Zivilrecht
ZPO II: Zwangsvollstreckungsrecht
Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO
Statthafter Rechtsbehelf bei Vollstreckungsvertrag
Statthafter Rechtsbehelf bei Vollstreckungsvertrag
4. Juli 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

S und G schließen einen Vertrag, in dem sie sich verpflichten, die Zwangsvollstreckung nicht in Gesellschaftsanteile der jeweils anderen Partei zu betreiben. Wegen einer offenen Geldforderung gegen S pfändet G dennoch den Anteil der S an einer GbR, die mit Sportwagen handelt. S möchte sich gegen die Pfändung wehren.
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Einordnung des Falls
Statthafter Rechtsbehelf bei Vollstreckungsvertrag
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach §§ 802a ff. ZPO.
Ja, in der Tat!
2. Die GbR hat unlängst einen Porsche erworben. Kann G diesen oder einen Anteil an diesem pfänden?
Nein!
3. G hat die Wahl, ob er den Gewinnanteil des S geltend machen oder die Mitgliedschaft des S kündigen will, um auf den Abfindungs- bzw. Auseinandersetzungsanspruch zuzugreifen.
Genau, so ist das!
4. Durch Vollstreckungsverträge (wie hier) können die Parteien die Zwangsvollstreckung im Rahmen der Privatautonomie komplett frei gestalten.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Statthafter Rechtsbehelf wegen eines Verstoßes gegen einen Vollstreckungsvertrag ist die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO).
Nein!
6. Für das Vorgehen der S gegen die Zwangsvollstreckung ist die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO analog) statthaft.
Genau, so ist das!
7. Durch die Pfändung des Gesellschaftsanteils rückt G in die gesellschaftliche Stellung des S ein.
Nein, das trifft nicht zu!
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