ihre Voraussetzungen sind zwingend, die Vorschriften sind nicht dispositiv. Der Gläubiger kann hingegen durch Parteivereinbarung auf Rechte der Zwangsvollstreckung verzichten (etwa späterer Beginn der Vollstreckung, Ausschluss der Vollstreckung in einen Gegenstand etc.). G und S vereinbarten, dass die Zwangsvollstreckung nicht in Gesellschaftsanteile der jeweils anderen Partei betrieben wird. Es handelt sich um eine Abweichung zu Lasten des Gläubigers, welche zulässig ist.

5. Statthafter Rechtsbehelf wegen eines Verstoßes gegen einen Vollstreckungsvertrag ist die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO).

Nein!

Die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) ermöglicht eine Überprüfung der formellen Vollstreckungsvoraussetzungen. § 766 ZPO spricht daher von Einwendungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das Verfahren betreffen. Es geht um Voraussetzungen, die das Vollstreckungsorgan einfach im formalisierten Vollstreckungsverfahren überprüfen kann. Wegen der eingeschränkten Prüfungskompetenz der Vollstreckungsorgane im Vollstreckungsverfahren ist die Vollstreckungserinnerung nicht der statthafte Rechtsbehelf. Vollstreckungsverträge können vielgestaltig und komplex sein und sich daher einer Prüfung durch das Vollstreckungsorgan entziehen (RdNr. 38).

6. Für das Vorgehen der S gegen die Zwangsvollstreckung ist die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO analog) statthaft.

Genau, so ist das!

Die Vollstreckungsabwehrklage ist statthaft (§ 767 Abs. 1 ZPO), wenn der Kläger als Schuldner des Vollstreckungsverfahrens gegen den Beklagten als Vollstreckungsgläubiger materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch erhebt. Der Vollstreckungsvertrag stellt keine den Anspruch betreffende Einwendung dar. Weil die Vollstreckungserinnerung aber nicht statthaft ist, liegt eine planwidrige Regelungslücke vor. Auch eine vergleichbare Interessenlage besteht, weil im Verfahren nach § 767 ZPO eine vollumfängliche Sachprüfung erfolgen kann. Die Zwangsvollstreckung kann dann in bestimmte Gegenstände für unzulässig erklärt werden, soweit der Vollstreckungsvertrag wirksam ist (RdNr. 44f.). Die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO analog) ist statthafter Rechtsbehelf.

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Vallowitz

Vallowitz

11.8.2021, 12:50:29

Das hab ich leider nicht ganz verstanden. Heißt das die Vollstreckungsabwehrklage ist statthafte Klageart und in der Begründetheit wird 802a ff. ZPO geprüft? Vielen Dank 🦊

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

29.11.2021, 14:00:06

Hallo Vallowitz, vielen Dank für deine Nachfrage. Die ersten Fragen dienten zunächst der Orientierung im Zwangsvollstreckungsrecht. Wie Du schon richtig erfasst hast, ist hier die Vollstreckungsabwehrklage in analoger Anwendung die statthafte Klageart (§ 767 ZPO analog). Im Rahmen der Begründetheit werden nun aber nicht die §§ 802a ff. ZPO relevant. Vielmehr ist hier vorliegend zu prüfen, inwieweit die zwischen S und G geschlossene Vereinbarung wirksam war und eine Vollstreckung in die Gesellschaftsanteile verhindern kann. Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team

SAUFE

Saufen_Fetzt

2.1.2023, 11:13:32

Nennt man das dann nicht die „Titelgegenklage“?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

2.1.2023, 11:24:41

Hallo Saufen_Fetzt, danke für deine Frage. Vollstreckungsabwehr- und -gegenklage sind zwei unterschiedliche Rechtsbehelfe. Letztere ist statthaft, wenn der Schuldner geltend macht, dass der gegen ihn gerichtete Vollstreckungstitel unwirksam ist. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

MAN

Marie N

23.1.2023, 08:43:30

Das habe ich anders gelernt: Vollstreckungsabwehrklage und Vollstreckungsgegenklage sind bloß zwei unterschiedliche Begriffe für ein und denselben Rechtsbehelf. Der ist statthaft, wenn materielle Einwendungen gegen den titulierten Anspruch geltend gemacht werden. Die Titelgegenklage analog § 767 ist dagegen statthaft, wenn die Unwirksamkeit des Titels an sich geltend gemacht wird (zB wenn der Titel zu unbestimmt ist).

SAUFE

Saufen_Fetzt

23.1.2023, 08:51:55

Das ist korrekt. Wobei die Bezeichnung Vollstreckungsabwehrklage natürlich vorzuziehen ist, da das so im Gesetz steht.

MAN

Marie N

23.1.2023, 09:13:50

Statthaft ist hier - um auf deine erste Frage zurückzukommen - trotzdem die Vollstreckungsabwehrklage analog. Die Erklärung zu der letzten Teilfrage hier ist mE richtig. Hier wird ja nicht die Unwirksamkeit des Titels geltend gemacht, sondern die konkrete Pfändung mit der

Vollstreckungsvereinbarung

(die ja aber keine Einwendung ist) angegriffen.

SAUFE

Saufen_Fetzt

23.1.2023, 09:28:19

Sehe ich anders. Die

Vollstreckungsvereinbarung

ist eine Einwendung gegen den Titel selbst, sie hat nichts mit dem titulierten Anspruch zu tun. Zur Abgrenzung: - Mit der Vollstreckungsabwehrklage (767 direkt) sage ich: du kannst nicht vollstrecken, weil ich die titulierte Forderung (wie auch immer) beseitigt habe. - Mit der Titelgegenklage (767 analog) sage ich: die titulierte Forderung besteht zwar weiterhin, du kannst den Titel, den du in der Hand hast aber nicht zur Vollstreckung nutzen, da wir (mit der

Vollstreckungsvereinbarung

) ausgemacht haben, dass der Titel gewisse Dinge nicht kann.

SAUFE

Saufen_Fetzt

23.1.2023, 09:31:36

Und nochmal um das ganz deutlich zu machen: „Titelgegenklage“ ist der Name für die „Vollstreckungsabwehrklage analog“. Die Analogie wird benötigt, da man nicht gegen die titulierte Forderung, sondern gegen den Titel selbst vorgeht. Eine

Vollstreckungsvereinbarung

berührt nämlich nicht die titulierte Forderung.

MAN

Marie N

23.1.2023, 09:41:37

Aber die Titelgegenklage ist doch nur die Bezeichnung für EINE analoge Anwendung der Vollstreckungsabwehrklage. In diesem wird doch weder der titulierte Anspruch noch der Titel angegriffen, sondern nur diese spezielle Pfändung. Wenn du so willst, tendiert das eigentlich eher Richtung Erinnerung. Nur prüft der Vollzieher keine ggf. Komplexe

Vollstreckungsvereinbarung

, sodass hier analog 767 die Vollstreckungsklage statthaft ist.

SAUFE

Saufen_Fetzt

23.1.2023, 09:43:39

Jetzt hast du mich verunsichert, das überprüfe ich nochmal 🙃

SAUFE

Saufen_Fetzt

23.1.2023, 10:34:52

Und du hast völlig Recht! 🙂 Siehe T/P § 767 Rn 8c mit dortigem Verweis. Und es macht auch Sinn, denn die Titelgegenklage würde den Titel vollständig beseitigen wollen, dies will der Kläger hier aber gar nicht. In BGH NJW 2017, 2202 (steht ja bereits im Fall, Urteil lesen hilft) bei Rn 38 genau das erklärt, was du sagst. Vielen Dank für die anregende Diskussion, hatte das gar nicht auf dem Schirm! Am end sinnvoll, diese Abgrenzung in einem Hinweis unter dem Fall zu verarbeiten, sicherlich gibt es noch weitere Dullis wie mich, die da einer Verwirrung unterliegen.

PACSE

Pacta sunt servanda

5.3.2023, 11:20:38

Die Frage, ob 766 oder 767 im Falle des Vollstreckungsvertrages statthafter Rechtsbehelf ist, ist hoch umstritten.

GoodMorning

GoodMorning

15.9.2023, 08:25:41

Kurze Frage: Woraus genau ergibt sich, dass in einem Vollstreckungsvertrag keine den Schuldner benachteiligende Klauseln vereinbart werden dürfen?

Simon Wessel

Simon Wessel

19.12.2023, 10:09:19

der Systematik & dem Telos der Normen des Zwangsvollstreckungsrecht ist zu entnehmen, dass der Schuldner gegen "das scharfe Schwert der ZvStr." umfassend geschützt sein muss (z. B. Rechtsbehelfe, §§ 811 ff. ZPO).

PH

phi

18.1.2024, 07:41:56

Liebes Team, die Gesetzesverweisungen bei den Aufgaben zur Gesamthandsgemeinschaft sind aufgrund des MOPEG inzwischen veraltet

LELEE

Leo Lee

20.1.2024, 13:39:06

Hallo phi, vielen Dank für diesen sehr wichtigen Hinweis! In der Tat ist das Redaktionsteam gerade dabei, die „überholten“ Aufgaben an das MoPeG anzupassen. Da diese sehr viele sind und auch über viele Gebiete hin verstreut sind, bitten wir an dieser Stelle um Verständnis und Nachsicht :). Wir werden alles tun, damit die Änderungen so schnell wie möglich kommen! Wir würden uns weiterhin freuen, wenn du uns weiterhin unter bearbeitungsbedürftigen Aufgaben mitteilen würdest, dass eine Änderung des MoPeGs nötig ist. Wir möchten die Gelegenheit nehmen, um dir dafür zu danken, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

PAT

Patrick4219

25.2.2024, 11:47:36

Falls noch jemand nach der richtigen Norm gesucht hat, die Zwangsvollstreckung in Gesellschaftsanteile erfolgt nach MoPeG nun gem. § 857 ZPO.

Daniel G

Daniel G

15.7.2024, 17:00:34

* Push *

SDEE

SDee

20.3.2024, 10:20:17

Die Norm gilt nach dem Wortlaut nur für Miterben. Muss auf die GbR nicht eine analoge Anwendung erfolgen?

PK

P K

20.3.2024, 20:25:16

§ 859 kann man, wie in einem anderen Kommentar zutreffend dargestellt, nicht mehr auf die GbR anwenden, weil diese jedenfalls seit dem 01.01.2024 keine Gesamthandsgemeinschaft mehr ist. Überhaupt ist die Regelung nur deklaratorisch, weil es bei Gesamthandsgemeinschaften einen Anteil an einzelnen Gegenständen nicht gibt.

Merle_Breckwoldt

Merle_Breckwoldt

26.3.2024, 12:19:33

Hallo, danke für die aufmerksame Nachfrage! Wie auch P K richtig sagt, ist tatsächlich nicht mehr § 859 ZPO anwendbar, der zum 01.01.2024 durch das MoPeG eine neue Fassung erhalten hat und jetzt nur noch für Erbanteile gilt. Allerdings geht es hier um die Pfändung des Gesellschaftsanteils selbst (nicht um einzelne Gegenstände), wofür jetzt § 857 ZPO Anwendung findet. Wir arbeiten daran, die Aufgaben schnellstmöglich an die neue Rechtslage im Personengesellschaftsrecht anzupassen! :) Beste Grüße, Merle für das Jurafuchs-Team, @[Lukas_Mengestu](136780)

LI

Lilith

26.6.2024, 07:40:05

Da es im Grunde ja jetzt keine Gesamthand mehr gibt, müsste sich ja an der Aufgabe etwas geändert haben. Könntet ihr das bitte nachbessern?


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