Wiederholung Bebauungszusammenhang: Weniger klarer Fall

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Rebecca (R) möchte auf ihrem Grundstück in der kleinen ländlichen Gemeinde G (10.000 Einwohner) ein Chalet errichten. Ein Bebauungsplan besteht nicht. Die nähere Umgebung weist 15 Gebäude auf, darunter mehrere Wohngebäude, eine Moschee, eine Feuerwehr sowie eine Bäckerei. Rs Grundstück liegt mit gewissem Abstand inmitten der Bebauung. In südlicher Richtung trennt ein kleiner Sportplatz ihr Grundstück vom nächsten Wohnhaus. ‌

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Einordnung des Falls

Wiederholung Bebauungszusammenhang: Weniger klarer Fall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die nähere Umgebung stellt einen Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB dar.

Ja, in der Tat!

Ein Ortsteil i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Der Bebauungskomplex mit seinen 15 Hauptgebäuden weist ein gewisses Gewicht und eine organische Siedlungsstruktur auf. Das Grundstück der R liegt innerhalb eines Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB.
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2. Neben der Ortsteileigenschaft erfordert § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB einen Bebauungszusammenhang

Ja!

§ 34 Abs. 1 BauGB erfordert, dass sich das betreffende Grundstück in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil befindet. Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil setzt sich aus den beiden Merkmalen Ortsteil und Bebauungszusammenhang zusammen, die kumulativ gegeben sein müssen.

3. R behauptet, dass ein Bebauungszusammenhang auch trotz vorhandener Baulücken gegeben sein kann. Liegt sie mit ihrer Auffassung richtig?

Genau, so ist das!

Ein Bebauungszusammenhang ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz eventuell vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Gefordert wird eine tatsächlich aufeinanderfolgende, eben zusammenhängende Bebauung. - Dabei muss es sich um bauliche Anlagen handeln, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie ein Gebiet prägen können („maßstabsbildende Kraft“). Für den Bebauungszusammenhang sind nur diejenigen baulichen Anlagen zu berücksichtigen, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. - Von einem Bebauungszusammenhang kann solange gesprochen werden, wie die aufeinanderfolgende Bebauung nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Zusammengehörigkeit bzw. Geschlossenheit vermittelt. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Ein Bebauungszusammenhang kann auch dann bejaht werden, wenn sich trotz Baulücken der Eindruck der Geschlossenheit ergibt. Dies richtet sich nach der Verkehrsauffassung im jeweiligen Einzelfall.

4. Unterbricht der Sportplatz neben dem Grundstück der R den Bebauungszusammenhang?

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Bebauungszusammenhang ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz eventuell vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Von einem Bebauungszusammenhang kann solange gesprochen werden, wie die aufeinanderfolgende Bebauung nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Zusammengehörigkeit bzw. Geschlossenheit vermittelt. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Der Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit bestimmt sich nicht nach mathematisch-geographischen Maßstäben. Baulücken oder Flächen, die wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung oder ihrer natürlichen Beschaffenheit (z.B. Gewässer) nicht für eine Bebauung zur Verfügung stehen, unterbrechen den Bebauungszusammenhang nicht, wenn sie den Eindruck einer geschlossenen Bebauung nicht zerstören. Der Sportplatz ist klein und liegt unmittelbar zwischen den Wohngebäuden. Diese sind dessen ungeachtet nicht mehr als maximal 80 Meter voneinander entfernt. Der Sportplatz entfaltet lediglich eine untergeordnete und räumlich nicht prägende Wirkung. Aufgrund dessen, dass es sich bei den übrigen Gebäuden um eine aufeinanderfolgende und zusammenhängende Bebauung handelt, vermittelt die Bebauung der näheren Umgebung trotz der Freifläche in Gestalt des Sportplatzes den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit. Das Grundstück der R befindet sich folglich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils.
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